Arbeitnehmerüberlassung als strafrechtliches Risiko
Die Arbeitnehmerüberlassung ist in vielen Branchen – insbesondere im Baugewerbe, in der Logistik und im Dienstleistungssektor – weit verbreitet. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt jedoch hohe Anforderungen an Unternehmen, die Mitarbeiter an Dritte überlassen. Wird ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG gearbeitet, entstehen für die Behörden schnell Verdachtsmomente, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen oder Arbeitnehmer als Scheinselbständige deklariert wurden. Daraus resultieren regelmäßig Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.
In Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe – führen die Staatsanwaltschaften solche Verfahren mit Nachdruck. Für Unternehmer bedeutet das nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern auch hohe Nachforderungen durch das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Praxis zeigt, dass Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungen in verschiedenen Konstellationen auftreten:
- Einsatz von Mitarbeitern über Subunternehmer, die tatsächlich keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen und nur als Scheinfirmen fungieren,
- fehlende Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, obwohl faktisch Leiharbeit betrieben wurde,
- falsche steuerliche Behandlung von Löhnen, etwa wenn Sozialabgaben nicht abgeführt wurden,
- Scheinselbständigkeit, bei der angeblich freie Mitarbeiter in Wahrheit weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 den Inhaber eines Bauunternehmens, der über Jahre hinweg Arbeitnehmer ohne AÜG-Erlaubnis an Generalunternehmer überlassen hatte, wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren gegen einen Logistikunternehmer ein, weil er nachweisen konnte, dass die Mitarbeiter eigenständig tätig und nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert waren. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits die wiederholte Beschäftigung von Scheinselbständigen in großem Umfang eine erhebliche Steuerhinterziehung darstellen kann.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Nach § 370 AO drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem Vorgehen oder hohen Hinterziehungsbeträgen – sogar bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei einem Steuerschaden im Millionenbereich regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben den Strafen drohen für Unternehmer und Betriebe gravierende wirtschaftliche Konsequenzen:
- Nachforderungen der Finanzämter für Lohn- und Umsatzsteuer,
- Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, oft rückwirkend über mehrere Jahre,
- Bußgelder und Vertragskündigungen, insbesondere im öffentlichen Auftragswesen,
- in extremen Fällen sogar das gewerberechtliche Verbot der Tätigkeit.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaften arbeiten bei diesen Verfahren eng zusammen. Im Mittelpunkt stehen Betriebsprüfungen, Auswertungen von Subunternehmerverträgen, Zeugenaussagen von Arbeitnehmern sowie die Analyse von Bankbewegungen.
Nicht selten stützen sich die Behörden auf Schätzungen, wenn Lohnunterlagen unvollständig sind. Dabei wird häufig die Zahl der auf Baustellen oder in Betrieben angetroffenen Mitarbeiter hochgerechnet. Für die Verteidigung ist entscheidend, diese Schätzungen kritisch zu prüfen und alternative Berechnungen vorzulegen.
Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an mehreren Punkten an:
- Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag: Viele Verfahren beruhen auf der falschen Einordnung von Verträgen. Kann nachgewiesen werden, dass tatsächlich eigenständige Werkleistungen erbracht wurden, entfällt der Vorwurf.
- Prüfung des Vorsatzes: Nicht jede falsche Behandlung von Arbeitsverhältnissen ist vorsätzlich. Häufig beruhen Fehler auf unklaren rechtlichen Vorgaben oder falscher Beratung.
- Belegführung: Durch Zeugen, Unterlagen und Verträge lässt sich häufig nachweisen, dass die Leistungen anders erbracht wurden, als die Behörden unterstellen.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Tätigkeit der Subunternehmer nachweislich als eigenständiger Werkvertrag zu qualifizieren war.
Auch die aktive Schadenswiedergutmachung, etwa durch Nachzahlungen, kann zu einer erheblichen Strafmilderung führen und sogar eine Einstellung nach § 153a StPO ermöglichen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Arbeitnehmerüberlassungen sind besonders komplex, da sie die Schnittstellen von Strafrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht berühren. Hier sind Verteidiger erforderlich, die über ein tiefes Verständnis dieser Materien verfügen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie haben langjährige Erfahrung mit Bau- und Unternehmensverfahren in Schleswig-Holstein und kennen die Vorgehensweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaften.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch vorausschauend ist. Ziel ist es stets, Verurteilungen und Vorstrafen zu vermeiden, hohe Nachzahlungen zu begrenzen und die unternehmerische Existenz zu sichern.
Strafverfahren wegen Arbeitnehmerüberlassungen nach § 370 AO sind für Unternehmer und Bauleiter in Schleswig-Holstein keine Seltenheit. Sie bergen ein erhebliches Risiko für Freiheit, Finanzen und berufliche Zukunft.
Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Betroffene zwei hochspezialisierte Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, erfahren und diskret handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungen erfolgreich abzuwehren.