Strafverfahren gegen Abrissunternehmer wegen Schwarzarbeit – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Schwarzarbeit im Abrissgewerbe – ein bekanntes Risiko

Abrissunternehmen stehen wie das gesamte Baugewerbe seit Jahren unter strenger Beobachtung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Gerade bei Abbrucharbeiten werden häufig kurzfristig viele Arbeitskräfte benötigt, darunter auch Saisonarbeiter oder ausländische Mitarbeiter. Dies führt nicht selten zu Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung zur Sozialversicherung und zum Verdacht der Schwarzarbeit nach § 266a StGB. Abrissunternehmer geraten dadurch schnell in das Visier von Staatsanwaltschaften und Finanzämtern.

In Schleswig-Holstein – sei es in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder Itzehoe – werden Strafverfahren gegen Abrissunternehmer konsequent verfolgt. Für die Betroffenen sind die Folgen gravierend: Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen hohe Nachzahlungen, Zinsen und Säumniszuschläge, die die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden können.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

In der Praxis kommt es häufig zu Strafverfahren, wenn Abrissunternehmen Arbeiter ohne Anmeldung beschäftigen, Subunternehmer einschalten, die tatsächlich keine eigenen Mitarbeiter haben, oder Löhne teilweise „auf die Hand“ auszahlen. Auch die Zusammenarbeit mit Scheinfirmen, die lediglich Rechnungen schreiben, ohne echte Bau- oder Abrissleistungen zu erbringen, gehört zu den klassischen Verdachtsmomenten.

So verurteilte das Landgericht Kiel im Jahr 2020 den Geschäftsführer eines Abrissunternehmens, der über mehrere Jahre hinweg systematisch Arbeiter schwarz beschäftigte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete hohe Nachzahlungen an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die vorgeworfenen Arbeitsverhältnisse in Wahrheit als selbständige Tätigkeiten eingestuft werden mussten. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits die wiederholte Beschäftigung weniger Schwarzarbeiter in einem Abrissbetrieb als besonders schwerer Fall gewertet werden kann, wenn dadurch erhebliche Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen wurden.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Abrissunternehmer

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Nach § 266a StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei einem Steuerschaden im sechsstelligen Bereich regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Neben den Strafen sind die wirtschaftlichen Folgen einschneidend. Abrissunternehmer müssen mit hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, steuerlichen Nachzahlungen, Zinsen und Säumniszuschlägen rechnen. Zudem drohen der Verlust von öffentlichen Aufträgen und der Ausschluss aus Vergabeverfahren, wenn die Zuverlässigkeit infrage gestellt wird.

Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt häufig unangekündigte Kontrollen direkt auf Baustellen und Abrissgeländen durch. Mitarbeiter werden befragt, Lohnunterlagen sichergestellt und Personalien überprüft. In vielen Fällen greifen die Ermittler auf Schätzungen zurück, wenn Lohnunterlagen unvollständig sind.

Für die Verteidigung ist entscheidend, diese Schätzungen kritisch zu hinterfragen. Gerade im Abrissgewerbe ist der Einsatz kurzfristiger Hilfskräfte üblich, die nicht immer in vollem Umfang als reguläre Arbeitnehmer zu bewerten sind.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine wirksame Verteidigung setzt daran an, ob die angeblich Beschäftigten tatsächlich Arbeitnehmer waren oder ob es sich um selbständige Tätigkeiten handelte. Auch verspätete Anmeldungen oder organisatorische Fehler sind von vorsätzlicher Schwarzarbeit zu unterscheiden.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte bereit sind zu differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Behörden ihre Berechnungen ausschließlich auf pauschale Schätzungen gestützt haben, ohne konkrete Beweise für die Schwarzarbeit vorzulegen.

Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlungen kann sich strafmildernd auswirken und in geeigneten Fällen eine Einstellung nach § 153a StPO ermöglichen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Abrissgewerbe sind komplex, da sie neben strafrechtlichen Aspekten auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen betreffen. Hier sind Verteidiger gefragt, die sowohl im Strafrecht als auch im Steuerstrafrecht über besondere Expertise verfügen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Bau- und Abrissunternehmen in Schleswig-Holstein und kennen die Ermittlungsstrategien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch vorausschauend geführt wird. Ziel ist es stets, die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, Nachzahlungen zu begrenzen und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.

Risiken ernst nehmen – rechtzeitig verteidigen

Der Vorwurf der Schwarzarbeit ist für Abrissunternehmer nicht nur ein strafrechtliches, sondern auch ein wirtschaftliches Risiko. Schon kleine Fehler in der Organisation können gravierende Folgen haben. Wer in Schleswig-Holstein mit einem Strafverfahren wegen Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte sofort erfahrene Verteidiger einschalten.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Abrissunternehmer zwei hochspezialisierte Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, diskret und mit langjähriger Erfahrung im Bau- und Wirtschaftsstrafrecht agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken erfolgreich abzuwehren.