WhatsApp im Fokus der Strafverfolgung
WhatsApp ist heute einer der am meisten genutzten Kommunikationskanäle. Doch die einfache Weiterleitung von Bildern, Videos oder Links birgt erhebliche Risiken. Wer über WhatsApp Inhalte versendet, die unter den Straftatbestand des § 184b StGB (Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte) fallen, macht sich strafbar. Schon das Weiterleiten einzelner Dateien oder das Zugänglichmachen von Links zu Chatgruppen reicht aus, um ein Strafverfahren einzuleiten.
In Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck bis Flensburg, Neumünster und Itzehoe – verzeichnen die Staatsanwaltschaften seit Jahren eine steigende Zahl solcher Verfahren. Besonders problematisch ist, dass oft schon jugendliche Ersttäter betroffen sind, die sich der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Praxis zeigt, dass Strafverfahren meist aus alltäglichen Situationen heraus entstehen. Häufig werden Dateien in WhatsApp-Gruppen geteilt, ohne dass der Absender den strafbaren Inhalt überprüft. Auch das bloße Weitersenden eines Bildes „zum Spaß“ kann rechtlich bereits den Tatbestand der Verbreitung erfüllen.
Das Landgericht Kiel entschied 2020, dass das Teilen von Dateien über WhatsApp als strafbares „Verbreiten“ im Sinne des § 184b StGB zu werten ist, auch wenn der Beschuldigte den Inhalt nicht selbst erstellt hat. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte 2019 einen Jugendlichen, der ein entsprechendes Video an Mitschüler weitergeleitet hatte, zu einer Jugendstrafe auf Bewährung. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass auch die Weitergabe eines Links zu einer WhatsApp-Gruppe, in der strafbare Inhalte abrufbar sind, bereits eine Strafbarkeit begründen kann.
Strafrechtliche Folgen nach § 184b StGB
Die Strafandrohung ist außerordentlich streng. Für den Besitz und Erwerb von Dateien drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für das Verbreiten oder Zugänglichmachen sogar Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Geldstrafen sind nach den letzten Gesetzesverschärfungen nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei wiederholter Weitergabe solcher Inhalte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommt, auch wenn kein eigenes finanzielles Interesse vorlag. Neben der Strafe drohen weitere Konsequenzen wie Eintragungen ins erweiterte Führungszeugnis, der Verlust beruflicher Chancen oder bei Beamten und Soldaten sogar die Entlassung aus dem Dienst.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden setzen zunehmend auf digitale Forensik. Schon der Empfänger einer WhatsApp-Nachricht kann durch eine Meldung an die Polizei oder an Plattformbetreiber ein Verfahren auslösen. Mobiltelefone werden regelmäßig beschlagnahmt und forensisch ausgewertet. Dabei werden auch gelöschte Dateien wiederhergestellt.
Zudem arbeiten die Staatsanwaltschaften mit internationalen Polizeibehörden zusammen, um Chatgruppen im Ausland zu überwachen und Teilnehmer zu identifizieren. Für die Verteidigung ist es entscheidend, die Rechtmäßigkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen und mögliche Beweisverwertungsverbote geltend zu machen.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Frage an, ob der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich handelte. Nicht selten werden Dateien unüberlegt weitergeleitet, ohne dass sich der Absender über deren strafbaren Inhalt im Klaren war. Auch automatische Speicherungen im WhatsApp-Cache können zum Vorwurf des Besitzes führen, obwohl keine aktive Speicherung beabsichtigt war.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte den Inhalt bewusst wahrgenommen und verbreitet hat. Für die Verteidigung eröffnen sich hier erhebliche Spielräume.
Auch Schadenswiedergutmachung, etwa durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden oder die freiwillige Teilnahme an spezialisierten Beratungsprogrammen, kann im Verfahren positiv berücksichtigt werden.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen § 184b StGB sind hochsensibel und existenzbedrohend. Sie erfordern Verteidiger, die nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch Erfahrung im Umgang mit digitalen Beweismitteln und den psychologisch belastenden Aspekten solcher Verfahren mitbringen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung in Sexual- und IT-Strafverfahren. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.
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