Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte gehört zu den gefährlichsten Konstellationen im Medizinstrafrecht. Die gesetzliche Krankenversicherung spricht bei Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen von Schäden in Milliardenhöhe pro Jahr; zugleich haben alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie ihre Verbände eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet. In Schleswig-Holstein ist das Thema zusätzlich besonders greifbar, weil die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein rund 6.100 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten vertritt und die Staatsanwaltschaft Kiel als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption arbeitet. Wer als Vertragsarzt oder MVZ-Verantwortlicher in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder Bad Segeberg ins Visier gerät, steht also nicht vor einem Randproblem, sondern vor einem hochprofessionell bearbeiteten wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren.
Gerade deshalb ist der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs für Kassenärzte so bedrohlich. In der Praxis beginnt die Eskalation häufig nicht mit einer Hausdurchsuchung, sondern mit einer Plausibilitätsprüfung, einer Nachfrage der KV, einer Auffälligkeit in Zeitprofilen, einem Hinweis einer Krankenkasse oder einer internen Prüfung wegen fehlerhafter GOP, Genehmigungen oder Dokumentation. Das Problem ist: Aus einer zunächst sozialrechtlich oder vertragsarztrechtlich wirkenden Auffälligkeit kann sehr schnell ein strafrechtlicher Vorwurf nach § 263 StGB werden. Dort drohen beim Betrug grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wann aus einer KV-Prüfung ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug wird
Für Kassenärzte ist der entscheidende Ausgangspunkt § 106d SGB V. Danach prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die KBV-Abrechnungsprüfungs-Richtlinie konkretisiert das sehr deutlich: Gegenstand der Prüfung ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnung, also die rechtlich ordnungsgemäße Leistungserbringung und die formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen und geltend gemachten Sachkosten. Typische Auffälligkeiten sind nach der Richtlinie unter anderem fehlende Berechtigung zur Leistungsabrechnung, die Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen, Verstöße gegen das Gebot persönlicher Leistungserbringung, falsche Gebührenordnungspositionen, fachfremde Leistungen, fehlende Genehmigungen oder Qualitätsanforderungen sowie fehlende ICD- oder OPS-Kodierungen.
Für Schleswig-Holstein wird dieses formalisierte System noch greifbarer durch die Honorarabrechnungsordnung der KVSH. Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass Leistungen, die im EBM nicht enthalten sind und auch nicht vertraglich vereinbart wurden, nicht abrechnungsfähig sind. Die Leistungen sind arzt- und leistungsbezogen mit LANR und BSNR zu kennzeichnen. Berechnungsfähig sind nur ordnungsgemäß erbrachte Leistungen; von Vertretern, Assistenten oder angestellten Ärzten dürfen Leistungen nur dann berechnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders heikel ist die Quartalssammelerklärung: Sie muss persönlich abgegeben werden, und der ärztliche Leiter eines MVZ erklärt dabei, dass sämtliche angestellten Leistungserbringer ihre Leistungen persönlich und sachlich-rechnerisch richtig erbracht haben. Wer hier unrichtige Strukturen oder Abläufe „mit unterschreibt“, schafft oft erst den Anknüpfungspunkt für den späteren Betrugsvorwurf.
Hinzu kommt, dass das System institutionell auf Fehlverhaltensbekämpfung eingestellt ist. § 81a SGB V sieht Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vor. Nach den KBV-Bestimmungen treten diese Stellen bei Anlass unmittelbar mit den Stellen nach § 197a SGB V in Kontakt; Vertreter von Kammern und Staatsanwaltschaften werden in geeigneter Form einbezogen. Wer also glaubt, eine KV-Auffälligkeit bleibe sicher auf der Ebene von Honorarbescheid oder Plausiprüfung, unterschätzt die Wirklichkeit. Im Gesundheitswesen sind sozialrechtliche, kassenrechtliche und strafrechtliche Wege eng miteinander verzahnt.
Warum die Folgen für Kassenärzte und Vertragsärzte so schwer sind
Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil des Problems. Natürlich steht bei einem Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte zunächst § 263 StGB im Raum. Daneben drohen aber regelmäßig Durchsuchung und Beschlagnahme. § 102 StPO erlaubt die Durchsuchung bei Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln; § 94 StPO ermöglicht die Sicherstellung oder Beschlagnahme beweiserheblicher Gegenstände. In der Praxis bedeutet das für Ärzte und MVZ nicht selten den Zugriff auf Praxis-IT, Server, Abrechnungsdaten, Patientenakten, Terminsysteme, Mobiltelefone und Buchhaltung. Das ist nicht nur belastend, sondern oft schon für sich ein erheblicher Reputations- und Organisationsschaden.
Mindestens ebenso gefährlich ist die Vermögensseite. Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. Schon im Ermittlungsverfahren kann nach § 111e StPO ein Vermögensarrest angeordnet werden, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Wer eine größere Praxis, ein MVZ oder mehrere Standorte führt, weiß, wie verheerend das sein kann. Dann geht es nicht mehr nur um einen Strafbefehl oder eine Anklage, sondern um Liquidität, Gehälter, Finanzierung, laufende Miete, Lieferanten und die schlichte Frage, ob die Praxis wirtschaftlich handlungsfähig bleibt.
Dazu kommen die vertragsarztrechtlichen Nebenfolgen. § 81 Abs. 5 SGB V schreibt vor, dass die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Maßnahmen gegen Mitglieder vorsehen müssen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Noch gravierender ist § 95 Abs. 6 SGB V: Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Kassenärzte kann deshalb nicht nur zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen, sondern zugleich die vertragsärztliche Existenz selbst angreifen.
Auch approbationsrechtlich kann es heikel werden. Die Bundesärzteordnung knüpft die Erteilung der Approbation daran, dass sich der Arzt nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Das bedeutet nicht, dass jede Verurteilung automatisch den Approbationsverlust auslöst. Es bedeutet aber sehr wohl, dass ein strafrechtliches Urteil wegen bewusster Abrechnungsmanipulation approbationsrechtliche Folgen auslösen kann. Zusätzlich kommt in schweren Fällen ein strafgerichtliches Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht. Genau deshalb ist der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs für Kassenärzte so viel gefährlicher als eine bloße Honorarkorrektur.
Rechtsprechung aus Schleswig-Holstein und bundesweite Leitlinien: Was für die Verteidigung wichtig ist
Für die Verteidigung ist zunächst ganz zentral, dass eine Plausibilitätsprüfung gerade noch kein Beweis für Betrug ist. Die KBV-Abrechnungsprüfungs-Richtlinie formuliert das glasklar: Die Plausibilitätsprüfung ist ein Verfahren, mit dem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte und vergleichender Betrachtungen die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung vermutet werden kann. Sie ersetzt aber nicht die sachlich-rechnerische Richtigstellung. Erst wenn aufgrund der Plausibilitätsprüfung und weiterer Feststellungen die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung feststeht, folgt die eigentliche Richtigstellung. Für die Strafverteidigung ist das Gold wert. Denn genau hier liegt der Unterschied zwischen Auffälligkeit und Nachweis.
Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung hilft. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat im Verfahren L 4 KA 23/11 betont, dass die KV verpflichtet ist, Vertragsärzte auf Ungewissheiten in der Vergütung frühzeitig hinzuweisen. Der Umfang dieser Hinweispflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Kenntnisstand der KV und dem wirtschaftlichen Ausmaß einer späteren Honorarberichtigung. Für Verteidigungen im Raum Kiel und Schleswig-Holstein ist das ausgesprochen wichtig. Denn große Rückforderungen und spätere strafrechtliche Vorwürfe müssen sich immer auch daran messen lassen, ob die betroffenen Ärzte rechtzeitig in die Lage versetzt wurden, Risiken zu erkennen und zu reagieren.
Das Bundessozialgericht hat zudem herausgearbeitet, dass die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung die Frage betrifft, ob Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts erbracht und abgerechnet wurden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist davon zu trennen. In einer weiteren Entscheidung hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass die besonderen Mitwirkungspflichten des Vertragsarztes im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in gleicher Weise für die sachlich-rechnerische Richtigstellung gelten. Auch das ist für die Verteidigung enorm wichtig, weil damit nicht jede sozialrechtliche Prüfungslogik unbesehen in ein strafrechtliches Schuldeingeständnis umschlagen darf.
Auf Bundesebene zeigt die strafrechtliche Rechtsprechung außerdem, dass formale Strukturen im Gesundheitswesen keineswegs nebensächlich sind. Der Bundesgerichtshof hat 2020 die Einreichung von Abrechnungen ärztlicher Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem MVZ rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet. Das ist für Kassenärzte deshalb bedeutsam, weil daraus folgt: Nicht nur die Frage, ob medizinisch irgendetwas geleistet wurde, zählt. Entscheidend kann ebenso sein, ob die Abrechnung auf einer rechtlich überhaupt zulässigen Struktur, Genehmigung und Verantwortlichkeit beruhte.
Welche Verteidigungsstrategien bei Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte wirklich tragen
Die erste und wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer Schweigen, bis die Akte vorliegt. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht; ohne Akte weiß der betroffene Arzt in aller Regel nicht, ob die Ermittler mit Zeitprofilen, Patientenidentitäten, Genehmigungslücken, Mitarbeiterkonstellationen, Softwareprotokollen, Quartalssammelerklärungen oder Aussagen von KV, Kasse oder Mitarbeitern arbeiten. Gerade im Medizinstrafrecht schaden spontane Erklärungen fast immer mehr, als sie nützen. Wer schon bei der ersten Anfrage von Polizei, Staatsanwaltschaft, KV oder Krankenkasse „den Sachverhalt aufklären“ will, liefert oft genau die Puzzleteile, die der Vorwurf noch brauchte.
Die zweite Verteidigungsstrategie ist die strikte Trennung zwischen Abrechnungsfehler und Betrug. Nicht jede sachlich-rechnerische Unrichtigkeit ist ein strafbarer Abrechnungsbetrug. § 263 StGB verlangt Täuschung, Vorsatz, Vermögensschaden und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ist deutlich mehr als eine fehlerhafte GOP, eine unvollständige Dokumentation, ein unklarer Vertretungsfall oder eine später streitige Genehmigungslage. Genau hier werden Verfahren oft gewonnen oder jedenfalls drastisch entschärft. Die Strafverteidigung muss aus der Ermittlungsakte herausarbeiten, ob wirklich ein bewusstes, auf Auszahlung gerichtetes Täuschungskonzept nachweisbar ist oder ob am Ende nur ein abrechnungsrechtlicher Streit über Regeln, Dokumentation oder Zuständigkeiten übrig bleibt.
Die dritte Verteidigungsstrategie richtet sich gegen den übermächtigen Eindruck von Plausibilitätsprüfungen. Zeitprofile, identische Patienten, Häufigkeiten und Diagnosen wirken in Ermittlungsakten oft dramatisch. Aber die KBV-Richtlinie sagt selbst, dass sie zunächst nur Indizien liefern. Genau deshalb müssen Dienstpläne, mehrere Betriebsstätten, angestellte Ärzte, Delegation, Labor- oder Apparateleistungen, Vertretungsregelungen und Praxisorganisation minutiös rekonstruiert werden. Die Verteidigung muss also nicht abstrakt argumentieren, sondern konkret zeigen, warum eine auffällige Statistik nicht automatisch bedeutet, dass Leistungen nie erbracht oder bewusst falsch abgerechnet wurden. In solchen Verfahren entscheidet nicht selten die Fähigkeit, eine scheinbar belastende Zahl wieder in reale Praxisabläufe zurückzuübersetzen.
Die vierte Verteidigungsstrategie ist die genaue Prüfung des formalen Abrechnungsgerüsts. Gerade die KVSH-HAO liefert hier wichtige Anknüpfungspunkte. Sie legt fest, dass nur EBM- oder vertraglich geregelte Leistungen abrechnungsfähig sind, dass besondere Voraussetzungen wie Genehmigungen oder Ringversuchszertifikate taggleich erfüllt sein müssen und dass Diagnosen, Uhrzeiten und weitere abrechnungsbegründende Angaben korrekt übermittelt werden müssen. Gleichzeitig verbietet sie diagnose- und symptomorientierte Abrechnungsautomatismen sowie das programmierte unzulässige Hinzufügen abrechnungsfähiger Gebührennummern. Eine starke Verteidigung schaut deshalb tief in Praxissoftware, Workflows, Delegationsentscheidungen, Mitarbeiterrechte und Freigabeprozesse hinein. Gerade dort lässt sich oft zeigen, ob ein Vorwurf auf einem vorsätzlichen Modell beruht oder auf einer chaotischen, aber eben nicht kriminellen Praxisorganisation.
Die fünfte Verteidigungsstrategie besteht in der frühzeitigen Koordination des Parallelverfahrens. Bei Kassenärzten laufen Strafverfahren, KV-Verfahren, Honorarrückforderung, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Disziplinarfragen und Zulassungsthemen häufig gleichzeitig. Wer sich nur auf die Polizei oder nur auf die KV konzentriert, verteidigt zu kurz. Das gilt umso mehr, weil die KVSH-HAO begrenzte Korrekturmöglichkeiten vorsieht: Innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf kann eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; darüber hinaus ist in bestimmten Konstellationen auf schriftlichen Antrag eine Korrektur möglich, wenn die Abrechnung von vornherein erkennbar objektiv unzutreffend war. Solche Korrekturmöglichkeiten ersetzen keine Strafverteidigung, aber sie können – richtig genutzt – Teil einer tragfähigen Schadensbegrenzungsstrategie sein.
Die sechste Verteidigungsstrategie ist der Angriff auf Schaden und Einziehung. Im Strafverfahren wird oft so getan, als sei jede von der KV beanstandete Honorarsumme automatisch ein strafrechtlicher Schaden. So einfach ist es nicht. Auch bei einem Vorwurf nach § 263 StGB muss sauber geprüft werden, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, welche Abrechnungspositionen möglicherweise dennoch vergütungsfähig waren, wie eine KV-interne Richtigstellung ausgesehen hätte und in welcher Höhe überhaupt ein relevanter Vermögensschaden verbleibt. Das wird besonders wichtig, wenn zusätzlich die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB oder schon früh ein Vermögensarrest nach § 111e StPO im Raum steht. Je besser die Verteidigung hier rechnet, trennt und korrigiert, desto kleiner wird oft nicht nur das finanzielle Risiko, sondern auch der Strafdruck.
Die siebte Verteidigungsstrategie ist der nüchterne Blick auf das Verfahrensziel. Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Kassenärzte muss in einer öffentlichen Hauptverhandlung enden. § 170 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. In geeigneten Fällen kommt außerdem eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO in Betracht. Die beste Chance auf solche Ergebnisse besteht fast nie am Ende, sondern am Anfang: dann, wenn die Verteidigung früh eingreift, die Akte strukturiert, die medizinischen und abrechnungsrechtlichen Hintergründe aufbereitet und den Verdacht entschlossen auf seinen tragfähigen Kern reduziert.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge bei Verfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte besonders überzeugt
Wer sich als Kassenarzt oder Vertragsarzt gegen ein solches Verfahren verteidigen muss, braucht keinen allgemeinen Strafverteidiger, sondern einen Anwalt, der Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Medizinstrafrecht zusammen denkt. Nach öffentlich abrufbaren Profilen ist Andreas Junge seit 2006 Rechtsanwalt und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht. Über anwalt.de ist er mit JHB.LEGAL in der Kaistraße 90 in 24114 Kiel erreichbar. Die Kanzlei JHB.LEGAL beschreibt sich öffentlich als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei; ihr Tätigkeitsbereich umfasst ausdrücklich auch das Medizinstrafrecht.
Für genau dieses Thema ist noch wichtiger, was seine veröffentlichte Spezialisierung ausweist. Auf seiner Kanzleiwebsite wird Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht mit besonderem Fokus auf Medizinstrafrecht und als Verteidiger von Ärzten, Zahnärzten und Therapeuten in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs beschrieben. Mehrere veröffentlichte Beiträge von JHB.LEGAL nennen ihn zudem als zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht und als bundesweit tätigen Verteidiger von Kassenärzten und Praxisinhabern in Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Diese Kombination ist bei Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte besonders stark, weil solche Verfahren fast immer an der Schnittstelle von Abrechnungssystem, Vermögensfragen, strafprozessualer Taktik und berufsbezogenen Folgen entschieden werden.
Gerade für Beschuldigte in Schleswig-Holstein kommt der lokale Vorteil hinzu. Wer mit KVSH, Krankenkassen, Sozialgerichtsbarkeit und einer wirtschaftsstrafrechtlich erfahrenen Staatsanwaltschaft im Raum Kiel konfrontiert ist, profitiert von einem spezialisierten Strafverteidiger mit Kieler Standort. In solchen Verfahren zählt nicht nur juristisches Wissen, sondern auch die Fähigkeit, früh die richtige Verteidigungslinie zu wählen, die Kommunikation zu kontrollieren und Fehler zu vermeiden, die sich später nicht mehr reparieren lassen. Genau deshalb spricht viel dafür, in einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Kassenärzte Rechtsanwalt Andreas Junge so früh wie möglich zu mandatieren.
Fazit: Bei Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte entscheidet frühe Verteidigung oft über Praxis, Zulassung und Ruf
Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Kassenärzte ist niemals nur ein Streit über Abrechnungsziffern. Es geht um Strafbarkeit nach § 263 StGB, um Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest, Honorarberichtigung, Disziplinarrecht, Zulassung und im schlimmsten Fall sogar um approbationsrechtliche Folgen. Gleichzeitig zeigen Gesetz, Richtlinien und Rechtsprechung aber ebenso deutlich, dass nicht jede KV-Auffälligkeit, nicht jede Plausibilitätsprüfung und nicht jede sachlich-rechnerische Beanstandung bereits einen strafrechtlich tragfähigen Betrugsvorwurf ergeben. Genau in diesem Zwischenraum zwischen Abrechnungsfehler, Sozialrecht und Strafrecht entscheidet sich die Qualität der Verteidigung.
Wer als Kassenarzt, Vertragsarzt, MVZ-Geschäftsführer oder ärztlicher Leiter in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster, Bad Segeberg oder sonst in Schleswig-Holstein mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte deshalb keine spontane Einlassung abgeben und den Fall nicht als bloße KV-Sache missverstehen. Der richtige Schritt ist eine sofortige, strategische Strafverteidigung. Für Betroffene, die Praxis, Zulassung, Vermögen und Reputation schützen wollen, spricht sehr viel dafür, Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel frühzeitig mit der Verteidigung zu beauftragen.
Häufige Fragen zum Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Kassenärzte
Ist jede Honorarberichtigung schon ein strafbarer Abrechnungsbetrug?
Nein. Die Abrechnungsprüfungs-Richtlinie der KBV macht ausdrücklich klar, dass eine Plausibilitätsprüfung zunächst nur Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit liefert und die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht ersetzt. Strafrechtlich reicht das erst recht nicht automatisch aus, weil § 263 StGB zusätzlich Täuschung, Vorsatz, Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht verlangt.
Kann mir wegen Abrechnungsbetrugs die Zulassung als Vertragsarzt entzogen werden?
Ja, das kann drohen. § 95 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Daneben müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 81 Abs. 5 SGB V Disziplinarmaßnahmen für Pflichtverletzungen vorsehen.
Was sollte ich tun, wenn die KV, die Krankenkasse oder die Staatsanwaltschaft wegen meiner Abrechnung anfragt?
Sie sollten nichts Unüberlegtes zur Sache erklären, bevor ein Verteidiger die Akte gesehen hat. Gerade im Medizinstrafrecht hängt fast alles davon ab, was den Ermittlern wirklich vorliegt und wie die Abrechnung rechtlich einzuordnen ist. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO ist deshalb regelmäßig der erste entscheidende Schritt.
Warum ist Andreas Junge in Kiel hier eine starke Wahl?
Weil seine öffentlich abrufbaren Profile ihn als Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht und Verteidiger im Medizinstrafrecht ausweisen. Zugleich wird er auf seiner Kanzleiwebsite ausdrücklich als Ansprechpartner für Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte und Kassenärzte beschrieben. Zusammen mit dem Kieler Standort ist das für betroffene Vertragsärzte in Schleswig-Holstein eine sehr schlüssige Kombination.