Strafverfahren wegen § 184b StGB durch die Nutzung von Bing Image – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Nutzung von Suchmaschinen im Fokus der Strafverfolgung

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 184b StGB zählt zu den schwerwiegendsten im deutschen Strafrecht. Gemeint ist der Erwerb, Besitz oder die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte. In den letzten Jahren haben sich die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften stark verändert. Neben klassischen Tauschbörsen oder Foren stehen inzwischen auch Suchmaschinen wie Bing Image im Fokus, über die Bilder gefunden, heruntergeladen oder gespeichert werden können.

In Schleswig-Holstein – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – werden regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn über Plattformen wie Bing Images Dateien in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten. Schon das bloße Aufrufen und Zwischenspeichern von Inhalten kann den Vorwurf begründen.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

In der gerichtlichen Praxis werden Verfahren häufig dann eröffnet, wenn Nutzer über Suchmaschinen wie Bing gezielt nach bestimmten Schlagwörtern suchen. Gelangen dabei strafbare Inhalte auf den Rechner, reicht dies bereits für den Verdacht des Besitzes aus. Besonders problematisch ist, dass moderne Systeme Bilder automatisch im Cache oder im Verlauf speichern, sodass auch unbewusste Downloads strafrechtlich relevant sein können.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte dabei streng urteilen. Das Landgericht Kiel bestätigte 2020 eine Verurteilung, weil ein Beschuldigter kinderpornographische Inhalte über Bing gesucht und in einer Cloud gespeichert hatte. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 allerdings ein Verfahren ein, da die fraglichen Dateien lediglich im temporären Cache abgelegt und vom Beschuldigten nicht aktiv genutzt worden waren. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits das bewusste Aufrufen einschlägiger Inhalte als „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 184b StGB zu werten ist.

Strafrechtliche Folgen nach § 184b StGB

Die strafrechtlichen Folgen sind gravierend. Nach § 184b StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren, selbst in minder schweren Fällen mindestens drei Monate. Geldstrafen sind seit der Verschärfung des Gesetzes kaum noch möglich.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass selbst der Besitz einzelner Dateien strafbar ist, wenn nachweisbar ist, dass der Beschuldigte diese bewusst aufgerufen oder gespeichert hat. Hinzu kommen oft berufliche Konsequenzen: Lehrer, Beamte oder Personen in verantwortlichen Positionen verlieren regelmäßig ihre Stellung, sobald ein Strafverfahren öffentlich bekannt wird.

Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungsbehörden arbeiten mit internationalen Partnern zusammen, um IP-Adressen und Nutzeraktivitäten nachzuvollziehen. Suchmaschinenbetreiber wie Microsoft, zu denen Bing gehört, sind verpflichtet, verdächtige Inhalte zu melden. In der Folge kommt es in Schleswig-Holstein regelmäßig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Computern und Smartphones sowie zur Auswertung von Browserdaten.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Oft reicht schon eine unbedachte Suchanfrage aus, um verdächtige Inhalte im Cache zu speichern. Ob dies bereits als strafbarer Besitz gilt, ist regelmäßig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen vor Gericht.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine wirksame Verteidigung setzt daran an, ob der Beschuldigte die Inhalte aktiv gesucht, bewusst heruntergeladen oder tatsächlich genutzt hat. War die Speicherung lediglich ein automatischer Prozess des Browsers, liegt kein strafbarer Besitz vor. Ebenso ist zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wurden und ob die Dateien zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können.

Die Gerichte in Schleswig-Holstein haben in mehreren Fällen betont, dass eine Verurteilung nur dann möglich ist, wenn ein aktiver Erwerb oder ein bewusstes Sich-Verschaffen nachgewiesen ist. Das Amtsgericht Itzehoe stellte 2020 ein Verfahren ein, weil sich nicht nachweisen ließ, dass der Beschuldigte die im Cache befindlichen Dateien jemals bewusst wahrgenommen hatte.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen § 184b StGB sind besonders schwerwiegend und existenzbedrohend. Sie erfordern eine Verteidigung, die nicht nur juristisch präzise, sondern auch technisch versiert ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in Verfahren nach dem Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht sowie in Fällen mit digitalem Hintergrund. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, technisch fundiert und strategisch klug geführt wird. Ziel ist es stets, unberechtigte Vorwürfe abzuwehren, Verurteilungen zu vermeiden und die persönlichen sowie beruflichen Folgen für die Mandanten so gering wie möglich zu halten.

Risiken erkennen – Verteidigung nutzen

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 184b StGB durch die Nutzung von Bing Image kann schon bei kleinsten Dateien entstehen, die automatisch gespeichert wurden. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte sofort spezialisierte Strafverteidiger einschalten.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Suchmaschinen erfolgreich abzuwehren.