Vorwürfe nach den §§ 316, 315c, 142 StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Ein Moment, der alles verändert
Für die meisten Betroffenen beginnt das Verfahren an der Unfallstelle: Ein Streifenwagen trifft ein, es folgen ein Atemalkoholtest, die Sicherstellung des Führerscheins und die Anordnung einer Blutprobe. Wenige Tage später kommt die Vorladung als Beschuldigter, kurz darauf der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
Betroffen sind selten Menschen mit einschlägiger Vorgeschichte. Es sind Berufstätige, Pendler, Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Ärztinnen und Ärzte, Beamte und Selbstständige, für die der Führerschein die berufliche Grundlage bildet – und für die eine Verurteilung weit über die Strafe hinaus wirkt. Umso wichtiger ist es zu wissen: Der Vorwurf steht nicht fest, nur weil ein Unfall passiert ist und ein Messwert vorliegt. Alkoholverfahren im Straßenverkehr sind in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar, und der Ausgang hängt maßgeblich davon ab, ob frühzeitig ein spezialisierter Verteidiger eingeschaltet wird.
Welche Tatbestände im Raum stehen
Der Grundtatbestand ist § 316 StGB, die Trunkenheit im Verkehr. Er erfasst das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand und sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor – unabhängig davon, ob etwas passiert ist.
Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, greift § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Verletzt sich jemand, tritt die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB hinzu, im schlimmsten Fall die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
Besonders häufig – und besonders folgenreich – ist die Kombination mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Wer nach dem Unfall weiterfährt, weil er die Alkoholisierung fürchtet, verschlimmert seine Lage regelmäßig erheblich, weil § 142 StGB zu den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB zählt und die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auslöst.
Promillegrenzen: absolute und relative Fahruntüchtigkeit
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt für Kraftfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit; ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Für Radfahrende liegt die Grenze bei 1,6 Promille.
Unterhalb dieser Werte kommt die relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, die bereits ab etwa 0,3 Promille möglich ist – allerdings nur, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Genau hier liegt ein zentraler Streitpunkt: Ein Unfall allein belegt keine alkoholtypische Fahrunsicherheit, denn Unfälle geschehen auch nüchtern. Erforderlich sind konkrete, dem Alkohol zurechenbare Auffälligkeiten wie Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn oder eine Reaktion, die sich anders nicht erklären lässt.
Davon zu unterscheiden ist die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ab 0,5 Promille sowie das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren nach § 24c StVG.
Die unterschätzte Stellschraube: die Sache von bedeutendem Wert
Ob aus einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB wird, entscheidet häufig eine reine Wertfrage – und hier arbeiten Ermittlungsbehörden oft ungenau.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Wertgrenze für die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bei 750 Euro; trotz anhaltender Kritik aus Literatur und Oberlandesgerichten, die 1.300 Euro befürworten, hat der BGH an diesem Wert ausdrücklich festgehalten (etwa Beschluss vom 28.09.2010, Az. 4 StR 245/10, und Beschluss vom 13.04.2017, Az. 4 StR 581/16).
Entscheidend ist jedoch, wie dieser Wert zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof verlangt zwei Prüfungsschritte (Urteil vom 10.04.2019, Az. 4 StR 86/19): Zunächst muss es sich bei der gefährdeten Sache überhaupt um eine solche von bedeutendem Wert handeln – was bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen durchaus zweifelhaft sein kann. Sodann muss auch ein bedeutender Schaden gedroht haben, wobei der tatsächlich eingetretene Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache bemisst sich nach dem Verkehrswert, die Schadenshöhe nach der am Marktwert gemessenen Wertminderung. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert der Sache, ist allein dieser maßgeblich.
In der Praxis orientiert sich die Staatsanwaltschaft fast immer an der vom Geschädigten vorgelegten Reparaturrechnung – obwohl der Zeitwert eines älteren Fahrzeugs, einer Leitplanke oder eines Verkehrsschildes häufig deutlich darunter liegt. Hinzu kommt: Das vom Beschuldigten selbst geführte Fahrzeug bleibt außer Betracht, und zwar auch dann, wenn es ihm nicht gehört. Wer diese Punkte konsequent aufarbeitet, kann den Vorwurf von § 315c StGB auf § 316 StGB zurückführen – mit erheblichen Folgen für Strafrahmen, Sperrfrist und Eintragungen.
Ergänzend gilt: Eine konkrete Gefährdung setzt einen echten Beinaheunfall voraus, also eine Situation, in der es nur noch vom Zufall abhing, dass kein Schaden entstand. Eine lediglich drohende, abstrakte Gefahr genügt nicht.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Im Vordergrund steht fast immer die Fahrerlaubnis. Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt; bei den §§ 315c, 316, 142 und 323a StGB wird diese Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 StGB in der Regel vermutet. Die Sperrfrist nach § 69a StGB beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen kann sie zeitlich unbegrenzt angeordnet werden. Bereits im Ermittlungsverfahren wird die Fahrerlaubnis regelmäßig vorläufig nach § 111a StPO entzogen.
Hinzu kommen die Eintragung im Fahreignungsregister, ab 1,6 Promille regelmäßig die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als Voraussetzung der Wiedererteilung sowie versicherungsrechtliche Konsequenzen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt den Fahrer im Innenverhältnis in Regress, die Kaskoversicherung kann wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Beruflich wiegen die Folgen oft am schwersten. Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, Pflegedienste und Handwerker verlieren mit der Fahrerlaubnis ihre Arbeitsgrundlage; bei Beamten und Soldaten droht ein Disziplinarverfahren, bei Ärztinnen und Ärzten oder anderen verkammerten Berufen können berufsrechtliche Konsequenzen folgen. Eine Eintragung im Führungszeugnis kann Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen erschweren.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste und wichtigste Schritt ist das Schweigen. Angaben zur Trinkmenge, zum Trinkende oder zur Fahrereigenschaft, die an der Unfallstelle gemacht werden, sind in der Akte – und lassen sich später kaum korrigieren. Wer nichts sagt, verliert nichts; wer redet, verschenkt regelmäßig Verteidigungsspielraum.
Der zweite Ansatz betrifft die Beweisgrundlage. Strafrechtlich verwertbar ist allein die Blutalkoholkonzentration aus der Blutprobe, nicht der Atemalkoholwert des Vortests. Zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Entnahme nach § 81a StPO, die Einhaltung der Richtlinien bei Entnahme, Lagerung und Analyse sowie die Frage möglicher Verwertungsverbote. Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt: Sie folgt festen forensischen Regeln, ist innerhalb der Resorptionsphase nicht zulässig und wird in Ermittlungsakten nicht selten fehlerhaft vorgenommen. Bereits eine korrekt durchgeführte Rückrechnung kann über die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entscheiden.
Der dritte Ansatz betrifft den Vorwurf nach § 315c StGB und damit die oben beschriebene Wertfrage – häufig der wirksamste Hebel überhaupt, weil sich mit ihm der Tatvorwurf selbst reduzieren lässt.
Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Unfall überhaupt bemerkt hat, denn erforderlich ist Vorsatz. Gerade bei geringen Anstoßgeräuschen, nächtlichen Fahrten oder Bagatellberührungen ist dieser Nachweis oft nicht zu führen. Zu prüfen ist ferner die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, die Sperrfrist so kurz wie möglich zu halten und nach Möglichkeit ein Fahrverbot nach § 44 StGB statt einer Entziehung zu erreichen. Verkehrspsychologische Beratung, Nachschulungsprogramme, dokumentierte Abstinenz und die Regulierung des Schadens wirken erheblich strafmildernd und können nach § 69a Abs. 7 StGB zur vorzeitigen Aufhebung der Sperre führen. Je nach Konstellation kommen eine Einstellung nach § 153a StPO, ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung oder eine Verständigung in Betracht – Wege, die entscheidend davon abhängen, wie früh und wie professionell verhandelt wird.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Betroffene in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie fahrlässiger Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, überprüft Blutprobenanordnung, Entnahmeprotokoll, Analyseergebnis und Rückrechnung auf ihre Tragfähigkeit, hinterfragt die von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Schadenswerte und arbeitet heraus, was tatsächlich beweisbar ist. Zugleich richtet er die Verteidigung konsequent auf das aus, was für die Mandantschaft am meisten zählt: den Erhalt der Fahrerlaubnis oder die kürzestmögliche Sperrfrist. Er kennt die Bedeutung, die der Führerschein für berufliche Existenz und Familie hat, und plant die Rechtsfolgenseite von Beginn an mit.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung, durch eine Beschränkung des Vorwurfs oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – gerade in einer Situation, die viele als zutiefst belastend erleben.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
Nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Ihr Führerschein sichergestellt wurde, eine Blutprobe entnommen worden ist, eine Vorladung als Beschuldigter vorliegt oder ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingegangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und äußern Sie sich nicht zu Trinkmengen oder Trinkzeiten – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, die Risiken für Fahrerlaubnis und Beruf bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
