Steuerstrafverfahren wegen Verkäufen bei eBay: Wenn der Brief vom Finanzamt kommt

Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum plötzlich so viele Onlineverkäufer Post vom Finanzamt bekommen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, mit dem Deutschland die europäische Richtlinie DAC7 umgesetzt hat. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen – neben eBay etwa auch Amazon Marketplace, Etsy, Vinted, Kleinanzeigen-Portale und Vermietungsplattformen –, die Daten ihrer Anbieter einmal jährlich bis zum 31. Januar an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Von dort gelangen sie an das jeweils zuständige Finanzamt.

Die Meldeschwelle ist niedrig: Sie greift, sobald ein Anbieter auf einer Plattform in einem Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 Euro umsetzt. Bereits eine der beiden Grenzen genügt. Übermittelt werden unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung und die quartalsweisen Umsätze – und zwar als Bruttobeträge einschließlich Versandkosten, ohne Abzug von Plattformgebühren, Provisionen oder Wareneinkauf.

Nachdem die ersten Meldejahre ausgewertet und mit den Steuererklärungen abgeglichen wurden, erreichen die daraus resultierenden Schreiben inzwischen in großer Zahl die Betroffenen. Sie reichen von der freundlichen Bitte um Erläuterung über die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für zurückliegende Jahre bis zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Bereits vor dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz konnten die Finanzbehörden übrigens auf Plattformdaten zugreifen: Der Bundesfinanzhof hatte ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber einer Internethandelsplattform für zulässig erklärt (Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 15/12). Neu ist nicht die Möglichkeit des Zugriffs, sondern seine Automatisierung.

Gemeldet zu werden bedeutet nicht, Steuern zu schulden

Diese Unterscheidung ist die wichtigste des gesamten Themas – und sie geht in der öffentlichen Diskussion regelmäßig unter. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schafft kein neues Steuerrecht, sondern nur eine Meldepflicht. Ob aus den gemeldeten Umsätzen eine Steuerpflicht folgt, richtet sich unverändert nach den allgemeinen Regeln.

Wer den eigenen Haushalt auflöst, eine geerbte Sammlung veräußert, aussortierte Kinderkleidung oder gebrauchte Elektronik verkauft, handelt privat. Solche Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind einkommensteuerlich grundsätzlich unbeachtlich – auch dann, wenn es viele Einzelverkäufe sind und die Meldeschwelle deutlich überschritten wird.

Steuerlich relevant wird es in drei Konstellationen. Einkommensteuerlich liegt ein gewerblicher Handel nach § 15 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Indizien sind der Einkauf zum Zweck des Weiterverkaufs, eine hohe Zahl gleichartiger Artikel, dauerhafte Verkaufstätigkeit, professioneller Auftritt mit Shop, Logo und Rückgabebedingungen sowie umfangreiche Bewertungsprofile. Daneben kann bei innerhalb eines Jahres wieder veräußerten Gegenständen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind hiervon ausgenommen, und es gilt eine Freigrenze.

Umsatzsteuerlich kommt es auf die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG an. Der Bundesfinanzhof hat schon früh entschieden, dass die planmäßige, auf Wiederholung angelegte Veräußerung einer Vielzahl gleichartiger Gegenstände über eine Onlineplattform eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit begründen kann – auch wenn die Gegenstände ursprünglich aus einem Nachlass stammten (Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11). In einer weiteren Entscheidung hat er die Unternehmereigenschaft bei über Jahre hinweg vorgenommenen Verkäufen in vierstelliger Zahl bestätigt (Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13). Bleibt der Umsatz unter den Schwellen des § 19 UStG, greift allerdings die Kleinunternehmerregelung. Schließlich kann Gewerbesteuerpflicht bestehen, wobei der Freibetrag von 24.500 Euro viele kleinere Händler faktisch verschont.

Wann daraus ein Steuerstrafverfahren wird

Wer steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze nicht erklärt, verwirklicht objektiv den Tatbestand des § 370 AO. Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre, wobei der Bundesgerichtshof ein Hinterziehen in großem Ausmaß einheitlich ab 50.000 Euro annimmt (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Da regelmäßig mehrere Steuerarten und mehrere Jahre betroffen sind, summieren sich die Beträge schneller als erwartet.

Entscheidend ist jedoch die subjektive Seite. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat. Wer nicht erkannt hat, dass aus einem Hobby ein Gewerbe geworden war, handelt allenfalls leichtfertig – dann liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird und keine Vorstrafe nach sich zieht. Gerade bei Onlineverkäufern, die über Jahre hinweg schrittweise in eine gewerbliche Tätigkeit hineingewachsen sind, ist dieser Punkt der Kern der Verteidigung.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben der Nachzahlung von Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls Gewerbesteuer fallen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO von sechs Prozent jährlich sowie Säumniszuschläge an. Strafrechtlich reicht das Spektrum von der Einstellung gegen Auflage über den Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung; bei höheren Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch eingeschränkt in Betracht.

Für viele Betroffene wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Eine Eintragung im Führungszeugnis kann Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen erschweren. Beamtinnen und Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes müssen mit einem Disziplinarverfahren rechnen, das bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann. Wer Sozialleistungen bezogen hat, ohne die Einnahmen anzugeben, sieht sich zusätzlich dem Vorwurf des Betruges ausgesetzt. Hinzu kommen die nachträgliche Gewerbeanmeldung, Beiträge zur Industrie- und Handelskammer und – bei gewerblicher Einstufung – wettbewerbsrechtliche Risiken wegen fehlender Impressums- und Widerrufsbelehrung.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft die Einordnung selbst. Vor jeder Frage nach Steuerhöhe oder Verschulden ist zu klären, ob überhaupt eine steuerpflichtige Tätigkeit vorlag. Zu belegen sind die Herkunft der verkauften Gegenstände – Haushaltsauflösung, Erbschaft, Umzug, aufgelöste Sammlung –, das Fehlen eines Wareneinkaufs zum Weiterverkauf und die fehlende Wiederholungsabsicht. Wo diese Punkte tragen, entfällt der Vorwurf vollständig.

Der zweite Ansatz betrifft die Höhe. Die Finanzverwaltung arbeitet zunächst mit den gemeldeten Bruttoumsätzen – also mit Beträgen, die Versandkosten enthalten und weder Plattform- und Zahlungsdienstleistergebühren noch Einkaufspreise, Verpackung, Porto, Retouren oder Arbeitsmittel berücksichtigen. Der steuerpflichtige Gewinn liegt regelmäßig um ein Vielfaches darunter, und bei der Umsatzsteuer sind Vorsteuer sowie – bei Wiederverkäufern gebrauchter Gegenstände – die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zu prüfen, die die Bemessungsgrundlage auf die Marge reduziert. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass Vorsteuern bei der Ermittlung des strafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrages mindernd anzusetzen sind, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Ausgangsumsatz besteht (Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17). Jede Reduzierung wirkt sich unmittelbar auf Strafrahmen, Verjährung und Bewährungsfrage aus.

Der dritte Ansatz betrifft den Vorsatz. Herauszuarbeiten ist, was der Betroffene zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich wusste: ob er sich informiert hat, ob ein Steuerberater eingebunden war, ob die Tätigkeit allmählich gewachsen ist, ob die Plattform selbst ihn als privaten Verkäufer geführt hat. Führt dies zur Einordnung als Leichtfertigkeit nach § 378 AO, endet das Verfahren mit einem Bußgeld statt mit einer Verurteilung.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum, die Kontrolle der Datengrundlage – Plattformmeldungen sind nicht immer vollständig oder zutreffend zugeordnet –, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO sowie die frühzeitige Verhandlung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Zentral ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO: Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten. Wer auf ein Schreiben des Finanzamts unbedacht mit einer ausführlichen Schilderung antwortet, liefert damit häufig die Grundlage der späteren Anklage.

Berichtigung und Selbstanzeige – solange noch Zeit ist

Solange die Tat nicht entdeckt ist und keine Prüfungsanordnung oder Verfahrenseinleitung bekanntgegeben wurde, führt die Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit. Sie setzt allerdings die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart für mindestens zehn Jahre voraus und scheitert an jedem Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO. Ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein. Davon abzugrenzen ist die schlichte Berichtigungspflicht nach § 153 AO.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Sobald die Plattformmeldung beim Finanzamt vorliegt und ausgewertet wurde, kann die Tat als entdeckt gelten. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige ist dann kein Schutz, sondern ein Geständnis. Sie sollte deshalb ausschließlich nach anwaltlicher Prüfung und niemals im Alleingang erstattet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit private Verkäufer, nebenberufliche Händler, Kleinunternehmer und gewerbliche Onlinehändler, die sich nach einer Plattformmeldung dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen – bei Verkäufen über eBay ebenso wie über Amazon, Etsy, Vinted oder Kleinanzeigenportale.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die gemeldeten Daten auf ihre Belastbarkeit, arbeitet die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit heraus und rechnet die tatsächlichen Ergebnisse nach, statt Bruttoumsätze als Gewinn hinzunehmen. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Finanzamt und Bußgeld- und Strafsachenstelle – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Er weiß, dass hinter diesen Verfahren meist keine Wirtschaftskriminellen stehen, sondern Menschen, die in eine Steuerpflicht hineingewachsen sind, ohne es zu bemerken – und richtet die Verteidigung entsprechend aus.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder durch Überleitung in ein bloßes Bußgeldverfahren beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit dem ersten Schreiben. Wenn das Finanzamt Erläuterungen zu Ihren Onlineverkäufen verlangt, Steuererklärungen für zurückliegende Jahre anfordert oder Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt hat, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Antworten Sie nicht im Alleingang, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und reichen Sie keine Unterlagen ohne Prüfung nach – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das tatsächliche Risiko bewertet und eine konkrete Strategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.