Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum die Ermittlungen den Geschäftsführer persönlich treffen
Steuern schuldet die Gesellschaft – strafbar machen kann sich nur ein Mensch. Diese schlichte Trennung ist der Grund dafür, dass Steuerstrafverfahren im Unternehmen fast immer als Verfahren gegen den Geschäftsführer geführt werden. Für die Betroffenen ist das oft die eigentliche Überraschung: Sie haben keinen Cent für sich selbst vereinnahmt, haben sich auf Buchhaltung und Steuerberater verlassen – und stehen nun als Beschuldigte in einem Verfahren, das ihre wirtschaftliche Existenz, ihre Organstellung und ihren Ruf bedroht.
Ausgelöst werden solche Verfahren durch eine Betriebsprüfung, deren Feststellungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abgegeben werden, durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, durch Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Geschäftspartnern, durch Anzeigen ausgeschiedener Mitarbeiter oder durch Auffälligkeiten in der Insolvenz. Kurze Zeit später folgen Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen, Sicherstellung von Buchhaltung, E-Mail-Verkehr und privaten Unterlagen sowie ein Vermögensarrest nach § 111e StPO, der Geschäfts- und Privatkonten blockiert.
Die Pflichtenstellung: §§ 34 und 35 AO
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 34 AO: Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person hat deren steuerliche Pflichten zu erfüllen – Erklärungen abzugeben, Anmeldungen einzureichen, Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. Wer diese Pflichten verletzt und dadurch Steuern verkürzt, verwirklicht den Tatbestand des § 370 AO, und zwar durch aktives Tun oder durch Unterlassen.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 35 AO. Danach trifft dieselbe Pflichtenstellung auch den Verfügungsberechtigten, der als solcher auftritt. Erfasst wird damit der faktische Geschäftsführer – der Gesellschafter, der Seniorchef, der Berater oder der Hintermann, der die Geschicke des Unternehmens tatsächlich lenkt, ohne formell bestellt zu sein. Eine Eintragung im Handelsregister ist für die Strafbarkeit weder erforderlich noch schützt ihr Fehlen.
Umgekehrt gilt: Die formelle Bestellung allein begründet keine Strafbarkeit. Wer als Strohmann eingesetzt wurde und tatsächlich keinerlei Einfluss hatte, ist deshalb nicht automatisch Täter – wohl aber möglicherweise wegen Verletzung eigener Überwachungspflichten in der Verantwortung. Diese Differenzierung sauber herauszuarbeiten, ist eine der zentralen Aufgaben der Verteidigung.
Typische Fallgruppen
In der Praxis dominieren wenige Konstellationen. An erster Stelle stehen nicht, verspätet oder unrichtig abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen – häufig in der Unternehmenskrise, wenn Liquidität fehlt und die Anmeldung bewusst zurückgehalten wird. Hinzu kommen der Vorsteuerabzug aus Schein- oder Abdeckrechnungen, verdeckte Gewinnausschüttungen durch privat veranlasste Aufwendungen, nicht abgeführte Lohnsteuer bei Schwarzlohnzahlungen – dann regelmäßig verbunden mit dem Vorwurf nach § 266a StGB – sowie Auslandssachverhalte und Verrechnungspreisgestaltungen im Konzern.
Eine eigene Gruppe bilden Verfahren in der Krise: Fehlt Liquidität, ist die Lohnsteuer vorrangig abzuführen; reichen die Mittel nicht, sind die Nettolöhne entsprechend zu kürzen. Wer stattdessen volle Nettolöhne auszahlt und die Lohnsteuer schuldig bleibt, verwirklicht regelmäßig eine Steuerstraftat – ein Umstand, der vielen Geschäftsführern erst im Ermittlungsverfahren bewusst wird.
Mehrere Geschäftsführer, Ressortaufteilung und Amtsantritt
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt zunächst der Grundsatz der Gesamtverantwortung: Jeder haftet für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Eine Ressortaufteilung kann diese Verantwortung begrenzen – aber nur, wenn sie klar, eindeutig und im Vorhinein festgelegt wurde und tatsächlich gelebt wird. Selbst dann verbleibt eine Überwachungspflicht, die bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder in der wirtschaftlichen Krise wieder auflebt. Eine bloße Absprache unter Kollegen genügt nicht; eine dokumentierte, schriftliche Geschäftsverteilung ist im Ernstfall Gold wert.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Amtsantritt. Ein neu bestellter Geschäftsführer übernimmt nicht nur die laufenden Pflichten, sondern muss auch prüfen, ob frühere Erklärungen unrichtig waren. Erkennt er dies, ist er nach § 153 AO zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung verpflichtet. Unterlässt er sie, kann er sich wegen einer Tat strafbar machen, die ursprünglich sein Vorgänger begangen hat.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Strafrechtlich reicht der Rahmen des § 370 AO von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15); in diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, und ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern nicht besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).
Steuerlich tritt zur strafrechtlichen die persönliche Haftungsebene: Nach § 69 AO in Verbindung mit den §§ 34, 35 AO haftet der Geschäftsführer für die durch Pflichtverletzung nicht entrichteten Steuern, nach § 71 AO zusätzlich als Steuerhinterzieher. Das Finanzamt setzt diese Haftung durch Haftungsbescheid nach § 191 AO fest – eine Forderung, die weder durch die Insolvenz der Gesellschaft noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird und die Altersvorsorge und Immobilien des Betroffenen erfasst. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.
Auf Unternehmensebene droht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, häufig angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, mit erheblichen Bußgeldrahmen und zusätzlicher Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Berufsrechtlich kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 6 Abs. 2 GmbHG zum Verlust der Geschäftsführerfähigkeit für fünf Jahre führen. Es drohen ferner die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, Eintragungen im Wettbewerbsregister, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und ein erheblicher Reputationsschaden. Auf die D&O-Versicherung ist kein Verlass: Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz regelmäßig ausgenommen.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
So bedrohlich der Vorwurf ist – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.
Der wichtigste Ansatz betrifft die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat; wer die Unrichtigkeit nicht erkannt hat, begeht allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO – mit gänzlich anderen Folgen für Bewährung, Organstellung und berufliche Zukunft. Zu dokumentieren sind daher die Einbindung eines Steuerberaters, dessen Prüfungsumfang, erteilte Auskünfte, die Arbeitsteilung im Unternehmen und die Frage, welche Informationen dem Geschäftsführer tatsächlich vorlagen. Das Vertrauen auf fachkundigen Rat entlastet, wenn der Berater vollständig informiert wurde und keine erkennbaren Warnsignale bestanden.
Ein zweiter Ansatz betrifft die Zurechnung. Bei mehreren Geschäftsführern ist die tatsächlich gelebte Ressortverteilung herauszuarbeiten; bei delegierten Aufgaben kommt es darauf an, ob Auswahl, Einweisung und Überwachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Ein dokumentiertes innerbetriebliches Kontrollsystem für steuerliche Prozesse ist hier von erheblichem Wert: Nach der Verwaltungsauffassung zu § 153 AO kann es als Indiz gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit wirken, und der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass ein wirksames Compliance-System bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mindernd zu berücksichtigen ist (Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16).
Der dritte Ansatz betrifft die Höhe. Bei der Umsatzsteuer ist konsequent die geänderte Rechtsprechung zum Kompensationsverbot zu nutzen: Vorsteuern sind bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs mindernd anzusetzen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Ausgangsumsatz besteht (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17). Beruht der Vorwurf auf Schätzungen, ist deren Methode und Höhe zu überprüfen, denn im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz. Jede Reduzierung des Verkürzungsbetrages wirkt unmittelbar auf Strafrahmen, Verjährung, Einziehung und Bewährungsfrage.
Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden Veranlagungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO sowie die frühzeitige Verhandlung mit Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Von besonderer Bedeutung ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO: Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen kann das Strafverfahren entscheidend entlasten – sie muss aber strategisch vorbereitet werden und darf niemals ohne strafrechtliche Begleitung geschlossen werden. Parallel ist der Haftungsbescheid nach § 191 AO mit dem Einspruch anzugreifen, damit die persönliche Inanspruchnahme nicht bestandskräftig wird.
Berichtigung und Selbstanzeige
Erkennt ein Geschäftsführer nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung, ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach § 371 AO abzugrenzen. Die Berichtigung setzt kein Verschulden voraus, die Selbstanzeige erfordert die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart für mindestens zehn Jahre und scheitert an jedem Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO. Ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein. Bei der Umsatzsteuer gilt zudem die Erleichterung des § 371 Abs. 2a AO für berichtigte Voranmeldungen.
Die Wahl des richtigen Weges entscheidet darüber, ob eine Erklärung Straffreiheit bewirkt oder als Geständnis gewertet wird. Sie sollte deshalb ausschließlich nach anwaltlicher Prüfung erfolgen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Geschäftsführern und Organen
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, faktische Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung, der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, rechnet die Verkürzungsbeträge nach, prüft Schätzungen und Saldierungsmöglichkeiten und arbeitet heraus, welche Kenntnisse und welche Verantwortungsbereiche dem Mandanten tatsächlich zuzurechnen sind. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Stets behält er beide Ebenen im Blick, die strafrechtliche und die persönliche Haftung, und arbeitet bei Bedarf eng mit dem Steuerberater des Mandanten zusammen.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer bewährungsfähigen Lösung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn eine Betriebsprüfung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle abgegeben wurde, die Steuerfahndung durchsucht hat, ein Haftungsbescheid eingegangen ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Organstellung und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
