Scheinfirmen als Risiko im Bau- und Transportgewerbe
Der Einsatz von Subunternehmern ist im Bau- und Transportgewerbe alltäglich. Doch wenn sich ein Subunternehmer im Nachhinein als Scheinfirma entpuppt – ohne eigenes Personal, ohne Betriebsmittel, einzig gegründet, um Sozialabgaben und Steuern zu umgehen – stehen Auftraggeber schnell selbst im Fokus eines Steuerstrafverfahrens.
In Schleswig-Holstein führen die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe seit Jahren Verfahren gegen Unternehmer, die bewusst oder fahrlässig mit solchen Scheinfirmen zusammenarbeiten. Schon der Verdacht, Rechnungen seien nur „durchgeschleust“ worden, genügt, um Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und Beihilfe zur Schwarzarbeit einzuleiten.
Typische Vorwürfe gegen Auftraggeber
In der Praxis wird Auftraggebern häufig vorgeworfen, Scheinrechnungen von Subunternehmern als Betriebsausgaben gebucht und damit unrechtmäßig Vorsteuer gezogen zu haben. Die Finanzämter gehen davon aus, dass der Unternehmer erkennen musste, dass es sich bei dem Subunternehmer um eine Scheinfirma handelte – etwa weil keine eigenen Arbeiter vor Ort waren oder die Preisgestaltung auffällig niedrig war.
Das Landgericht Kiel entschied 2020, dass ein Bauunternehmer sich nicht auf Unkenntnis berufen könne, wenn offensichtliche Anhaltspunkte für eine Scheinfirma vorlagen. Das Landgericht Lübeck stellte 2019 klar, dass bereits die mehrfache Beauftragung desselben Subunternehmers ohne erkennbare Eigenleistung als Indiz für vorsätzliches Handeln ausreicht. Auch das Landgericht Flensburg wertete 2021 die systematische Einschaltung von Firmen ohne eigenes Personal als besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung.
Schwere strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die strafrechtlichen Folgen sind gravierend. Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen wird von den Gerichten als besonders verwerflich angesehen, da sie regelmäßig mit hoher krimineller Energie betrieben wird. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Steuerschäden im sechsstelligen Bereich regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Daneben drohen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen: Die Finanzämter erkennen Scheinrechnungen nicht als Betriebsausgaben an, fordern die Umsatzsteuer zurück und setzen Säumniszuschläge sowie Zinsen fest. Für viele Unternehmen bedeutet dies den finanziellen Ruin.
Hinzu kommt die Gefahr, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen zu werden, da die Vergabestellen die Zuverlässigkeit der Unternehmen infrage stellen.
Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt auf die präzise Analyse der Ermittlungsakten und eine genaue Prüfung der Rechnungen und Vertragsverhältnisse. Entscheidend ist die Frage, ob der Unternehmer tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um eine Scheinfirma handelte.
Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass allein der Umstand ungewöhnlich niedriger Preise nicht genügt, um den Vorsatz des Auftraggebers zu belegen. Vielmehr müssen weitere Indizien hinzukommen. Dies eröffnet Verteidigungsspielräume, um den Tatvorwurf von vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf leichtfertige Steuerverkürzung abzumildern – mit erheblich milderen Folgen.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Rückabwicklung: Durch die Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Vorlage korrigierter Unterlagen lässt sich häufig eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreichen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren im Zusammenhang mit Scheinfirmen gehören zu den komplexesten Verfahren im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie verlangen ein tiefes Verständnis für steuerrechtliche Fragen, Unternehmensstrukturen und die strafrechtliche Beurteilung von Indizien.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation macht sie zu besonders kompetenten Verteidigern in Verfahren, in denen steuerliche und strafrechtliche Aspekte ineinandergreifen.
Ihre Erfahrung aus zahlreichen Verfahren vor den Amts- und Landgerichten in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe – erlaubt es ihnen, die Vorgehensweise der Finanzbehörden realistisch einzuschätzen und die entscheidenden Verteidigungsstrategien frühzeitig zu entwickeln.
Wer in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf konfrontiert ist, über Scheinfirmen Steuern hinterzogen zu haben, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, sachkundig und strategisch handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen erfolgreich abzuwehren.