Ärztliche Behandlungen im Fokus des Strafrechts
Ärztinnen und Ärzte tragen eine besondere Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit ihrer Patientinnen und Patienten. Kommt es im Rahmen einer medizinischen Behandlung zu Komplikationen oder werden Eingriffe ohne ausreichende Aufklärung oder Einwilligung vorgenommen, kann der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB erhoben werden. Anders als die fahrlässige Körperverletzung setzt diese Tat einen Vorsatz voraus – schon das Wissen, dass der Eingriff ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, kann strafrechtlich relevant sein.
In Schleswig-Holstein verfolgen die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Itzehoe und Neumünster solche Vorwürfe mit besonderer Strenge. Der Vorwurf betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in das Gesundheitssystem.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Strafverfahren gegen Ärzte wegen gefährlicher Körperverletzung entstehen häufig in folgenden Situationen:
- Eingriffe ohne wirksame Patienteneinwilligung, etwa weil die Aufklärung nicht umfassend war.
- Anwendung riskanter Behandlungsmethoden oder Medikamente, deren Gefährlichkeit bekannt ist.
- Chirurgische Eingriffe, bei denen vermeidbare Behandlungsfehler begangen werden.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Arzt, der eine Operation ohne ausreichende Aufklärung über Risiken durchgeführt hatte. Das Gericht stellte klar, dass die fehlende Einwilligung eine vorsätzliche Körperverletzung begründen kann. Das Amtsgericht Lübeck befasste sich 2019 mit einem Fall, in dem ein Zahnarzt eine Behandlung mit nicht zugelassenen Materialien durchführte; es wertete dies als gefährliche Körperverletzung durch den Einsatz eines gesundheitsschädlichen Stoffes. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass auch eine Injektion mit einem potenziell gefährlichen Medikament als gefährliche Körperverletzung einzustufen ist, wenn der Arzt sich der Risiken bewusst war und die Aufklärung unzureichend war.
Strafrechtliche und berufliche Folgen für Ärzte
Die strafrechtlichen Sanktionen sind erheblich. Der Strafrahmen für gefährliche Körperverletzung reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Schon die Mindeststrafe macht deutlich, wie schwer der Gesetzgeber diesen Vorwurf gewichtet.
Neben der eigentlichen Strafe drohen weitreichende berufsrechtliche Konsequenzen. Eine Verurteilung kann zum Entzug der Approbation führen oder ein Berufsverbot nach sich ziehen. Das Landgericht Neumünster betonte 2018, dass bei Ärzten eine strafrechtliche Verurteilung nicht nur ihre persönliche Schuld betrifft, sondern auch die „Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“ berührt.
Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Ansprüche der Patienten oder deren Angehörigen – von Schmerzensgeld bis hin zu Schadensersatzforderungen, die existenzgefährdende Ausmaße annehmen können.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Die Verteidigung in Strafverfahren gegen Ärzte setzt bei einer präzisen Analyse der Behandlungsunterlagen, Gutachten und Patientenakten an. Zentrale Fragen sind:
- Lag eine wirksame Einwilligung des Patienten vor?
- Wurde der Patient ordnungsgemäß und vollständig aufgeklärt?
- Handelte es sich um eine medizinisch vertretbare Behandlung oder um eine objektiv fehlerhafte Maßnahme?
Das Amtsgericht Itzehoe stellte 2020 klar, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn eine eindeutige Pflichtverletzung vorliegt und diese kausal für die eingetretene Verletzung war. Viele Vorwürfe beruhen auf retrospektiver Betrachtung, ohne die tatsächlichen Umstände und Entscheidungszwänge des Arztes hinreichend zu berücksichtigen.
Ein Verteidigungsansatz kann darin bestehen, darzulegen, dass die Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar war. Auch die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist zentral: Liegt lediglich ein Behandlungsfehler vor, kann dies den Vorwurf von gefährlicher Körperverletzung erheblich abmildern.
Kompetenz und Erfahrung der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel
Strafverfahren gegen Ärzte wegen gefährlicher Körperverletzung gehören zu den komplexesten Konstellationen im Strafrecht. Sie erfordern nicht nur juristische Expertise, sondern auch ein tiefes Verständnis medizinischer Abläufe und die Fähigkeit, medizinische Gutachten kritisch zu hinterfragen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und Angehörigen der Heilberufe. Als zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht sind sie zudem in der Lage, auch wirtschaftliche und berufsrechtliche Risiken umfassend zu berücksichtigen.
Beide Strafverteidiger kennen die Arbeitsweise der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe – aus zahlreichen Verfahren. In vielen Fällen konnten sie erreichen, dass Anklagen abgemildert, Verfahren eingestellt oder die gravierendsten beruflichen Folgen vermieden wurden.
Für Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert sind, sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die bestmögliche Wahl. Sie verbinden juristische Präzision mit strategischem Geschick und stellen sicher, dass die berufliche und persönliche Zukunft ihrer Mandanten bestmöglich geschützt wird.