Urologen gehören zu den Fachärzten, die regelmäßig mit komplexen Abrechnungssystemen arbeiten. Neben den klassischen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung fallen häufig Privatabrechnungen, IGel-Leistungen sowie Medikamentenabgaben an. Diese Vielschichtigkeit birgt ein erhebliches Risiko für Unregelmäßigkeiten. Schon geringfügige Fehler bei der Abrechnung können von den Ermittlungsbehörden als Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB gewertet werden.
In Schleswig-Holstein sind die Staatsanwaltschaften – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – besonders aufmerksam, wenn der Verdacht besteht, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht oder nicht in der angegebenen Form erbracht worden sind. Für betroffene Urologen geht es dabei nicht nur um strafrechtliche Sanktionen, sondern zugleich um ihre Zulassung als Vertragsarzt und um die wirtschaftliche Zukunft ihrer Praxis.
Typische Vorwürfe und Fallkonstellationen
In der Praxis werfen Ermittlungsbehörden Urologen insbesondere vor, nicht erbrachte Leistungen abgerechnet, medizinische Leistungen mehrfach angesetzt oder hochpreisige Medikamente unzutreffend deklariert zu haben. Ebenso häufig steht der Vorwurf im Raum, dass Patientenbesuche dokumentiert und abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben.
Das Landgericht Kiel entschied 2020, dass bereits das systematische Abrechnen nicht erbrachter Beratungsleistungen den Tatbestand des Betrugs erfüllt und eine empfindliche Strafe nach sich ziehen kann. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte 2019 einen Facharzt für Urologie, der über Jahre hinweg Laboruntersuchungen abgerechnet hatte, die nie durchgeführt worden waren, zu einer hohen Geldstrafe. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass die unzutreffende Abrechnung von Medikamenten im großen Stil als besonders schwerer Fall des Abrechnungsbetrugs einzuordnen ist, wenn dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden für Krankenkassen entsteht.
Strafrechtliche und berufliche Folgen für Urologen
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Nach § 263 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa wenn der Schaden hoch ist oder der Arzt gewerbsmäßig gehandelt hat – sogar bis zu zehn Jahren. Bereits bei einem Schaden im sechsstelligen Bereich verhängen Gerichte regelmäßig Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass gerade bei systematischem Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung angezeigt sein kann. Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen Urologen erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen: Die Ärztekammer kann Disziplinarverfahren einleiten, die Kassenärztliche Vereinigung kann die Zulassung entziehen, und Krankenkassen fordern die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurück. Damit steht nicht selten die gesamte berufliche Existenz auf dem Spiel.
Verteidigungsstrategien im Abrechnungsbetrugsverfahren
Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert höchste Präzision. Zunächst muss geprüft werden, ob tatsächlich eine strafbare Täuschung vorliegt oder ob es sich um Abrechnungsfehler oder um unterschiedliche Auslegungen der komplexen Gebührenordnungen handelt. Gerade im Bereich der urologischen Leistungen sind die Abrechnungsbestimmungen oft schwer zu durchschauen.
Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn der Arzt nachvollziehbar darlegen kann, dass er auf die korrekte Beratung durch seine Abrechnungsstelle vertraut hat. Hier zeigt sich, dass die Grenze zwischen fahrlässigen Fehlern und vorsätzlichem Betrug in der Praxis oft schwer zu ziehen ist.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher prüfen, ob der Vorsatz der Täuschung tatsächlich nachweisbar ist. Außerdem kann die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, etwa durch Rückzahlungen, erheblich strafmildernd wirken. In vielen Fällen gelingt es so, ein Verfahren durch eine Einstellung gegen Auflagen zu beenden oder zumindest eine deutliche Strafmilderung zu erreichen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Urologen sind komplex, da sie nicht nur das Strafrecht, sondern auch medizinrechtliche, sozialrechtliche und berufsrechtliche Aspekte berühren. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation verschafft ihnen die besondere Fähigkeit, die strafrechtlichen Risiken ebenso zu beurteilen wie die wirtschaftlichen und beruflichen Konsequenzen.
Ihre Erfahrung mit Verfahren gegen Ärzte in Schleswig-Holstein – vor allem vor den Amts- und Landgerichten in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – macht sie zu herausragenden Verteidigern in Medizinerfällen. Sie kennen die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften, die Kontrollmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigung und die Entscheidungspraxis der Gerichte. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch akribisch arbeitet, strategisch klug verhandelt und stets die berufliche Zukunft im Blick behält.
Wer als Urologe in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert ist, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Strafverteidiger, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um schwerwiegende strafrechtliche und berufliche Folgen erfolgreich abzuwehren.