Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Zahnärzte in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Abrechnungsbetrug als ernsthafte Gefahr für Zahnärzte

Zahnärzte stehen im Mittelpunkt der vertrags- und privatärztlichen Versorgung und rechnen regelmäßig ihre Leistungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) oder direkt mit Privatpatienten ab. Schon kleine Unstimmigkeiten bei den Gebührenziffern oder der Dokumentation können den schwerwiegenden Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB auslösen. Die Erfahrung zeigt, dass selbst formale Fehler, die ohne Täuschungsabsicht begangen wurden, von Ermittlungsbehörden als strafrechtlich relevant bewertet werden können.

In Schleswig-Holstein verfolgen die Staatsanwaltschaften – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – Vorwürfe gegen Zahnärzte sehr konsequent. Betroffene sehen sich dabei nicht nur strafrechtlichen Ermittlungen, sondern auch berufsrechtlichen Verfahren bis hin zur Gefahr der Approbationsentziehung ausgesetzt.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Besonders häufig geht es in der Praxis um die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, etwa wenn eine Behandlungseinheit doppelt angesetzt wird oder Leistungen abgerechnet werden, die tatsächlich durch das Assistenzpersonal erbracht wurden. Ebenso häufig beanstanden die Behörden unrichtige Angaben zu Material- und Laborkosten oder eine fehlerhafte Anwendung der Gebührenordnung.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Zahnarzt, der über Jahre hinweg systematisch nicht erbrachte Leistungen in erheblichem Umfang abgerechnet hatte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 hingegen ein Verfahren ein, nachdem sich herausstellte, dass die Abrechnungsfehler auf Missverständnissen mit der Abrechnungssoftware beruhten und kein Vorsatz nachweisbar war. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass auch die falsche Deklaration von Zahnersatzleistungen als Betrug gewertet werden kann, wenn sie bewusst zur Erlangung einer höheren Vergütung erfolgt.

Strafrechtliche und berufliche Folgen für Zahnärzte

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Nach § 263 StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei systematischem Vorgehen oder hohen Schadenssummen – sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Abrechnungsbetrug in großem Umfang auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung möglich sind. Für Zahnärzte bedeutet dies neben der Strafe zusätzlich das Risiko, ihre Approbation oder Zulassung zu verlieren. Berufsrechtliche Verfahren durch Zahnärztekammer und KZV können selbst dann eingeleitet werden, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Verteidigungsstrategien im Abrechnungsbetrugsverfahren

Eine wirksame Verteidigung setzt bei der Frage an, ob tatsächlich eine Täuschung mit Vorsatz vorlag oder ob es sich lediglich um Fehler im Abrechnungssystem oder um Auslegungsfragen bei den Gebührenziffern handelt. Viele Verfahren beruhen auf statistischen Auffälligkeiten oder Prüfungen der KZV, die nicht immer die individuelle Praxissituation korrekt abbilden.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass Gerichte hier differenzieren. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Abrechnungsweise auf einem vertretbaren Verständnis der Gebührenordnung beruhte. Für die Verteidigung bedeutet das: Je detaillierter die tatsächlichen Abläufe dargestellt werden, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung oder eine erhebliche Strafmilderung.

Auch die aktive Schadenswiedergutmachung durch Rückzahlungen oder Nachberechnungen kann sich positiv auf das Verfahren auswirken. In geeigneten Fällen ist dann sogar eine Einstellung nach § 153a StPO möglich.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Zahnärzte erfordern eine Verteidigung, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch medizin- und berufsrechtliche Aspekte berücksichtigt. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und Zahnärzten.

Sie kennen die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften und die Prüfungsmechanismen der KZV sowie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck bis Flensburg und Neumünster. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, strategisch vorausschauend und diskret arbeitet. Das Ziel ist stets, Vorwürfe zu entschärfen, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest das Strafmaß erheblich zu reduzieren, um die berufliche Existenz der Mandanten zu sichern.

Wer als Zahnarzt in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert ist, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Strafverteidiger, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert agieren – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken erfolgreich abzuwehren.