Steuerstrafverfahren gegen Malerunternehmen in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Steuerstrafverfahren im Malerhandwerk – ein ernstzunehmendes Risiko

Malerunternehmen gehören zu den Branchen, die seit Jahren im besonderen Fokus von Finanzämtern, Steuerfahndung und Zoll stehen. Grund dafür ist die typische Struktur des Malerhandwerks: kurzfristige Aufträge, der Einsatz von Subunternehmern, Barzahlungen und eine hohe Personalintensität. Schon kleinere Unregelmäßigkeiten in der Buchführung oder bei der Abgabe von Steuererklärungen können zu dem schwerwiegenden Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO führen.

In Schleswig-Holstein – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – werden regelmäßig Steuerstrafverfahren gegen Malerbetriebe geführt. Diese Verfahren gefährden nicht nur die persönliche Freiheit der Verantwortlichen, sondern auch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Besonders häufig geraten Malerbetriebe ins Visier der Steuerfahndung, wenn Umsätze aus Baraufträgen nicht vollständig erklärt werden. Auch der Einsatz von Scheinfirmen als Subunternehmer, die nur Rechnungen ausstellen, ohne tatsächlich Leistungen zu erbringen, ist eine typische Konstellation. Hinzu kommen Vorwürfe wegen falscher oder fehlender Abführung von Lohnsteuer und die unzutreffende Deklaration von Betriebsausgaben.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 den Inhaber eines Malerunternehmens, der über Jahre hinweg Schwarzlöhne gezahlt und Umsatzsteuer hinterzogen hatte, zu einer Bewährungsstrafe und ordnete hohe Steuernachzahlungen an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren gegen einen Unternehmer ein, weil die angebliche Steuerhinterziehung auf Fehlern in der Buchführung beruhte und kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die systematische Nutzung von Subunternehmern ohne eigene Mitarbeiter als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung einzustufen ist.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Malerunternehmen

Die Folgen von Steuerstrafverfahren sind erheblich. Nach § 370 AO drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Steuerhinterziehungen im sechsstelligen Bereich regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben der Strafe drohen massive wirtschaftliche Belastungen: Nachforderungen von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen. Für viele Malerbetriebe kann dies eine existenzielle Krise bedeuten.

Zudem droht die Einziehung der durch die Steuerhinterziehung erlangten Gewinne. Auch die Gefahr, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen zu werden, ist groß, da die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage gestellt wird.

Ermittlungsstrategien der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung setzt bei Ermittlungen häufig auf eine Kombination von Betriebsprüfungen, Kassennachschauen und Kontrollen von Subunternehmerverträgen. Auffälligkeiten, etwa bei der Höhe von Barausgaben oder bei den Lohnkosten, führen schnell zu Verdachtsmomenten.

Besonders kritisch sind Rechnungen von Subunternehmen, die keine eigenen Angestellten oder Betriebsmittel haben. Hier unterstellen die Ermittler regelmäßig, dass es sich um Scheinfirmen handelt, deren Rechnungen nur dazu dienen, Schwarzlöhne zu finanzieren. Für die Verteidigung ist es entscheidend, diese Annahmen kritisch zu prüfen und im Zweifel mit Belegen zu widerlegen.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung im Steuerstrafverfahren setzt an den Berechnungen der Finanzverwaltung an. Häufig beruhen die Vorwürfe auf Schätzungen, die nicht den tatsächlichen Abläufen im Malerbetrieb entsprechen. Durch die Vorlage von Rechnungen, Zeiterfassungen und Zeugenaussagen lässt sich die Schadenshöhe oft erheblich reduzieren.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass Gerichte Schätzungen nicht ungeprüft übernehmen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus spielt der Vorsatz eine zentrale Rolle. Viele Fehler entstehen durch unzureichende steuerliche Beratung oder komplexe Abrechnungsstrukturen. Hier kann es gelingen, den Vorwurf vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf eine leichtfertige Steuerverkürzung abzumildern – mit deutlich geringeren Folgen.

Auch die aktive Schadenswiedergutmachung, insbesondere durch Nachzahlungen, kann sich strafmildernd auswirken und im besten Fall zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Malerunternehmen sind hochkomplex, weil sie strafrechtliche, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen verbinden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.

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Wer in Schleswig-Holstein als Malerunternehmen mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert ist, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Strafverteidiger, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken erfolgreich abzuwehren.