Wer mit dem Vorwurf nach § 184a StGB konfrontiert wird, steht von einem Tag auf den anderen im Zentrum eines schwerwiegenden Strafverfahrens. Schon der Besitz oder die Weitergabe einzelner Dateien mit gewalt- oder tierpornographischen Inhalten kann zu Ermittlungen führen, die in aller Regel mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Computern und Mobiltelefonen sowie belastenden Befragungen beginnen. Für Betroffene bedeutet das nicht nur eine enorme psychische Belastung, sondern oft auch das Risiko beruflicher und privater Konsequenzen.
Gerade hier zeigt sich die Bedeutung spezialisierter Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verfügen über langjährige Erfahrung mit komplexen Strafverfahren im Bereich des Sexual- und Medienstrafrechts. Sie kennen die Ermittlungs- und Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte in Schleswig-Holstein genau und haben in einer Vielzahl von Verfahren erreicht, dass Anklagen abgemildert, Verfahren eingestellt oder zumindest die Folgen erheblich reduziert wurden.
Der Tatbestand des § 184a StGB
Der Straftatbestand nach § 184a StGB erfasst die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von gewalt- oder tierpornographischen Schriften und Darstellungen. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor, in besonders schweren Fällen auch deutlich darüber hinaus, etwa wenn Inhalte einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Typisch ist, dass Dateien über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder in Internetforen weitergeleitet werden. Auch schon das Downloaden oder Speichern solcher Inhalte auf privaten Geräten kann den Vorwurf des strafbaren Besitzes erfüllen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In der gerichtlichen Praxis in Schleswig-Holstein finden sich häufig Fälle, in denen Betroffene unbewusst Dateien weitergeleitet haben, ohne den strafbaren Inhalt zu erkennen. Ebenso kommt es vor, dass beschuldigte Personen Inhalte aus Neugier herunterladen oder in Cloud-Speichern lagern, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein.
Das Amtsgericht Lübeck hatte 2019 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Angeklagter tierpornographische Inhalte über einen Messenger-Dienst weitergeleitet hatte. Das Gericht stellte klar, dass bereits das „bloße Weiterleiten“ eine Verbreitung im Sinne des § 184a darstellt. Das Landgericht Kiel entschied 2020, dass für den strafbaren Besitz genügt, wenn Dateien auf dem Endgerät verfügbar sind – unabhängig davon, ob der Beschuldigte sie aktiv nutzt. Auch das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob ein kommerzielles Interesse vorliegt; bereits die Weitergabe im privaten Umfeld ist strafbar.
Strafrechtliche und persönliche Folgen
Die strafrechtlichen Sanktionen sind erheblich: Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen stehen im Raum, bei Verbreitung im größeren Stil auch höhere Strafen. Hinzu kommt die Gefahr eines Eintrags im Führungszeugnis, der die berufliche Zukunft massiv belasten kann. Besonders schwer wiegen die Folgen für Menschen in sensiblen Berufen wie Lehrer, Erzieher, Beamte oder Pflegekräfte, bei denen berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der beruflichen Zulassung drohen.
Neben der eigentlichen Strafe sind auch persönliche und soziale Folgen zu beachten. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu erheblichen Reputationsschäden führen. Arbeitgeber, Familie und soziales Umfeld reagieren oft mit Unverständnis oder Distanzierung – selbst dann, wenn das Verfahren später eingestellt wird.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt auf eine gründliche Analyse der Ermittlungsakten. Zentrale Fragen sind:
- Handelt es sich tatsächlich um Inhalte, die unter den Straftatbestand fallen?
- Lässt sich nachweisen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat?
- Lag die Datei nur technisch bedingt im Cache oder in einem Cloud-Speicher, ohne dass der Nutzer aktiv darauf zugegriffen hat?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass hier häufig Spielräume bestehen. So stellte das Amtsgericht Itzehoe 2020 fest, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn eine Datei nur kurzfristig durch automatisierte Prozesse gespeichert wurde, ohne dass der Beschuldigte sie bewusst wahrgenommen oder verwendet hat.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher nicht nur den Tatvorwurf juristisch prüfen, sondern auch die technischen Gegebenheiten durch Sachverständige überprüfen lassen. In vielen Fällen gelingt es so, die Vorwürfe zu entkräften oder den Tatvorwurf erheblich abzumildern.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen § 184a StGB sind besonders sensibel. Sie erfordern nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch taktisches Geschick im Umgang mit Ermittlungsbehörden und Gerichten. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind seit vielen Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über ein außergewöhnliches Maß an Erfahrung in der Verteidigung bei Medien- und Sexualstrafverfahren.
Sie verbinden ihre fachliche Qualifikation als Fachanwälte für Strafrecht mit einer strategischen Prozessführung, die von der ersten Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verfahrens konsequent auf die Entlastung des Mandanten ausgerichtet ist. Ihre Mandanten profitieren nicht nur von juristischer Präzision, sondern auch von Diskretion, persönlichem Engagement und dem klaren Ziel, die strafrechtlichen und persönlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.
Wer in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf nach § 184a StGB konfrontiert ist, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, kompetent und mit höchster Spezialisierung handeln – und damit die bestmögliche Ausgangslage schaffen, um ein Strafverfahren erfolgreich zu bewältigen.