Strafverfahren im Zusammenhang mit der Darkweb-Plattform „Alice in Wonderland“: Welche Folgen jetzt drohen, welche Verteidigungsstrategien wirklich tragen und warum Rechtsanwalt Andreas Junge früh eingeschaltet werden sollte

Wer aktuell nach Strafverfahren im Zusammenhang mit der Darkweb-Seite „Alice with Violence CP“ sucht, stößt in den offiziell veröffentlichten deutschen Verfahren derzeit auf die Plattform „Alice in Wonderland“. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg beschreibt sie als ausschließlich über das Darknet erreichbares Internetforum, in dem kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien ausgetauscht wurden. Nach der offiziellen Pressemitteilung sollten Nutzer Dateien mit weiblichen Kindern zwischen drei und siebzehn Jahren posten oder Links zu passwortgeschützten Dateiarchiven teilen; für den Tatzeitraum nennt die Behörde mindestens 100.000 registrierte aktive Mitglieder. Ebenfalls offiziell veröffentlicht ist bereits eine Anklage gegen einen mutmaßlichen Nutzer zum Landgericht Bayreuth.

Gerade deshalb sind solche Ermittlungsverfahren für Beschuldigte juristisch und persönlich extrem gefährlich. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weist zwar darauf hin, dass das Darknet nicht schon als solches der Straftatbestand ist, Besucherinnen und Besucher sich dort aber durch den Konsum oder Download illegaler Inhalte strafbar machen können. Das BKA fasst die Rechtslage zudem ausdrücklich so zusammen, dass das Herstellen, Versenden, Empfangen, Weiterleiten oder Speichern kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB strafbar ist.

Welche Vorwürfe in „Alice in Wonderland“-Verfahren typischerweise im Raum stehen

Der größte Fehler vieler Betroffener ist, den Vorwurf vorschnell auf „bloßen Darknet-Konsum“ zu reduzieren. In der offiziell veröffentlichten Bayreuther Anklage geht es gerade nicht nur um ein anonymes Surfen, sondern um bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen sowie um den Besitz kinderpornographischer Inhalte. Die Pressemitteilung nennt für jeden Fall des bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren. Weil die Plattform nach offizieller Darstellung Inhalte mit Personen zwischen drei und siebzehn Jahren betraf, können je nach Aktenlage außerdem Vorwürfe nach § 184c StGB hinzukommen; dort erfasst das Gesetz unter anderem das Unternehmen des Abrufs, das Sichverschaffen des Besitzes und den Besitz tatsächlicher jugendpornographischer Inhalte und bedroht diese Varianten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Das macht sofort klar: In solchen Verfahren entscheidet sich fast alles an der genauen Einordnung der einzelnen Handlung. Wurde tatsächlich hochgeladen? Wurde nur gespeichert? Wurde einer anderen Person Besitz verschafft? Oder geht es nur um Datenfragmente, Backups, Synchronisationen oder unsauber zugeordnete Nutzerkonten? Genau diese Differenzierungen sind keine juristische Haarspalterei, sondern der Kern jeder ernsthaften Verteidigung in einem „Alice in Wonderland“-Verfahren.

Die möglichen Folgen für Beschuldigte sind oft drastisch

Für Beschuldigte beginnt der eigentliche Schaden häufig lange vor einer Anklage. § 102 StPO erlaubt die Durchsuchung bei Beschuldigten, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden. § 94 StPO erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme beweiserheblicher Gegenstände, und § 98 StPO regelt das Verfahren der Beschlagnahme. Praktisch heißt das in „Alice in Wonderland“-Verfahren oft: Wohnung, Handy, Laptop, externe Festplatten, Speicherkarten, Cloud-Zugänge und private Kommunikationsdaten geraten sehr früh in den Fokus. Gleichzeitig gibt § 136 StPO dem Beschuldigten das Recht, zur Sache zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Genau dieses Recht entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob aus einem Anfangsverdacht ein belastbares Verfahren wird.

Hinzu kommt die Einziehungsfrage. Nach § 74 StGB können Tatmittel und Tatobjekte eingezogen werden; § 74d StGB erlaubt die Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und deren Unbrauchbarmachung. In einem Verfahren mit dem Vorwurf nach § 184b StGB geht es deshalb nicht nur um Strafe, sondern sehr oft auch um die dauerhafte Wegnahme von Geräten oder Speichermedien, wenn diese nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden für Tat oder Vorbereitung gebraucht wurden oder die inkriminierten Inhalte verkörpern.

Die Folgeschäden können darüber hinaus die berufliche Existenz berühren. Ob und in welchem Umfang eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz. Für Tätigkeiten, bei denen die Eignung im Umgang mit Minderjährigen geprüft wird, spielt außerdem das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG eine wichtige Rolle; § 72a SGB VIII verpflichtet Träger der Jugendhilfe dazu, sich in bestimmten Konstellationen regelmäßig entsprechende Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Hinzu kommt: In Fällen nach § 184b StGB kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen, und § 70 StGB eröffnet unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar ein Berufsverbot. Wer mit Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen oder in besonders sensiblen Bereichen arbeitet, muss deshalb die Nebenfolgen eines solchen Strafverfahrens mindestens so ernst nehmen wie die Hauptstrafe.

Warum in solchen Verfahren die ersten 48 Stunden oft den Unterschied machen

Viele Beschuldigte reagieren auf Hausdurchsuchung, Vorladung oder erste Kontaktaufnahme der Ermittler mit Erklärungsversuchen. Genau das ist regelmäßig falsch. § 136 StPO ist kein bloßer Formalismus, sondern das Schutzschild des Beschuldigten. Und § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht und die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke. Wer sich äußert, bevor die Ermittlungsakte vorliegt, redet fast immer ins Ungewisse hinein. In technischen Verfahren wie „Alice in Wonderland“ ist das besonders riskant, weil Beschuldigte oft nicht wissen, welche Geräteabbilder, Hashwerte, Chatverläufe, Logdaten oder Auswerteberichte den Ermittlern tatsächlich vorliegen.

Noch gefährlicher wird es, wenn eine Ladung von der Staatsanwaltschaft kommt. Nach § 163a Abs. 3 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Gerade deshalb muss vor jedem Schritt sauber unterschieden werden, ob eine polizeiliche Kontaktaufnahme, eine staatsanwaltschaftliche Ladung, ein richterlicher Beschluss oder bereits eine konkrete Anklage vorliegt. Diese Einordnung ist keine Nebensache, sondern Verteidigung in Reinform.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategien: Worauf es in „Alice in Wonderland“-Verfahren wirklich ankommt

Die erste tragende Verteidigungsstrategie ist die radikale Trennung von Verdacht und Beweis. Dass jemand ein Tor-System genutzt hat oder dass sich auf einem Gerät verdächtige Dateien finden, beantwortet noch nicht die entscheidende strafrechtliche Frage: Welche konkrete Tathandlung wird dieser Person nachweisbar zugerechnet? In der offiziellen Bayreuther Anklage wirft die Generalstaatsanwaltschaft dem Angeschuldigten gerade das Hochladen von 44 Bilddateien und damit das Zugänglichmachen an andere Nutzer vor. Für die Verteidigung folgt daraus ein elementarer Ansatz: Nicht jeder Beschuldigte ist Betreiber, nicht jeder Nutzer ist Uploader, nicht jedes Konto ist einer Person beweissicher zuzuordnen, und nicht jede technische Fundstelle beweist eine bewusste, vorsätzliche Tathandlung.

Die zweite zentrale Verteidigungsstrategie ist die präzise juristische Abgrenzung der Tatbestände. Der Bundesgerichtshof hat 2024 ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Angeklagter die übertragenen kinderpornographischen Inhalte in dem dort behandelten Fall „nur sich, nicht aber einer anderen Person“ verschafft habe. Genau dieser Unterschied ist für Verfahren aus dem Umfeld von „Alice in Wonderland“ enorm wichtig. Zwischen Eigenbesitz, Eigenverschaffung, Drittbesitzverschaffung und öffentlichem Zugänglichmachen liegen rechtlich erhebliche Unterschiede. Eine gute Verteidigung zerlegt deshalb jede Datei, jede Übertragung und jeden angeblichen Upload in die Frage, welche Variante überhaupt nachweisbar erfüllt ist.

Die dritte, in der Praxis oft entscheidende Verteidigungsstrategie ist die technische Gegenanalyse. Eine aktuelle BGH-Entscheidung aus 2025 befasste sich ausdrücklich mit Dateien, die durch ein „Backup“ wieder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt waren. Allein diese Passage zeigt, wie wichtig in solchen Verfahren die forensische Rekonstruktion ist. Es geht dann nicht mehr nur um die Frage, ob eine Datei vorhanden war, sondern wann sie auf welches Gerät gelangte, ob sie aktiv geladen oder nur synchronisiert wurde, ob sie aus einem Backup stammt, ob sie doppelt oder vielfach gespiegelt wurde, ob mehrere Nutzer Zugriff hatten und welche Metadaten tatsächlich belastbar sind. In „Alice in Wonderland“-Verfahren ist deshalb eine unabhängige und technisch versierte Kontrolle der behördlichen Auswertung oft einer der stärksten Hebel der Verteidigung.

Die vierte Verteidigungsstrategie liegt in der sauberen Konkurrenz- und Zählweise. Auch hier hat der Bundesgerichtshof 2025 einen wichtigen Punkt klargestellt: Die strengere Drittbesitzverschaffung verdrängt den Besitz nicht grenzenlos, sondern nur hinsichtlich der zugänglich gemachten Inhalte und auch nur für den Zeitraum ihrer Zugänglichmachung. Das klingt auf den ersten Blick technisch, ist für die Praxis aber hoch relevant. Denn Anklagen und Strafbefehle in digitalen Sexualstrafsachen leben oft von Dateizahlen, Fallzahlen und einer dramatisierenden Addition einzelner Handlungen. Wer Konkurrenzfragen, Tatmehrheiten und Überschneidungen nicht sauber prüft, verteidigt regelmäßig zu teuer und zu schwach. Wer sie sauber prüft, kann Schuldspruch, Strafmaß und Einziehungsumfang oft deutlich beeinflussen.

Die fünfte Verteidigungsstrategie ist die Differenzierung zwischen Plattformstruktur und individuellem Tatbeitrag. Die offizielle Pressemitteilung zu „Alice in Wonderland“ schildert, dass Nutzer sich verpflichteten, Dateien zu posten oder Links zu passwortgeschützten Archiven zu teilen. Genau daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder identifizierte Nutzer tatsächlich selbst hochgeladen oder anderen Besitz verschafft hat. Die Verteidigung muss deshalb strikt zwischen Forumsregeln, Rollenbildern der Ermittler und dem beweisbaren Verhalten des konkreten Beschuldigten unterscheiden. In vielen Verfahren ist gerade diese Differenzierung der Schlüssel dazu, aus einem maximalen Vorwurf einen deutlich engeren und angreifbareren Tatkern herauszulösen.

Die sechste Verteidigungsstrategie ist die prozessuale Kontrolle von Durchsuchung, Sicherstellung und Auswertung. §§ 102, 94 und 98 StPO eröffnen den Behörden scharfe Mittel, aber sie eröffnen ihnen keine Narrenfreiheit. In solchen Verfahren muss sehr genau geprüft werden, wie der Tatverdacht begründet wurde, wie weit der Durchsuchungsbeschluss reichte, welche Datenträger tatsächlich beschlagnahmt wurden, welche Auswertungsschritte dokumentiert sind und ob die Zuschreibung einzelner Inhalte an bestimmte Nutzer oder Geräte wirklich tragfähig ist. In der Praxis wird dieser Punkt erstaunlich oft unterschätzt, obwohl gerade hier erhebliche Verteidigungschancen liegen.

Die siebte Verteidigungsstrategie ist die nüchterne Prüfung realistischer Verfahrensziele. Nicht jedes Verfahren muss zwangsläufig in einer öffentlichen Hauptverhandlung enden. § 170 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Staatsanwaltschaft einstellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. In geeigneten Konstellationen kommen außerdem Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO in Betracht. Gerade in „Alice in Wonderland“-Verfahren wird das zwar oft schwierig, weil die Vorwürfe schwer wiegen können. Aber genau deshalb ist es so wichtig, früh an den Stellschrauben zu arbeiten, die eine Einstellung, eine deutliche Reduzierung des Vorwurfs oder jedenfalls eine spürbare Entschärfung des Verfahrens überhaupt erst realistisch machen: Tatnachweis, Konkurrenzen, Dateizahlen, Rollenverständnis, technische Herkunft und Vorsatz.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge hier besonders überzeugt

Gerade in Verfahren aus dem Umfeld von „Alice in Wonderland“ braucht es keinen Strafverteidiger für alles, sondern einen Verteidiger, der Sexualstrafrecht, Internetbezug, technische Beweisprobleme und Verfahrensstrategie zusammen denken kann. Nach den öffentlich sichtbaren Angaben auf anwalt.de ist Rechtsanwalt Andreas Junge seit 2006 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht. Über anwalt.de ist er zudem mit JHB.LEGAL in der Kaistraße 90 in 24114 Kiel erreichbar.

Hinzu kommt die fachliche Positionierung der Kanzlei. JHB.LEGAL beschreibt sich selbst als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit bundesweiter Vertretung; auf der Kanzleiseite wird Sexualstrafrecht ausdrücklich als Tätigkeitsbereich genannt. In den öffentlich auffindbaren Kanzleiinhalten wird Andreas Junge darüber hinaus als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich § 184b StGB, Sexual- und Internetdelikte sowie mit besonderer Erfahrung im IT- und Sexualstrafrecht dargestellt. Das sind gerade für „Alice in Wonderland“-Verfahren keine bloßen Werbeworte, sondern die fachliche Schnittstelle, auf der diese Verfahren tatsächlich entschieden werden.

Für Mandanten ist das entscheidend. Wer morgens eine Hausdurchsuchung hatte oder eine Vorladung wegen einer Darknet-Plattform erhält, braucht keine allgemeine Strafrechtsroutine, sondern eine Verteidigung, die sofort die richtigen Fragen stellt: Was genau steht im Beschluss? Welche Tathandlung wird behauptet? Welche Geräte wurden gesichert? Welche Nutzerzuordnung stützt die Behörde? Gibt es Upload-Nachweise, nur Besitzfunde oder bloß forensische Fragmente? Gerade weil Rechtsanwalt Andreas Junge nach außen als diskreter, bundesweit tätiger Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung in sensiblen § 184b- und Sexualstrafverfahren auftritt, liegt es für Betroffene ausgesprochen nahe, ihn in genau solchen Verfahren frühzeitig einzuschalten.

Fazit: Wer wegen „Alice in Wonderland“ beschuldigt wird, sollte die Verteidigung nicht auf später verschieben

Strafverfahren im Zusammenhang mit der Darkweb-Plattform „Alice in Wonderland“ gehören zu den gefährlichsten und reputationssensibelsten Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht. Die offiziell veröffentlichten Vorwürfe zeigen, wie ernst Staatsanwaltschaften diese Verfahren nehmen: Es geht um Darknet-Zugänge, Uploads, Links zu Archiven, Besitzvorwürfe, große Dateimengen und im Einzelfall um Strafandrohungen, die weit über das hinausgehen, was viele Beschuldigte anfangs vermuten. Gleichzeitig zeigen Gesetz und aktuelle BGH-Rechtsprechung aber ebenso deutlich, dass gerade in digitalen Verfahren die exakte Tatbestandsabgrenzung, die technische Herkunft der Dateien, die Nutzerzuordnung und die Konkurrenzfragen über Schuld, Umfang des Vorwurfs und Strafmaß entscheiden.

Wer hier zu früh redet, ohne Akte zu kennen, verliert oft die beste Verteidigungschance. Wer dagegen sofort schweigt, Akteneinsicht über einen Verteidiger nehmen lässt und die digitale Beweisführung kritisch prüfen lässt, eröffnet sich echte Verteidigungsräume. Genau deshalb sollte bei einer Hausdurchsuchung, Vorladung oder ersten Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit „Alice in Wonderland“ nicht abgewartet, sondern sofort gehandelt werden. Für Beschuldigte, die eine diskrete, technisch präzise und strategisch starke Verteidigung suchen, spricht sehr viel dafür, Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel frühzeitig zu mandatieren.

Häufige Fragen zu „Alice in Wonderland“-Verfahren

Was sollte ich tun, wenn bei mir wegen „Alice in Wonderland“ durchsucht wird?

Der wichtigste Punkt ist, keine unüberlegte Einlassung zur Sache abzugeben. § 136 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen. Zugleich erlauben §§ 102, 94 und 98 StPO Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme. Genau deshalb sollte der erste sinnvolle Schritt nicht die eigene Erklärung sein, sondern sofortige Verteidigung.

Reicht es für eine Verurteilung schon aus, dass Dateien auf meinem Gerät gefunden wurden?

Nein, automatisch gerade nicht. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass technische Herkunft, Backup-Wiederherstellungen, Zugänglichmachung, Besitz und Drittbesitzverschaffung sauber auseinandergehalten werden müssen. Genau deshalb ist die forensische Rekonstruktion der Dateiwege in solchen Verfahren so wichtig.

Kann ein solches Verfahren eingestellt werden?

Ja, das ist möglich, aber stets vom konkreten Akteninhalt abhängig. Reichen die Ermittlungen nicht aus, muss nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. In geeigneten Fällen kommen außerdem Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO in Betracht. Ob das realistisch ist, hängt in „Alice in Wonderland“-Verfahren vor allem von der Beweislage, der technischen Auswertung und der präzisen rechtlichen Einordnung ab.

Warum gerade Rechtsanwalt Andreas Junge?

Weil solche Verfahren an der Schnittstelle von Sexualstrafrecht, Internetbezug, forensischer Technik und Verfahrensstrategie entschieden werden. Öffentlich abrufbar ist, dass Andreas Junge seit 2006 Rechtsanwalt und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht ist; öffentlich sichtbar ist außerdem seine Erreichbarkeit über JHB.LEGAL in Kiel. Nach der Darstellung der Kanzlei ist Sexualstrafrecht ein eigener Schwerpunkt, und Andreas Junge wird dort ausdrücklich mit Erfahrung in sensiblen § 184b-, Sexual- und Internetverfahren beschrieben. Für Betroffene ist das eine sehr starke Kombination.