Umweltdelikte im Baugewerbe – ein wachsendes Risiko
Bauunternehmer stehen nicht nur im Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder der Steuerfahndung, sondern zunehmend auch der Umweltstrafkammern der Gerichte. Denn Bauprojekte betreffen regelmäßig die Natur, die Gewässer und den Boden. Schon vermeintlich kleine Verstöße gegen Umweltauflagen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders gefährlich ist, dass Bauunternehmer häufig persönlich für Pflichtverletzungen verantwortlich gemacht werden, selbst wenn sie delegiert haben.
In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – haben die Staatsanwaltschaften in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren gegen Bauunternehmen wegen Umweltstraftaten eingeleitet.
Typische Umweltdelikte im Baugewerbe
Zu den häufigsten Vorwürfen zählen die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB, etwa durch das Ablassen von ölhaltigem Abwasser oder kontaminiertem Regenwasser in Flüsse und Seen. Ebenfalls relevant ist der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB, wenn kontaminierter Bauschutt oder asbesthaltige Materialien ohne Genehmigung entsorgt oder unsachgemäß gelagert werden. Auch die Luftverunreinigung nach § 325 StGB, zum Beispiel durch illegale Verbrennung von Abfällen auf Baustellen, sowie die Bodenverunreinigung nach § 324a StGB spielen in Strafverfahren eine große Rolle.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte solche Verstöße konsequent ahnden. So verurteilte das Landgericht Kiel 2020 einen Bauunternehmer, der asbesthaltigen Bauschutt unsachgemäß entsorgt hatte, zu einer hohen Geldstrafe und verpflichtete ihn zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 zwar ein Verfahren wegen Bodenverunreinigung ein, da kein Vorsatz nachweisbar war, verhängte aber eine empfindliche Auflage in Form einer Geldbuße. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die illegale Einleitung von Betonresten in ein Oberflächengewässer einen besonders schweren Fall der Gewässerverunreinigung darstellen kann, der mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu sanktionieren ist.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Bauunternehmer
Die strafrechtlichen Sanktionen sind erheblich. Je nach Delikt drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Besonders einschneidend sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus solchen Verfahren ergeben.
Bauunternehmer müssen nicht nur mit hohen Geldstrafen rechnen, sondern auch mit Sanierungsauflagen, Stilllegung von Baustellen, Verlust von Aufträgen und Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Hinzu kommt die Gefahr, dass erhebliche Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden auf die Unternehmen umgelegt werden. Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass ein Bauunternehmer, der für die Verunreinigung eines Bodens verantwortlich war, nicht nur strafrechtlich verurteilt wurde, sondern auch in Millionenhöhe für die Sanierung aufkommen musste. Damit ist klar, dass ein Strafverfahren wegen Umweltdelikten nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz gefährden kann.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden arbeiten eng mit den Umweltämtern und spezialisierten Sachverständigen zusammen. Typisch sind Boden- und Wasserproben, die als Beweismittel dienen, sowie die Auswertung von Entsorgungsnachweisen. Bereits kleine Unregelmäßigkeiten oder fehlende Dokumentationen können den Verdacht eines Umweltdelikts begründen. Für Bauunternehmer bedeutet das ein erhebliches Risiko, da sie im Rahmen ihrer Garantenstellung persönlich haften können.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt an der Frage an, ob tatsächlich ein strafbarer Verstoß vorliegt oder lediglich eine ordnungswidrige Handlung nach dem Umweltrecht. Häufig lassen sich die Vorwürfe dadurch entschärfen, dass die objektive Gefährlichkeit der Handlung nicht nachweisbar ist oder der Vorsatz fehlt. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass ein Verfahren wegen angeblicher Bodenverunreinigung einzustellen war, da die Schadstoffkonzentrationen unterhalb der relevanten Grenzwerte lagen. Auch der Nachweis, dass Subunternehmer ohne Wissen des Bauunternehmers gehandelt haben, kann entscheidend sein.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Umweltdelikten im Baugewerbe sind hochkomplex. Sie erfordern Verteidiger, die sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich denken. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in Wirtschafts- und Umweltstrafverfahren. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein ebenso wie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch durchdacht ist. Ziel ist es, strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
Risiken erkennen und rechtzeitig handeln
Der Vorwurf eines Umweltdelikts gegen Bauunternehmer ist kein Bagatelldelikt, sondern kann Freiheitsstrafen, Auftragsverluste und Sanierungskosten in Millionenhöhe nach sich ziehen. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Strafverfahren konfrontiert ist, sollte umgehend spezialisierte Strafverteidiger einschalten.
Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Bauunternehmern zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Umweltdelikten erfolgreich abzuwehren.