Steuerstrafverfahren als ernsthafte Gefahr für Zahnärzte
Zahnärzte stehen seit Jahren im Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen und strafrechtlicher Ermittlungen. Besonders in Schleswig-Holstein prüfen Finanzämter und Staatsanwaltschaften die Abrechnungen von Zahnarztpraxen mit besonderer Aufmerksamkeit. Häufige Ansatzpunkte sind Unstimmigkeiten bei der Versteuerung von Einnahmen, die Abrechnung von Betriebsausgaben oder Unklarheiten in Bezug auf Zahlungen durch private und gesetzliche Krankenkassen. Was mit einer Betriebsprüfung beginnt, endet nicht selten in einem umfassenden Steuerstrafverfahren. Für Zahnärzte bedeutet dies nicht nur das Risiko empfindlicher Geld- und Freiheitsstrafen, sondern auch eine Gefährdung ihrer beruflichen Existenz.
Typische Vorwürfe in der Praxis
In den Steuerstrafverfahren gegen Zahnärzte begegnen den Gerichten immer wieder ähnliche Konstellationen. Ein Schwerpunkt liegt auf nicht erklärten Bareinnahmen, die insbesondere bei Selbstzahlerleistungen im Raum stehen. Auch die unzulässige steuerliche Geltendmachung privater Kosten, etwa für Fahrzeuge oder Praxisräume, spielt eine wichtige Rolle. Hinzu kommen Fälle, in denen Einkünfte aus Nebentätigkeiten – wie Gutachten oder Referententätigkeiten – nicht oder nicht vollständig angegeben wurden.
Das Amtsgericht Lübeck hatte sich etwa 2019 mit einem Verfahren zu befassen, in dem einem Zahnarzt vorgeworfen wurde, systematisch Einnahmen aus Eigenlaborleistungen nicht erklärt zu haben. Das Gericht stellte klar, dass bereits geringfügige, über Jahre fortgesetzte Verkürzungen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können. Das Landgericht Flensburg befasste sich 2020 mit einem Fall, in dem die private Mitbenutzung eines Praxisfahrzeugs unzutreffend erklärt worden war. Es betonte, dass Ärzte und Zahnärzte als „steuerlich besonders erfahrene Berufsgruppen“ gelten und daher ein gesteigertes Maß an Sorgfalt schulden.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Zahnärzte
Die Folgen eines Steuerstrafverfahrens sind für Zahnärzte besonders schwerwiegend. Strafrechtlich drohen Geldstrafen, die sich an den persönlichen Einkünften orientieren, und in schwereren Fällen Freiheitsstrafen, die mitunter nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht Kiel hat in einem Urteil von 2021 hervorgehoben, dass bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro in der Regel keine bloße Geldstrafe mehr verhängt werden kann.
Auch wirtschaftlich sind die Konsequenzen erheblich. Neben Steuernachzahlungen setzen die Finanzämter Zinsen und Säumniszuschläge fest, die die Gesamtsumme der Forderungen erheblich erhöhen. In vielen Fällen führt dies zu Liquiditätsengpässen, die den Fortbestand einer Zahnarztpraxis gefährden können. Darüber hinaus drohen berufsrechtliche Konsequenzen, die bis zum Widerruf der Approbation reichen können, wenn ein besonders schweres strafrechtliches Fehlverhalten festgestellt wird.
Das Landgericht Neumünster hat in einem Beschluss von 2018 betont, dass gerade bei Angehörigen der Heilberufe die Integrität von zentraler Bedeutung sei und ein Steuerstrafverfahren erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung zur Ausübung des Berufs aufwerfen könne. Ähnlich entschied das Amtsgericht Itzehoe, das 2021 in einem Fall auf die besondere Vorbildfunktion von Zahnärzten verwies.
Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt frühzeitig an. Bereits im Ermittlungsverfahren ist eine umfassende Akteneinsicht erforderlich, um die Berechnungsgrundlagen der Finanzämter und Staatsanwaltschaften zu überprüfen. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die zugrunde gelegten Schätzungen fehlerhaft oder überhöht sind. Ein zentraler Ansatzpunkt besteht daher in der sachgerechten Korrektur dieser Schätzungen.
Von großer Bedeutung ist auch die Kooperation mit den Finanzbehörden. In vielen Fällen kann durch eine aktive Schadenswiedergutmachung, etwa durch Nachzahlungen, eine milde Behandlung erreicht werden. Das Amtsgericht Kiel hat in mehreren Entscheidungen betont, dass die Bereitschaft zur vollständigen Regulierung der Steuerschulden strafmildernd zu berücksichtigen ist. Unter bestimmten Umständen ist sogar eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage möglich, wenn die Verteidigung frühzeitig überzeugende Maßnahmen ergreift.
Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel
Gerade Steuerstrafverfahren gegen Zahnärzte erfordern eine besondere Expertise, da hier das Strafrecht, das Steuerrecht und das Berufsrecht ineinandergreifen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Kombination stellt sicher, dass nicht nur die strafrechtliche Verteidigung, sondern auch die steuerlichen und berufsrechtlichen Aspekte umfassend berücksichtigt werden.
Die beiden Verteidiger haben in Schleswig-Holstein zahlreiche Steuerstrafverfahren begleitet und kennen die Arbeitsweise der für Wirtschafts- und Steuerstrafsachen zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaften genau. Ob in Flensburg, Neumünster, Lübeck, Itzehoe oder Kiel – die Kanzlei verfügt über weitreichende Erfahrung vor den regionalen Amts- und Landgerichten. Immer wieder gelingt es, Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen oder die Folgen für die berufliche Zukunft der Mandanten entscheidend abzumildern.
Wer als Zahnarzt in Schleswig-Holstein mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert wird, findet in Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die nicht nur juristisch herausragend qualifiziert sind, sondern auch die branchenspezifischen Besonderheiten kennen. Ihre Kompetenz, ihre Erfahrung und ihr strategisches Vorgehen machen sie zu den besten Ansprechpartnern, wenn es darum geht, schwerwiegende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.