Scheinfirmen im Baugewerbe als strafrechtliches Risiko
Die Baubranche ist seit Jahren ein Schwerpunkt der Ermittlungsbehörden in Schleswig-Holstein. Besonders die Einschaltung von Subunternehmern, die sich bei näherer Prüfung als Scheinfirmen erweisen, führt regelmäßig zu umfangreichen Ermittlungsverfahren. Im Fokus stehen dabei nicht nur die vermeintlichen Geschäftsführer der Scheinfirma, sondern auch die Bauunternehmer, die diese Firmen mit Aufträgen betraut haben. Der Vorwurf lautet dann häufig, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hinterzogen oder Beihilfe zur Schwarzarbeit geleistet zu haben. Die für Wirtschaftsstrafsachen zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck und Itzehoe gehen solchen Verdachtsmomenten mit großer Konsequenz nach.
Typische Konstellationen im Baugewerbe
In der Praxis finden sich immer wieder ähnliche Abläufe. Ein Bauunternehmer vergibt Aufträge an Subunternehmer, die zunächst seriös erscheinen, tatsächlich aber keinerlei eigene Arbeitskräfte beschäftigen und nur als „Durchlaufgesellschaften“ fungieren. Die eigentliche Arbeit wird von nicht gemeldeten Arbeitnehmern ausgeführt, die in keiner Sozialversicherung registriert sind. In solchen Fällen werfen die Behörden den Auftraggebern vor, von Anfang an gewusst oder billigend in Kauf genommen zu haben, dass es sich um eine Scheinfirma handelt.
Das Landgericht Kiel stellte 2020 in einem Urteil klar, dass Bauunternehmer verpflichtet sind, die Seriosität ihrer Subunternehmer sorgfältig zu prüfen. Wer bei auffälligen Preisgestaltungen oder fehlender Betriebsausstattung die Augen verschließe, könne sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Das Landgericht Lübeck betonte 2021 in einem ähnlich gelagerten Fall, dass bereits die „leichtfertige Unkenntnis“ über die fehlende Eigenleistung des Subunternehmers eine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründen kann. Auch das Amtsgericht Itzehoe hatte 2019 über ein Verfahren zu entscheiden, in dem ein Bauunternehmer Scheinfirmen jahrelang beschäftigt hatte. Es stellte klar, dass bereits die wiederholte Beauftragung trotz eindeutiger Warnsignale als Vorsatz gewertet werden kann.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Konsequenzen für betroffene Bauunternehmer sind erheblich. Strafrechtlich drohen Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sowie wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Strafandrohung reicht von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, die in besonders schweren Fällen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Landgericht Neumünster hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 hervorgehoben, dass bereits eine Beteiligung an Scheinfirmenkonstruktionen mit Steuerschäden im sechsstelligen Bereich eine unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen kann. Daneben drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen: Bauunternehmer sehen sich mit massiven Nachforderungen an Steuern und Sozialabgaben konfrontiert. Hinzu kommen Säumniszuschläge, Zinsen und oftmals auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Für viele Betriebe kann dies das wirtschaftliche Aus bedeuten.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt bereits im Ermittlungsverfahren an. Zunächst ist entscheidend, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen und die Beweislage zu prüfen. Häufig stützen sich die Vorwürfe darauf, dass Bauunternehmer angeblich hätten erkennen müssen, dass es sich bei einem Subunternehmer um eine Scheinfirma handelt. Ein zentraler Ansatzpunkt ist daher die Darlegung, dass der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat und die Seriosität des Vertragspartners nicht erkennbar zweifelhaft war.
Ein weiterer wichtiger Verteidigungsansatz liegt in der Anfechtung der von den Behörden vorgenommenen Berechnungen. Oftmals werden Sozialabgaben und Steuern pauschal hochgerechnet, ohne die tatsächlichen Abläufe auf der Baustelle zu berücksichtigen. Auch die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung kann entscheidend sein: Das Amtsgericht Flensburg hat 2019 in einem Verfahren festgestellt, dass die frühzeitige Nachzahlung von Beiträgen und Steuern eine erhebliche Strafmilderung rechtfertigt.
Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel
Strafverfahren gegen Bauunternehmer im Zusammenhang mit Scheinfirmen erfordern eine besondere Spezialisierung. Hier greifen Strafrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und das öffentliche Vergaberecht ineinander. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, komplexe Verfahren mit Bezug zu Bau- und Subunternehmerstrukturen zu verteidigen.
Die beiden Strafverteidiger verfügen über umfassende Erfahrung mit der für Wirtschaftsstrafsachen zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Kiel und den Strafkammern in Lübeck, Itzehoe, Flensburg und Neumünster. In zahlreichen Verfahren ist es ihnen gelungen, die Vorwürfe erheblich zu entschärfen oder Verfahren zur Einstellung zu bringen. Ihre genaue Kenntnis der regionalen Rechtsprechung und ihre strategische Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung und Zoll verschaffen Mandanten entscheidende Vorteile.
Bauunternehmer, die mit dem Vorwurf konfrontiert sind, Subunternehmer beauftragt zu haben, die als Scheinfirmen tätig waren, finden in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, sachkundig und mit höchster Spezialisierung handeln. Wer ihre Kompetenz in Anspruch nimmt, schafft die bestmögliche Grundlage dafür, ein Strafverfahren erfolgreich zu bewältigen und die unternehmerische Zukunft zu sichern.