Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Untreue: Wenn unternehmerische Entscheidungen plötzlich zur Strafakte werden

Ein Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Untreue nach § 266 StGB gehört zu den gefährlichsten Konstellationen im Wirtschaftsstrafrecht. Für Betroffene geht es selten nur um eine Geldstrafe. Im Raum stehen häufig Durchsuchung, Vermögensarrest, Einziehung, persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft, Streit mit Gesellschaftern, Abberufung, Reputationsschaden und im schlimmsten Fall das Ende der weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer. § 266 StGB sieht für Untreue grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; über die gesetzliche Verweisung auf besonders schwere Fälle kann der Strafrahmen deutlich steigen.

Für Geschäftsführer ist dieser Vorwurf besonders brisant, weil sie fremdes Vermögen verwalten: das Vermögen der Gesellschaft. § 43 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; bei Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht, unternehmerischer Entscheidung und Strafrecht entstehen die meisten Verfahren wegen Untreue gegen Geschäftsführer.

Wann Geschäftsführern Untreue vorgeworfen wird

Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB hat zwei typische Varianten. Zum einen geht es um den Missbrauch einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Zum anderen geht es um die Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. In beiden Fällen muss dem betreuten Vermögen ein Nachteil entstehen. Bei Geschäftsführern lautet der Vorwurf daher oft, sie hätten ihre organschaftliche Stellung ausgenutzt oder ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH verletzt.

Typische Fälle sind private Ausgaben über Firmenkonten, nicht genehmigte Entnahmen, überhöhte Beraterhonorare, Zahlungen an nahestehende Personen, riskante Geschäfte ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage, Vermögensverschiebungen zwischen verbundenen Unternehmen, ungesicherte Darlehen, verdeckte Vorteile für Gesellschafter oder der Abschluss von Verträgen, die der Gesellschaft wirtschaftlich schaden. Strafbar ist aber nicht jede schlechte unternehmerische Entscheidung. Genau hier liegt einer der wichtigsten Verteidigungsansätze.

Warum Untreue-Verfahren gegen Geschäftsführer so schnell eskalieren

Der Vorwurf entsteht häufig nicht aus einer polizeilichen Kontrolle, sondern aus internen Unternehmenskonflikten. Streit zwischen Gesellschaftern, eine Abberufung, eine Insolvenz, eine Sonderprüfung, ein neuer Geschäftsführer, ein verärgerter Mitgesellschafter oder ein Hinweis aus der Buchhaltung können ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Was zunächst wie ein zivilrechtlicher Streit über Geschäftsführung, Strategie oder Liquidität wirkt, wird dann schnell als strafrechtlicher Vorwurf formuliert.

Für Geschäftsführer ist das deshalb so gefährlich, weil in der Ermittlungsakte oft bereits interne Unterlagen, E-Mails, Zahlungsflüsse, Gesellschafterbeschlüsse, Buchhaltungsdaten und Zeugenaussagen von Mitarbeitern liegen. Wer dann ohne Aktenkenntnis „nur kurz erklären“ will, warum eine Zahlung geleistet oder ein Vertrag geschlossen wurde, kann den eigenen Strafvorwurf erst richtig verfestigen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil des Risikos. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume, der Person und der Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden. In Untreue-Verfahren gegen Geschäftsführer betrifft das regelmäßig Firmenunterlagen, Buchhaltung, Bankdaten, Mobiltelefone, Laptops, E-Mails, Messenger-Kommunikation, Verträge und interne Protokolle.

Hinzu kommt die Vermögensseite. § 73 StGB ordnet die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Bereits im Ermittlungsverfahren kann nach § 111e StPO ein Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung im Raum stehen. Für Geschäftsführer bedeutet das: Noch bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entscheidet, können Konten, Rücklagen und Vermögenswerte massiv unter Druck geraten.

Besonders einschneidend ist außerdem § 6 GmbHG. Wer wegen bestimmter vorsätzlicher Wirtschaftsstraftaten, darunter Straftaten aus dem Bereich der §§ 263 bis 266a StGB, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Bei Untreue-Vorwürfen geht es deshalb nicht nur um das konkrete Verfahren, sondern oft um die gesamte berufliche Zukunft als Geschäftsführer.

Untreue oder nur unternehmerische Fehlentscheidung?

Der entscheidende Verteidigungsansatz lautet häufig: Nicht jede Fehlentscheidung ist Untreue. Geschäftsführer müssen Entscheidungen treffen, Risiken eingehen, Investitionen wagen, Verträge schließen und wirtschaftliche Entwicklungen prognostizieren. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, ein Vermögensnachteil verursacht und der erforderliche Vorsatz nachweisbar ist. Genau daran scheitern viele vorschnell erhobene Vorwürfe.

In der Verteidigung muss daher präzise geprüft werden, ob der Geschäftsführer überhaupt pflichtwidrig gehandelt hat. Gab es eine vertretbare unternehmerische Grundlage? Wurden Informationen eingeholt? Gab es Zustimmung der Gesellschafter? War die Entscheidung aus damaliger Sicht nachvollziehbar? Wurde die Gesellschaft tatsächlich geschädigt oder nur ein Risiko eingegangen, das sich später verwirklicht hat? War der angebliche Schaden real, bezifferbar und strafrechtlich relevant?

Typische Verteidigungsansätze bei Untreue gegen Geschäftsführer

Die erste Verteidigungslinie ist fast immer die Akteneinsicht. Ohne Aktenkenntnis lässt sich nicht seriös beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft den Vorwurf auf echte Beweise, interne Konflikte, einseitige Gesellschafterdarstellungen oder bloße wirtschaftliche Fehldeutungen stützt. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Ermittlungsakten einsehen und Beweisstücke besichtigen. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Die zweite Verteidigungslinie betrifft die Pflichtverletzung. Bei Geschäftsführern muss genau herausgearbeitet werden, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll. Ein allgemeiner Vorwurf wie „schlechte Geschäftsführung“ reicht strafrechtlich nicht. Es muss um eine klare vermögensbezogene Pflicht gehen. Gerade bei wirtschaftlich schwierigen Entscheidungen, Sanierungsmaßnahmen, Konzernverflechtungen oder Zahlungen an verbundene Unternehmen ist diese Prüfung häufig komplex.

Die dritte Verteidigungslinie betrifft den Vermögensnachteil. Viele Ermittlungsakten setzen Schaden und unerwünschte Zahlung gleich. Das ist zu grob. Es muss geprüft werden, ob der Gesellschaft wirklich ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, ob Gegenleistungen bestanden, ob Ansprüche werthaltig waren, ob ein Risikogeschäft vertretbar war oder ob der behauptete Schaden nur bilanziell konstruiert wurde.

Die vierte Verteidigungslinie betrifft den Vorsatz. Selbst wenn eine Pflichtverletzung im Nachhinein diskutabel erscheint, folgt daraus nicht automatisch eine vorsätzliche Untreue. Gerade Geschäftsführer handeln oft unter Zeitdruck, auf Grundlage von Beraterhinweisen, mit Zustimmung von Gesellschaftern oder in Sanierungssituationen. Wenn der Vorsatz nicht tragfähig nachgewiesen werden kann, trägt der strafrechtliche Vorwurf nicht.

Der wichtigste Fehler: vorschnelle Erklärungen gegenüber Polizei, Gesellschaftern oder Insolvenzverwalter

Der häufigste Fehler in Untreue-Verfahren ist der Versuch, die Sache sofort „geradezurücken“. Geschäftsführer sind es gewohnt, Entscheidungen zu erklären und Verantwortung zu übernehmen. Im Strafverfahren kann genau dieser Reflex gefährlich werden. § 136 StPO gibt Beschuldigten das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Dieses Recht sollte gerade bei Untreue-Vorwürfen konsequent genutzt werden.

Auch gegenüber Gesellschaftern, neuen Geschäftsführern, Insolvenzverwaltern oder internen Ermittlern ist Vorsicht geboten. Was dort gesagt oder schriftlich formuliert wird, kann später in der Strafakte landen. Deshalb muss die Verteidigung von Anfang an zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und strafrechtliche Folgen gemeinsam denken.

Warum frühe Verteidigung oft über Einstellung oder Anklage entscheidet

Untreue-Verfahren sind meist zahlen-, akten- und dokumentenlastig. Gerade deshalb werden die wichtigsten Weichen häufig lange vor einer Hauptverhandlung gestellt. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Chance auf eine solche Einstellung ist regelmäßig am größten, wenn früh mit Akteneinsicht, Gegenanalyse, wirtschaftlicher Einordnung und strategischer Kommunikation gearbeitet wird.

Eine gute Verteidigung beschränkt sich deshalb nicht darauf, später im Gerichtssaal zu reagieren. Sie setzt früh an, greift den Schaden an, ordnet die unternehmerische Entscheidung ein, arbeitet Gesellschafterzustimmungen heraus, prüft interne Zuständigkeiten und verhindert, dass aus einem gesellschaftsrechtlichen Streit ein scheinbar eindeutiger Strafvorwurf wird.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren besonders überzeugt

Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Nach seinem öffentlich abrufbaren Profil ist er seit 2006 als Rechtsanwalt tätig; den Titel Fachanwalt für Strafrecht führt er seit 2008. Sein Schwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, und er verteidigt bundesweit in allen Deliktsbereichen. Gerade bei Untreue-Verfahren gegen Geschäftsführer ist diese Spezialisierung entscheidend, weil Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Vermögensfragen, Bilanzlogik und taktische Kommunikation miteinander verbunden sind.

Auf JHB.LEGAL wird Untreue gegen Geschäftsführer ausdrücklich als eigener Verteidigungsschwerpunkt behandelt. Dort wird Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht beschrieben, der über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern und Führungskräften verfügt, die mit Vorwürfen der Untreue oder anderer Wirtschaftsstraftaten konfrontiert sind.

Gerade für Geschäftsführer ist diese Erfahrung besonders wertvoll. Es geht nicht nur darum, eine Strafe zu vermeiden. Es geht um Vermögen, Organstellung, Reputation, Gesellschafterkonflikte, mögliche Geschäftsführer-Sperren und die berufliche Zukunft. Andreas Junge arbeitet früh, aktenbasiert und strategisch mit dem Ziel, Vorwürfe einzugrenzen und Verfahren möglichst bereits im Ermittlungsstadium zu beenden.

Fazit: Bei Untreue-Vorwürfen gegen Geschäftsführer zählt keine Hektik, sondern sofortige Strategie

Ein Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Untreue nach § 266 StGB ist kein bloßer Streit über unternehmerische Entscheidungen. Es kann um Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Durchsuchung, Vermögensarrest, Einziehung, persönliche Haftung, Abberufung und den Verlust der Möglichkeit gehen, weiterhin als Geschäftsführer tätig zu sein. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren deutlich besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und mit wirtschaftsstrafrechtlicher Erfahrung gearbeitet wird.

Wer als Geschäftsführer, ehemaliger Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer oder leitender Verantwortlicher mit einem Untreue-Vorwurf konfrontiert wird, sollte deshalb keine spontane Stellungnahme abgeben. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.

Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Untreue gegen Geschäftsführer

Ist jede schlechte Geschäftsentscheidung Untreue?

Nein. Strafbar ist nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung. Für § 266 StGB braucht es eine Pflichtverletzung, einen Vermögensnachteil und Vorsatz. Gerade unternehmerische Risikogeschäfte müssen deshalb sehr genau von strafbarer Untreue abgegrenzt werden.

Warum trifft der Vorwurf Geschäftsführer besonders häufig?

Geschäftsführer verwalten das Vermögen der Gesellschaft und müssen nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Bei Verletzung dieser Pflichten können zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Untreuevorwürfe zusammentreffen.

Kann eine Verurteilung Auswirkungen auf meine Geschäftsführerstellung haben?

Ja. Nach § 6 GmbHG kann eine Verurteilung wegen bestimmter vorsätzlicher Wirtschaftsstraftaten aus dem Bereich der §§ 263 bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dazu führen, dass die Person für fünf Jahre nicht Geschäftsführer sein kann.

Droht bei Untreue eine Durchsuchung?

Ja. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten durchsucht werden, wenn Beweismittel vermutet werden. In Geschäftsführer-Verfahren betrifft das häufig Geschäftsräume, private Räume, Geräte, E-Mails, Bankunterlagen und Vertragsunterlagen.

Was ist der wichtigste erste Schritt?

Keine Aussage zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. § 136 StPO schützt das Schweigerecht, und § 147 StPO verschafft dem Verteidiger Akteneinsicht. Genau diese Reihenfolge entscheidet in Untreue-Verfahren gegen Geschäftsführer oft über den gesamten weiteren Verlauf.