Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in der Hauskrankenpflege gehört zu den gefährlichsten Vorwürfen im Medizinstrafrecht. Wer als Hauskrankenpfleger, Pflegefachkraft, Pflegedienstleitung oder Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes plötzlich eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder ein Schreiben der Krankenkasse erhält, steht häufig sofort unter massivem Druck. Es geht nicht nur um Geld. Es geht um die berufliche Existenz, die persönliche Reputation, die Zulassung des Pflegedienstes, mögliche Rückforderungen der Kranken- und Pflegekassen und im schlimmsten Fall um eine Freiheitsstrafe.
Gerade deshalb sollten Betroffene nicht abwarten und keinesfalls vorschnell Angaben gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Krankenkasse, Pflegekasse, Medizinischem Dienst oder ehemaligen Patienten machen. Wer mit dem Vorwurf Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege konfrontiert ist, braucht sofort eine spezialisierte Strafverteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind hierfür besonders qualifizierte Ansprechpartner. Die Strafrechtskanzlei in Kiel ist für Betroffene aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und dem gesamten Bundesgebiet eine starke Adresse, wenn es um Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug, Pflegebetrug, Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht geht.
Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege: Warum Hauskrankenpfleger besonders im Fokus stehen
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gegen Hauskrankenpfleger entsteht häufig aus Prüfungen von Krankenkassen, Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst oder internen Hinweisen. Der Bereich Pflege steht seit Jahren unter besonderer Beobachtung, weil Kranken- und Pflegekassen Fehlverhalten im Gesundheitswesen konsequent verfolgen. Der GKV-Spitzenverband berichtete für die Jahre 2022 und 2023 von Schäden der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch Fehlverhalten im Gesundheitswesen von über 200 Millionen Euro.
Für ambulante Pflegedienste gibt es zudem besondere Abrechnungsprüfungen. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug durch ambulante Pflegedienste Pflichtprüfungen durch den Medizinischen Dienst und die Careproof GmbH vorgesehen sind; Anlasskontrollen können in der ambulanten Pflege auch unangemeldet erfolgen. Der Medizinische Dienst Bund beschreibt, dass Abrechnungsprüfungen seit Oktober 2016 verpflichtender Bestandteil der jährlichen Pflege-Qualitätsprüfungen bei ambulanten Pflegediensten sind und seit Januar 2018 auch Abrechnungen geprüft werden, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege betreffen.
Für Hauskrankenpfleger bedeutet das: Eine ungenaue Dokumentation, fehlende Leistungsnachweise, Streit über Einsatzzeiten, angeblich falsche Tourenpläne oder Unterschriftenprobleme können sehr schnell nicht mehr nur als Abrechnungsstreit behandelt werden, sondern als Anfangsverdacht einer Straftat.
Typische Vorwürfe: Nicht erbrachte Pflegeleistungen, falsche Zeiten und fehlende Qualifikation
In der Praxis geht es bei Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in der Hauskrankenpflege häufig um den Verdacht, Leistungen seien abgerechnet worden, obwohl sie nicht oder nicht vollständig erbracht wurden. Ebenso typisch sind Vorwürfe, Besuchszeiten seien verlängert, Leistungsnachweise nachträglich verändert, Patientenunterschriften gefälscht, Pflegeeinsätze doppelt abgerechnet oder Leistungen durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal erbracht worden.
Besonders gefährlich sind Fälle, in denen die Krankenkasse oder Pflegekasse behauptet, die Leistung sei zwar irgendwie erbracht worden, aber nicht abrechnungsfähig gewesen. Das betrifft etwa Konstellationen, in denen die verantwortliche Pflegefachkraft oder Pflegedienstleitung fehlte, Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt waren oder vertragliche Voraussetzungen aus Sicht der Kasse nicht eingehalten wurden. Nach § 71 SGB XI sind ambulante Pflegeeinrichtungen Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung versorgen; § 72 SGB XI knüpft die Versorgung durch Pflegekassen an zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag. Für die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und die Verträge nach § 132a SGB V gelten ebenfalls besondere Anforderungen an Leistungserbringung, Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Zuverlässigkeit der Leistungserbringer.
Genau deshalb dürfen Betroffene den Vorwurf nicht unterschätzen. Im Pflegebereich reicht es aus Sicht der Ermittlungsbehörden oft nicht, dass ein Patient tatsächlich betreut wurde. Entscheidend kann sein, ob die Leistung nach den sozialrechtlichen, vertraglichen und abrechnungstechnischen Vorgaben überhaupt erstattungsfähig war.
Strafrechtliche Folgen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Einziehung und berufliche Existenzgefahr
Der zentrale Straftatbestand ist regelmäßig Betrug nach § 263 StGB. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßiger Begehung, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Bei ambulanten Pflegediensten kann die Schadenssumme schnell sehr hoch werden. Werden über Monate oder Jahre Abrechnungen beanstandet, entstehen aus vielen einzelnen Rechnungen plötzlich hohe sechsstellige oder sogar siebenstellige Beträge. Hinzu kommt die Einziehung von Taterträgen. Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde. Damit droht nicht nur eine Strafe, sondern auch eine massive wirtschaftliche Belastung durch Rückforderungen, Kontopfändungen oder Vermögensabschöpfung.
Für Pflegekräfte und Pflegedienstbetreiber sind außerdem die berufsrechtlichen Folgen besonders gefährlich. Nach § 3 Pflegeberufegesetz kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wurde, aus der sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde. Zusätzlich kann bei einer Verurteilung wegen einer beruflich begangenen Straftat ein Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht kommen. Für Hauskrankenpfleger, Pflegefachkräfte und Pflegedienstleitungen kann ein solches Verfahren daher existenzvernichtend sein.
Warum die aktuelle Rechtsprechung beim Pflege-Abrechnungsbetrug so streng ist
Die Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug in der Pflege ist für Beschuldigte riskant. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 27.05.2025 entschieden, dass ein Täter gegenüber einem Leistungsträger auch dann konkludent täuschen kann, wenn tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden, zu deren Abrechnung er nicht berechtigt war. In dem Verfahren ging es um die Abrechnung von Pflegeleistungen ohne Einsatz einer verantwortlichen Pflegefachkraft; der BGH hob hervor, dass die Leistungserbringung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft für die Abrechnungsfähigkeit von besonderer Bedeutung sein kann.
Besonders schwer wiegt die sogenannte streng formale Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig sein kann, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vereinbarten Anforderungen genügt. In dem entschiedenen Fall nahm das Gericht einen Schaden in voller Höhe der Zahlungen an, obwohl Pflegeleistungen erbracht worden waren.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Dokumentationsfehler, jede fehlerhafte Tourenplanung oder jede Beanstandung der Krankenkasse automatisch eine Straftat ist. Genau hier beginnt die Verteidigung. Strafrechtlich müssen Täuschung, Irrtum, Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Eine schlechte Dokumentation ist noch kein Betrug. Ein Abrechnungsstreit ist noch keine vorsätzliche Straftat. Eine formale Beanstandung ersetzt nicht den Nachweis persönlicher Schuld.
Die wichtigste Verteidigungsregel: Schweigen und sofort Akteneinsicht beantragen lassen
Wer wegen Abrechnungsbetrugs in der Hauskrankenpflege beschuldigt wird, sollte nicht versuchen, die Sache selbst zu erklären. Gerade Pflegekräfte neigen dazu, sofort darzustellen, dass sie doch „nur gearbeitet“, „nur dokumentiert“ oder „nur Anweisungen befolgt“ haben. Solche spontanen Aussagen können später gegen sie verwendet werden, insbesondere wenn sie ungewollt den Eindruck bestätigen, dass Unregelmäßigkeiten bekannt waren.
Beschuldigte haben das Recht, zur Sache zu schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Dieses Recht ist in § 136 StPO ausdrücklich geregelt. Der Verteidiger kann nach § 147 StPO Akteneinsicht nehmen und prüfen, worauf der Tatverdacht tatsächlich beruht. Erst danach lässt sich entscheiden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen, eine Einstellung angestrebt oder aktiv entlastendes Material vorgelegt werden sollte.
Die Strafrechtskanzlei in Kiel mit Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sollte daher so früh wie möglich eingeschaltet werden. Frühzeitige Verteidigung verhindert, dass Beschuldigte durch unbedachte Angaben, unvollständige Unterlagen oder falsch verstandene Kooperationsbereitschaft ihre Verteidigungschancen verschlechtern.
Verteidigungsstrategie: Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist vorsätzlicher Betrug
Die wichtigste Verteidigungsstrategie bei Abrechnungsbetrug gegen Hauskrankenpfleger ist der Angriff auf den Vorsatz. Betrug setzt voraus, dass der Beschuldigte vorsätzlich getäuscht und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Gerade angestellte Hauskrankenpfleger erstellen aber häufig nicht selbst die Abrechnung gegenüber der Kasse. Sie dokumentieren Einsätze, arbeiten Touren ab, lassen Leistungsnachweise unterschreiben oder geben Zeiten weiter. Die eigentliche Abrechnung erfolgt oft durch Verwaltung, Pflegedienstleitung, Geschäftsführung oder externe Abrechnungsstellen.
Hier muss genau herausgearbeitet werden, wer welche Rolle hatte. Hat der Hauskrankenpfleger überhaupt Rechnungen erstellt oder eingereicht? Wusste er, welche Leistungsziffern gegenüber der Kasse abgerechnet wurden? Kannte er die konkreten Verträge mit den Krankenkassen oder Pflegekassen? Hatte er Einfluss auf die Abrechnungssoftware? Wurde er möglicherweise selbst angewiesen, bestimmte Dokumentationsvorgaben einzuhalten, ohne deren abrechnungsrechtliche Bedeutung zu verstehen? Je weiter der Beschuldigte von der eigentlichen Abrechnung entfernt war, desto stärker kann gegen den Betrugsvorsatz verteidigt werden.
Verteidigungsstrategie: Tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen nachweisen
Ein weiterer zentraler Verteidigungsansatz ist der Nachweis, dass Pflegeleistungen tatsächlich erbracht wurden. In der ambulanten Pflege ist die Dokumentation oft belastet durch Zeitdruck, Personalmangel, kurzfristige Dienstplanänderungen, Notfalleinsätze, Ausfälle, Ersatzbesuche und menschliche Fehler. Daraus kann eine Krankenkasse schnell den Verdacht ableiten, Leistungen seien „frei erfunden“. Die Verteidigung muss dem eine genaue Rekonstruktion des Pflegealltags entgegensetzen.
Dazu können Tourenpläne, Dienstpläne, Pflegedokumentationen, Medikamentengaben, ärztliche Verordnungen, Patientenakten, digitale Zeiterfassung, Telefonverbindungsdaten, Fahrtdaten, Schlüsselprotokolle, Messenger-Kommunikation, Aussagen von Patienten und Angehörigen sowie interne Übergabevermerke ausgewertet werden. Ziel ist es, aus einem pauschalen Betrugsvorwurf wieder konkrete Einzelfälle zu machen. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, welche Leistung wann, bei welchem Patienten, durch wen, auf welcher Grundlage und mit welchem Vorsatz falsch abgerechnet worden sein soll.
Verteidigungsstrategie: Abrechnungsregeln, Verträge und Leistungsziffern prüfen
Viele Strafverfahren wegen Pflege-Abrechnungsbetrugs entstehen aus komplizierten Abrechnungsregeln. Häusliche Krankenpflege nach SGB V, Pflegeleistungen nach SGB XI, Behandlungspflege, Grundpflege, Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Intensivpflege und betreute Wohnformen folgen unterschiedlichen Regeln. Hinzu kommen Rahmenverträge, Vergütungsvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Genehmigungen der Krankenkassen und ärztliche Verordnungen.
Eine gute Verteidigung prüft deshalb nicht nur strafrechtlich, sondern auch abrechnungsrechtlich. War die Leistung genehmigt? War die Leistungsziffer richtig? Lag eine ärztliche Verordnung vor? Gab es eine vertretbare Auslegung der Abrechnungsposition? Waren Ersatzkräfte zulässig? Durften Leistungen zusammengefasst werden? Handelte es sich um einen formalen Dokumentationsmangel oder um eine tatsächlich nicht abrechenbare Leistung? Gerade bei vertretbaren Auslegungsfragen kann der Vorsatz entfallen.
Verteidigungsstrategie: Schadenshöhe und Einziehung konsequent angreifen
In Pflegebetrugsverfahren ist die behauptete Schadenssumme oft der Hebel, mit dem die Staatsanwaltschaft Druck aufbaut. Werden viele Abrechnungen zusammengezählt, kann aus einzelnen Beanstandungen ein vermeintlicher Millionenschaden werden. Die Verteidigung muss deshalb früh prüfen, ob die Schadensberechnung der Kassen korrekt ist.
Besonders wichtig ist die Frage, ob wirklich der gesamte Rechnungsbetrag als Schaden angesetzt werden darf oder ob Leistungen zumindest teilweise werthaltig waren. Zwar kann die Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen eine strenge formale Betrachtung anwenden, etwa wenn zentrale Abrechnungsvoraussetzungen fehlen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Beanstandung automatisch einen vollständigen Schaden begründet. Entscheidend sind die konkrete Vertragslage, die Art des Mangels, die betroffenen Leistungsbereiche, die Kenntnis der Kasse, die Genehmigungslage und die Frage, ob der Vergütungsanspruch vollständig oder nur teilweise entfiel.
Auch bei der Einziehung ist sorgfältige Verteidigung notwendig. Bei Gesellschaften, Pflegedienst-GmbHs oder UG-Strukturen ist nicht automatisch klar, ob einzelne Beschuldigte persönlich alles „erlangt“ haben, was auf einem Geschäftskonto eingegangen ist. Gerade hier können Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ihre Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ausspielen.
Verteidigungsstrategie: Angestellte Pflegekraft, Pflegedienstleitung oder Geschäftsführung sauber trennen
Ein häufiger Fehler in Ermittlungsverfahren besteht darin, alle Beteiligten eines Pflegedienstes pauschal in einen Topf zu werfen. Die Geschäftsführung, die Pflegedienstleitung, angestellte Hauskrankenpfleger, Verwaltungskräfte und Tourenplaner haben jedoch völlig unterschiedliche Verantwortungsbereiche. Strafrecht ist Individualstrafrecht. Es muss jeder Person konkret nachgewiesen werden, was sie getan, gewusst und gewollt hat.
Für angestellte Hauskrankenpfleger kann die Verteidigung deshalb ganz anders aussehen als für Geschäftsführer eines ambulanten Pflegedienstes. Eine Pflegekraft, die tatsächlich Patienten versorgt hat und keinen Einblick in die spätere Abrechnung hatte, ist nicht ohne Weiteres Betrüger. Eine Pflegedienstleitung wiederum kann sich darauf berufen, dass sie für fachliche Pflegequalität zuständig war, aber nicht für einzelne Abrechnungsvorgänge. Ein Inhaber oder Geschäftsführer muss verteidigen, ob er die konkreten Abrechnungsvoraussetzungen kannte, ob er auf interne oder externe Abrechnungsfachleute vertrauen durfte und ob organisatorische Fehler wirklich strafbaren Vorsatz belegen.
Verteidigungsstrategie: Durchsuchung, Beschlagnahme und digitale Beweise überprüfen
Bei Abrechnungsbetrug in der Pflege kommt es häufig zu Durchsuchungen in Büroräumen, Wohnungen, Pflegedienstzentralen und manchmal auch bei Mitarbeitern. Beschlagnahmt werden Patientenakten, Laptops, Diensttelefone, Server, Abrechnungsunterlagen, Dienstpläne und Kommunikationsdaten. Gerade in solchen Situationen werden entscheidende Fehler gemacht.
Betroffene sollten bei einer Durchsuchung ruhig bleiben, keine freiwilligen Erklärungen abgeben, nichts unterschreiben, was sie nicht verstanden haben, und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Die Verteidigung prüft anschließend, ob der Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt war, ob beschlagnahmte Unterlagen tatsächlich vom Beschluss erfasst waren, ob Patientendaten rechtmäßig gesichert wurden und ob die Auswertung digitaler Daten verwertbar ist. In großen Pflegeverfahren kann bereits die Kontrolle der Beweissicherung entscheidend sein.
Verteidigungsziel: Einstellung, Schadensbegrenzung und Schutz der beruflichen Zukunft
Das beste Ergebnis ist häufig die Einstellung des Verfahrens. Wenn der Tatverdacht nicht ausreicht, kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. In geeigneten Fällen kann auch eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO verhandelt werden, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Bei Hauskrankenpflegern und ambulanten Pflegediensten geht es aber nicht nur um den Ausgang des Strafverfahrens. Es geht auch darum, berufsrechtliche Folgen, Kassenrückforderungen, Kündigungen von Versorgungsverträgen, Eintragungen im Führungszeugnis, Reputationsschäden und die wirtschaftliche Vernichtung des Pflegedienstes zu vermeiden. Eine gute Verteidigungsstrategie denkt deshalb Strafrecht, Sozialrecht, Berufsrecht und wirtschaftliche Folgen zusammen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl bei Abrechnungsbetrug in der Pflege ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2006 als Rechtsanwalt tätig. Öffentlich zugängliche Profilangaben beschreiben ihn als bundesweit tätigen Strafverteidiger, dessen Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht liegt. Genau diese Kombination ist bei Abrechnungsbetrug in der Hauskrankenpflege besonders wertvoll. Denn solche Verfahren sind keine einfachen Betrugsverfahren. Sie verbinden Strafrecht, Abrechnungslogik, Unternehmensstrukturen, Kassenkommunikation, Schadensberechnung und Vermögensabschöpfung.
Wer als Pflegekraft, Pflegedienstleitung oder Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes beschuldigt wird, braucht einen Verteidiger, der nicht nur den Tatbestand des § 263 StGB kennt, sondern auch wirtschaftliche Abläufe versteht. Rechtsanwalt Andreas Junge kann frühzeitig Akteneinsicht beantragen, die Ermittlungsstrategie analysieren, Durchsuchungsmaßnahmen überprüfen, Aussagen verhindern, entlastende Unterlagen strukturiert aufbereiten und gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht klar herausarbeiten, warum ein Abrechnungsfehler nicht automatisch Betrug ist.
Warum Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel bei Medizinstrafrecht und Abrechnungsbetrug besonders qualifiziert ist
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, hat mehrere juristische Fachbücher veröffentlicht und war vor seiner Tätigkeit als Strafverteidiger ein Jahr lang Richter am Amtsgericht Lichtenfels. Seine Kanzlei verfügt über Standorte in Cottbus, Berlin und Kiel.
Für Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs in der Pflege ist besonders wichtig, dass Dr. Maik Bunzel ausdrücklich im Medizinstrafrecht tätig ist. Auf seiner Kanzleiseite wird das Medizinstrafrecht einschließlich wirtschaftsstrafrechtlicher Bereiche wie Abrechnungsbetrug genannt. Zudem wurde Dr. Maik Bunzel im Medizinrecht zu Fragen der rechtmäßigen Bemessung des ärztlichen Honorars promoviert und verfügt nach eigenen Kanzleiangaben über umfangreiche Spezialkenntnisse zu diesem Thema. Diese Qualifikation ist für Pflege-Abrechnungsverfahren von besonderem Wert, weil die Verteidigung juristische Präzision, Verständnis für medizinische Leistungsstrukturen und strafprozessuale Erfahrung erfordert.
Strafrechtskanzlei in Kiel beauftragen: Jetzt handeln, bevor die Ermittlungen die Richtung vorgeben
Die Kanzleistruktur von JHB.LEGAL wird öffentlich als überörtliche Kooperation von Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel beschrieben; für Rechtsanwalt Andreas Junge ist eine Zweigstelle in der Kaistraße 90 in 24114 Kiel angegeben. Auch Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel nennt eine Zweigstelle in der Kaistraße 90 in 24114 Kiel. Damit ist die Strafrechtskanzlei in Kiel eine naheliegende Anlaufstelle für Beschuldigte aus Kiel, Schleswig-Holstein, Hamburg und dem gesamten Norden, die wegen Abrechnungsbetrugs in der ambulanten Pflege verteidigt werden müssen.
Wer eine Vorladung wegen Abrechnungsbetrug erhalten hat, wer von einer Krankenkasse mit Rückforderungen konfrontiert wird, wer eine Durchsuchung erlebt hat oder wer befürchtet, dass frühere Abrechnungen eines ambulanten Pflegedienstes überprüft werden, sollte nicht warten. Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel eingeschaltet werden, desto besser lässt sich verhindern, dass die Ermittlungsbehörden ein einseitiges Bild des Sachverhalts festschreiben.
Fazit: Bei Abrechnungsbetrug in der Hauskrankenpflege sofort spezialisierte Strafverteidigung sichern
Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Hauskrankenpfleger kann existenzbedrohend sein. Es drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe, hohe Rückforderungen, Einziehung, Durchsuchungen, Kontosperrungen, Verlust der beruflichen Erlaubnis, Kündigung von Versorgungsverträgen und ein dauerhafter Reputationsschaden. Gleichzeitig gibt es starke Verteidigungsansätze. Nicht jede fehlerhafte Pflegedokumentation ist Betrug. Nicht jede Abweichung bei Tourenzeiten beweist Vorsatz. Nicht jede Kassenbeanstandung ist ein strafrechtlicher Schaden. Und nicht jede Pflegekraft ist für die Abrechnung eines Pflegedienstes verantwortlich.
Betroffene sollten deshalb sofort schweigen, keine Unterlagen ungeprüft herausgeben, keine Gespräche mit Ermittlern führen und unverzüglich die Strafrechtskanzlei in Kiel beauftragen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verbinden Fachanwaltskompetenz im Strafrecht, wirtschaftsstrafrechtliche Erfahrung, medizinstrafrechtliches Verständnis und bundesweite Strafverteidigung. Wer wegen Abrechnungsbetrugs in der Hauskrankenpflege beschuldigt wird, sollte seine berufliche Zukunft nicht dem Zufall überlassen, sondern sofort diese spezialisierte Verteidigung einschalten.