Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum der Geschäftsführer persönlich im Fokus steht
Die Umsatzsteuer schuldet die Gesellschaft – strafbar machen kann sich nur ein Mensch. Deshalb richten sich Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung praktisch ausnahmslos gegen den Geschäftsführer persönlich. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34 AO: Der gesetzliche Vertreter hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, also Voranmeldungen und Jahreserklärungen abzugeben und die Steuer aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. Nach § 35 AO trifft dieselbe Pflichtenstellung den Verfügungsberechtigten, der als solcher auftritt – erfasst wird damit auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke des Unternehmens tatsächlich lenkt, ohne im Handelsregister zu stehen.
Ausgelöst werden die Verfahren durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, eine Nachschau nach § 27b UStG, ausbleibende Voranmeldungen, auffällige Erstattungsanträge, Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Geschäftspartnern oder durch die Auswertung im Insolvenzverfahren. Es folgen Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen, Sicherstellung der Buchhaltung und ein Vermögensarrest nach § 111e StPO, der Konten blockiert.
Die Besonderheit der Umsatzsteuer: eine Serie von Einzeltaten
Anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer entsteht bei der Umsatzsteuer nicht eine Tat pro Jahr, sondern eine Vielzahl. Jede unrichtige oder unterlassene Voranmeldung bildet eine eigenständige Tat, die Jahreserklärung eine weitere. Über drei Jahre hinweg summiert sich das bei monatlicher Anmeldungspflicht auf weit über dreißig Einzeltaten – mit erheblichen Folgen für Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung und Verjährung.
Zu unterscheiden sind zwei Begehungsformen. Wer unrichtige Angaben macht, begeht Steuerhinterziehung durch aktives Tun; die Tat ist mit Eingang der Anmeldung vollendet, da diese nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Führt die Anmeldung dagegen zu einer Erstattung, tritt Vollendung erst mit der Zustimmung des Finanzamts ein – bis dahin liegt lediglich ein Versuch vor, was den Strafrahmen und die Möglichkeiten der Verteidigung verändert. Wer überhaupt keine Voranmeldung abgibt, begeht Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, vollendet mit Ablauf der Anmeldefrist.
Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15); in diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern keine besonders gewichtigen Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).
Die Krisenkonstellation – und eine entscheidende Abgrenzung
Der praktisch häufigste Fall ist nicht der planvolle Betrug, sondern die Liquiditätskrise. Reicht das Geld nicht, halten Geschäftsführer die Voranmeldung zurück, um Zahlungsaufforderungen und Vollstreckung zu vermeiden – in der Hoffnung, das im Folgemonat auszugleichen. Aus einem verschobenen Monat werden zwei, dann fünf. Der Steuerkredit wird zum Dauerzustand, und aus jeder ausgebliebenen Anmeldung wird eine vollendete Straftat.
Hier liegt eine Abgrenzung, die für die Verteidigung von erheblichem Wert ist. Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt eine unrichtige oder unterlassene Erklärung voraus. Wer die Umsatzsteuer korrekt und fristgerecht anmeldet, sie aber mangels Liquidität nicht bezahlt, begeht gerade keine Steuerhinterziehung. Die Nichtentrichtung ist stattdessen als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG erfasst – und nur bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln als Straftat nach § 26c UStG mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Der Unterschied ist gravierend: Der Weg von der Straftat zur bloßen Ordnungswidrigkeit führt über die korrekte Anmeldung.
Für die Beratung in der Krise folgt daraus eine klare Linie: anmelden, auch wenn nicht gezahlt werden kann. Für die Verteidigung folgt daraus die Aufgabe, für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum zu prüfen, ob tatsächlich eine unrichtige oder unterbliebene Erklärung vorlag – oder lediglich eine Nichtzahlung.
Zu beachten ist zugleich das Umfeld: In der Unternehmenskrise treten neben den Umsatzsteuervorwurf regelmäßig die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge nach § 266a StGB, die Lohnsteuerhinterziehung und die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Diese Vorwürfe müssen gemeinsam gedacht werden, weil sie sich in der Sachverhaltsdarstellung gegenseitig verstärken.
Zurechnung: mehrere Geschäftsführer, Amtsantritt, Delegation
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Eine Ressortaufteilung kann sie begrenzen, aber nur, wenn sie klar, im Vorhinein und schriftlich festgelegt wurde und tatsächlich gelebt wird; eine Überwachungspflicht bleibt und lebt bei Anzeichen für Unregelmäßigkeiten oder in der Krise wieder auf.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Amtsantritt. Ein neu bestellter Geschäftsführer übernimmt nicht nur die laufenden Anmeldepflichten, sondern muss auch prüfen, ob frühere Voranmeldungen unrichtig waren. Erkennt er dies, ist er nach § 153 AO zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung verpflichtet – unterlässt er sie, kann er sich wegen einer Tat strafbar machen, die sein Vorgänger begangen hat.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Neben der Strafe steht die persönliche Haftung. Nach § 69 AO in Verbindung mit den §§ 34, 35 AO haftet der Geschäftsführer für die durch Pflichtverletzung nicht entrichteten Steuern, nach § 71 AO zusätzlich als Steuerhinterzieher; festgesetzt wird dies durch Haftungsbescheid nach § 191 AO.
Für die Umsatzsteuer gilt dabei eine Besonderheit, die häufig übersehen wird: der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Reichen die Mittel nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, haftet der Geschäftsführer nur insoweit, als er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat. Wer bei knapper Liquidität alle Gläubiger gleichmäßig bedient hat, haftet nur in dieser Quote. Für die Lohnsteuer gilt dieser Grundsatz gerade nicht – dort besteht eine vorrangige Abführungspflicht. Die sorgfältige Berechnung der Tilgungsquote anhand der Zahlungsströme im Haftungszeitraum reduziert die persönliche Inanspruchnahme oft erheblich.
Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die Steuerschuld nach § 14c UStG bei unrichtigem Steuerausweis, die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB sowie die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG, häufig angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Berufsrechtlich kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 6 Abs. 2 GmbHG zum fünfjährigen Verlust der Geschäftsführerfähigkeit führen; ergänzend drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der wichtigste Ansatz betrifft die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat; wer die Unrichtigkeit nicht erkannt hat, begeht allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO – mit gänzlich anderen Folgen für Bewährung, Organstellung und berufliche Zukunft. Bei der Umsatzsteuer sind die typischen Fehlerquellen komplex: Reverse-Charge-Konstellationen nach § 13b UStG, Reihengeschäfte, Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren, Differenzbesteuerung, Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, Steuerentstehung bei Anzahlungen. Zu dokumentieren sind Prüfungsumfang und Auskünfte des Steuerberaters, die Arbeitsteilung im Unternehmen und die tatsächlich vorliegenden Informationen.
Der zweite Ansatz betrifft die Höhe. Konsequent zu nutzen ist die geänderte Rechtsprechung zum Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO: Vorsteuern sind bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd anzusetzen, wenn zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17). Voraussetzung sind eine tatsächlich erbrachte Leistung und eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Saldierung kann aus einem besonders schweren Fall eine einfache Steuerhinterziehung machen – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen, Verjährung, Einziehung und Bewährungsfrage. Beruht der Vorwurf auf Schätzungen, ist deren Methode und Höhe zu überprüfen; im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz.
Der dritte Ansatz betrifft die Zurechnung. Bei mehreren Geschäftsführern ist die gelebte Ressortverteilung herauszuarbeiten, bei delegierten Aufgaben, ob Auswahl, Einweisung und Überwachung ordnungsgemäß erfolgten. Ein dokumentiertes innerbetriebliches Kontrollsystem für steuerliche Prozesse wirkt entlastend; der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass ein wirksames Compliance-System bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mindernd zu berücksichtigen ist (Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16).
Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Von zentraler Bedeutung ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO sowie der gleichzeitige Angriff auf den Haftungsbescheid nach § 191 AO, damit die persönliche Inanspruchnahme nicht bestandskräftig wird.
Eine Besonderheit bietet schließlich § 371 Abs. 2a AO: Die berichtigte oder verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt als wirksame Teilselbstanzeige, ohne dass das strenge Vollständigkeitsgebot greift. Viele Geschäftsführer erstatten damit unbewusst eine Selbstanzeige – oder verspielen deren Wirkung, weil zuvor ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Vor jeder Korrektur gehört daher eine anwaltliche Prüfung.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Geschäftsführern
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände, faktische Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung – von der verspäteten Voranmeldung in der Liquiditätskrise über streitige Steuerbefreiungen bis zu Vorwürfen im Zusammenhang mit Scheinrechnungen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft für jeden Voranmeldungszeitraum gesondert, ob überhaupt eine unrichtige oder unterbliebene Erklärung vorlag, rechnet die Verkürzungsbeträge nach, nutzt konsequent die Saldierungsmöglichkeiten und berechnet für die Haftungsebene die Tilgungsquote. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer bewährungsfähigen Lösung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Umsatzsteuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt wurde, Erstattungen ohne Erläuterung ausbleiben, die Steuerfahndung durchsucht hat, ein Haftungsbescheid eingegangen ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und korrigieren Sie keine Anmeldungen im Alleingang – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Organstellung und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
