Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Untreue in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Untreue als zentrales Wirtschaftsstrafdelikt

Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für die ihnen anvertrauten Unternehmenswerte. Gerät ein Geschäftsführer in den Verdacht, gegen seine Vermögensbetreuungspflichten verstoßen zu haben, droht schnell der schwerwiegende Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB. Gemeint sind Handlungen, bei denen durch Missbrauch von Befugnissen oder durch pflichtwidriges Handeln das Vermögen der Gesellschaft oder Dritter geschädigt wird.

In Schleswig-Holstein – sei es in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder Itzehoe – verfolgen Staatsanwaltschaften entsprechende Verfahren konsequent. Schon wirtschaftlich unkluge Entscheidungen können in den Fokus geraten, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr vom unternehmerischen Risiko gedeckt sind.

Typische Konstellationen aus der Praxis

Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Untreue entstehen häufig im Zusammenhang mit unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter, riskanten Investitionen oder der zweckwidrigen Verwendung von Gesellschaftsvermögen. Auch überhöhte Geschäftsführergehälter oder das Bevorzugen einzelner Geschäftspartner können zu einem Untreuevorwurf führen.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte genau differenzieren. Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Geschäftsführer, der über Jahre hinweg private Ausgaben aus Mitteln der Gesellschaft beglichen hatte, wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, weil sich herausstellte, dass die getroffenen Investitionsentscheidungen zwar unglücklich, aber vom zulässigen unternehmerischen Risiko gedeckt waren. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die Bevorzugung eines befreundeten Geschäftspartners bei öffentlichen Ausschreibungen eine strafbare Untreuehandlung darstellen kann, wenn der Gesellschaft dadurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Geschäftsführer

Die Strafen für Untreue sind erheblich. Nach § 266 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Schäden in Millionenhöhe regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben der Strafe drohen Geschäftsführer gravierende wirtschaftliche Folgen. Häufig werden Schadensersatzforderungen durch die Gesellschaft oder Insolvenzverwalter geltend gemacht. Zudem droht die persönliche Haftung für wirtschaftliche Verluste, der Verlust der Organstellung sowie ein dauerhafter Reputationsschaden, der die weitere Karriere massiv beeinträchtigen kann.

Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Verfahren regelmäßig auf Bilanzen, Verträge und interne Unterlagen. Hinzu kommen Aussagen von Mitgesellschaftern, Mitarbeitern oder Wirtschaftsprüfern. Oft werden externe Gutachter beauftragt, um festzustellen, ob ein Schaden tatsächlich entstanden ist.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob der Vorwurf über eine bloße wirtschaftliche Fehleinschätzung hinausgeht. Das Strafrecht darf nicht als Ersatz für unternehmerische Risiken missbraucht werden.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine wirksame Verteidigung setzt bei der Frage an, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt und ob ein messbarer Vermögensschaden entstanden ist. Häufig können Investitionsentscheidungen auch dann noch vom unternehmerischen Ermessen gedeckt sein, wenn sie wirtschaftlich nicht erfolgreich waren.

Die Gerichte in Schleswig-Holstein haben mehrfach betont, dass das Strafrecht nur eingreift, wenn die Handlungen klar außerhalb des unternehmerischen Ermessensspielraums liegen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn die getroffenen Entscheidungen zwar wirtschaftlich riskant, aber nicht pflichtwidrig waren.

Auch die aktive Kooperation mit Ermittlungsbehörden, etwa durch transparente Offenlegung von Unterlagen, kann das Verfahren positiv beeinflussen und unter Umständen eine Einstellung ermöglichen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Untreue gegen Geschäftsführer sind besonders komplex, da sie an der Schnittstelle von Strafrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht angesiedelt sind. Hier sind Verteidiger gefragt, die nicht nur strafrechtlich spezialisiert sind, sondern auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verstehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern und Unternehmern. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch klug geführt wird. Ziel ist es, strafrechtliche Risiken abzuwehren, berufliche Existenzen zu sichern und Verurteilungen möglichst zu vermeiden.

Risiken rechtzeitig erkennen – Verteidigung sichern

Der Vorwurf der Untreue kann für Geschäftsführer existenzbedrohend sein. Neben hohen Strafen drohen Schadensersatzforderungen, persönliche Haftung und das Ende der beruflichen Karriere. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte frühzeitig spezialisierte Strafverteidiger einschalten.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Geschäftsführer zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Untreuevorwürfen erfolgreich abzuwehren.