Strafverfahren gegen Beamte wegen Bestechlichkeit – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Der Vorwurf der Bestechlichkeit im Beamtenverhältnis

Beamte sind an Recht und Gesetz gebunden und sollen ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfüllen. Wenn ihnen der Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 StGB gemacht wird, trifft sie das besonders schwer. Gemeint sind Fälle, in denen ein Beamter einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um im Gegenzug seine Dienstpflichten zu verletzen. Schon der bloße Verdacht kann ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen – mit dramatischen Folgen für die berufliche Zukunft.

In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – verfolgen Staatsanwaltschaften Korruptionsdelikte gegen Beamte mit besonderem Nachdruck. Neben der strafrechtlichen Verantwortung steht auch das Vertrauen in den öffentlichen Dienst auf dem Spiel.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In der Praxis betreffen Strafverfahren wegen Bestechlichkeit häufig Situationen, in denen Beamte für Genehmigungen, Aufträge oder Prüfentscheidungen Zahlungen oder Sachleistungen entgegennehmen. Auch kleinere Vorteile – etwa Geschenke, Reisen oder Einladungen – können bereits als strafbare Zuwendung gewertet werden, wenn ein Bezug zur Dienstausübung besteht.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte hier streng sind. So verurteilte das Landgericht Kiel im Jahr 2020 einen Beamten, der für die bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge wiederholt Geldbeträge entgegengenommen hatte, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem nachgewiesen werden konnte, dass es sich bei der angenommenen Zuwendung lediglich um eine private Gefälligkeit ohne dienstlichen Zusammenhang handelte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits der bloße Versuch, sich für eine Genehmigung bezahlen zu lassen, eine strafbare Bestechlichkeit darstellt.

Strafrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen für Beamte

Die Strafen für Bestechlichkeit sind erheblich. Nach § 332 StGB drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass schon bei einmaligen Vorteilsannahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu verhängen sind. Neben der Strafe drohen existenzielle disziplinarrechtliche Folgen: Beamte, die wegen Bestechlichkeit verurteilt werden, verlieren in aller Regel ihr Amt, ihre Bezüge und ihre Pensionsansprüche.

Damit steht im Falle einer Verurteilung nicht nur die persönliche Freiheit, sondern die gesamte wirtschaftliche und berufliche Existenz auf dem Spiel.

Vorgehen der Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungsbehörden setzen bei Korruptionsdelikten auf eine enge Zusammenarbeit mit internen Kontrollstellen, Rechnungsprüfungsämtern und zum Teil mit verdeckten Ermittlern. Häufig kommt es zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Akten und Datenträgern sowie zur Überwachung von Kommunikation. Bereits Verdachtsmomente reichen oft aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einer Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Nicht jede Annahme eines Vorteils erfüllt automatisch den Tatbestand der Bestechlichkeit.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bei der Frage an, ob die Zuwendung tatsächlich im Zusammenhang mit der Dienstausübung stand oder ob es sich um eine rein private Gefälligkeit handelte. Auch die Abgrenzung zwischen strafbarer Bestechlichkeit und bloßer Vorteilsannahme nach § 331 StGB, die unter bestimmten Voraussetzungen weniger schwer wiegt, ist entscheidend.

Die Gerichte in Schleswig-Holstein haben wiederholt betont, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen darf, wenn der Vorsatz der Beamten klar nachweisbar ist. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn der Beschuldigte plausibel darlegen konnte, dass er die Zuwendung ohne dienstlichen Bezug erhalten hatte.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Bestechlichkeit sind für Beamte besonders heikel, da sie nicht nur strafrechtliche Strafen, sondern fast immer den vollständigen Verlust der beruflichen Existenz bedeuten. Hier sind Verteidiger gefragt, die nicht nur das Strafrecht, sondern auch die disziplinarrechtlichen Konsequenzen im Blick haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Verteidigung von Beamten in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften ebenso wie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, strategisch durchdacht und diskret geführt wird. Ziel ist es stets, strafrechtliche Risiken abzuwehren, disziplinarrechtliche Folgen abzumildern und die berufliche Existenz der Beamten zu sichern.

Risiken frühzeitig erkennen – Verteidigung nutzen

Ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB ist kein Bagatelldelikt, sondern ein Verfahren mit existenzbedrohenden Folgen. Schon der Verdacht kann das Vertrauen in die Person nachhaltig zerstören. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte sich sofort an spezialisierte Strafverteidiger wenden.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Beamte zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und disziplinarrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Bestechlichkeitsvorwürfen erfolgreich abzuwehren.