Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern durch Gebäudereiniger: Wann aus Fremdvergabe Strafrecht wird – schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern durch Gebäudereiniger beginnt in der Praxis oft nicht mit Handschellen, sondern mit einer Zollkontrolle am Objekt, einer Prüfung von Ausweispapieren, einer Nachfrage zu Nachunternehmern oder einer späteren Auswertung von Lohn- und Geschäftsunterlagen. Gerade in der Gebäudereinigung ist der Verfolgungsdruck hoch. Der Zoll führt für diese Branche sogar ein eigenes Merkblatt zu Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Wie ernst die Behörden die Lage nehmen, zeigt auch eine offizielle Zollmitteilung aus 2025: Im Fokus stand dort eine Tätergruppe in der Gebäudereinigung, die Reinigungsdienstleistungen insbesondere für Auftraggeber in der Hotelbranche anbot und dafür ein Firmennetzwerk nutzte, um die wahren Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen.

Für Gebäudereiniger ist das besonders brisant, weil die Branche mehrfach gesetzlich hervorgehoben ist. Gebäudereinigung gehört zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen, in denen tätige Personen Ausweispapiere mitführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorlegen müssen. Zugleich ist die Gebäudereinigung eine Branche im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes; nach der offiziellen Fassung des AEntG gilt dessen branchenspezifischer Teil, wenn der Betrieb überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Außerdem ist seit dem 1. Februar 2025 die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung in Kraft; sie gilt bis zum 31. Dezember 2026. Damit ist die Gebäudereinigung nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich besonders stark reguliert.

Subunternehmer in der Gebäudereinigung sind nicht automatisch illegal – aber strafrechtlich hochriskant

Der erste wichtige Punkt lautet deshalb: Subunternehmermodelle sind in der Gebäudereinigung nicht per se verboten. Das zeigt schon das gesetzliche Haftungsmodell. § 14 AEntG setzt ausdrücklich voraus, dass ein Unternehmer einen anderen Unternehmer, einen Nachunternehmer oder sogar einen Verleiher einschaltet; für Mindestentgeltpflichten haftet der Auftraggeber dann wie ein Bürge. Auch § 13 MiLoG verweist für die Auftraggeberhaftung auf § 14 AEntG. Strafrechtlich gefährlich wird der Einsatz von Subunternehmern erst dort, wo hinter dem Vertrag in Wahrheit verdeckte Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit, Mindestlohnverstöße, verschleierte Lohnketten oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge stehen. Genau an dieser Stelle kippt ein gewöhnliches Nachunternehmermodell in ein Ermittlungsverfahren.

Noch heikler wird es, wenn die „Subunternehmer“ in Wahrheit überhaupt keine echten Unternehmer sind. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit; Anhaltspunkte sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert dazu, dass scheinselbstständig ist, wer formal wie ein Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer handeln muss. Sie nennt als Hinweise etwa feste Arbeitszeiten, detaillierte Berichtspflichten, Arbeit in den Räumen oder an den Orten des Auftraggebers und die Nutzung vorgegebener Hard- oder Software. Gerade in der Gebäudereinigung mit Objektplänen, festen Schichten, Reinigungsplänen und strikter Objektorganisation ist das ein klassischer Gefahrenbereich.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang § 7a SGB IV. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei Tätigkeiten für einen Dritten und Anhaltspunkten für Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation und Weisungsunterworfenheit bei Vorliegen einer Beschäftigung auch festgestellt wird, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Übersetzt in die Praxis der Gebäudereinigung heißt das: Ein vermeintlicher Subunternehmervertrag schützt nicht davor, dass am Ende gerade die auftraggebende Reinigungsfirma als tatsächlicher Arbeitgeber angesehen wird. Genau das ist der Punkt, an dem aus „Fremdvergabe“ plötzlich der persönliche Strafvorwurf gegen den Gebäudereiniger oder Geschäftsführer wird.

Wann aus Subunternehmerketten strafrechtliche Vorwürfe werden

Sobald Behörden den Verdacht haben, dass ein Subunternehmermodell nur auf dem Papier existiert, stehen regelmäßig mehrere Vorwürfe gleichzeitig im Raum. Der zentrale Straftatbestand ist meist § 266a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält; ebenso strafbar ist, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Beiträge verkürzt. In Gebäudereinigungsfällen ist das der typische Kernvorwurf: Die Subunternehmerkonstruktion habe nur dazu gedient, echte Beschäftigungsverhältnisse zu verdecken und Sozialabgaben zu sparen.

Daneben tritt in der Praxis häufig Steuerhinterziehung nach § 370 AO hinzu. Wenn Löhne, Rechnungen oder Subunternehmerzahlungen steuerlich falsch behandelt werden, kommt sehr schnell der Vorwurf hinzu, gegenüber dem Finanzamt seien steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben oder pflichtwidrig verschwiegen worden. Gerade in bargeldnahen oder stark mit Werkrechnungen arbeitenden Reinigungsbetrieben ist das keine Ausnahme, sondern ein typisches Begleitdelikt.

Kommt ausländisches Personal hinzu, kann die Sache noch deutlich schärfer werden. Schon die Inhaltsübersicht des SchwarzArbG zeigt, dass dort eigene Straf- und Bußgeldvorschriften zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung sowie zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang geregelt sind. Wer in der Gebäudereinigung Subunternehmerketten nutzt, in denen Aufenthalts- oder Beschäftigungsrechte unsauber sind, riskiert deshalb schnell ein Mehrfrontenverfahren mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Ausländerbehörden.

Warum die Folgen für Gebäudereiniger so schwer sind

Die strafrechtlichen Folgen sind nur ein Teil des Problems. Wirtschaftlich besonders gefährlich ist § 14 Abs. 2 SGB IV. Danach gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, in denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Das führt dazu, dass Behörden von ausbezahlten Beträgen auf ein rechnerisch höheres Brutto hochrechnen. Genau deshalb explodieren die von Zoll, Rentenversicherung und Staatsanwaltschaft angesetzten Schadenssummen in Gebäudereinigungsverfahren oft sehr schnell. Wer diese Berechnung nicht früh angreift, verteidigt schon den falschen Ausgangspunkt.

Hinzu kommen die weitreichenden Befugnisse der Zollverwaltung. § 4 SchwarzArbG erlaubt den Behörden Einsicht in Unterlagen und Daten unabhängig von Format, Aufbewahrung und Speicherung; zur Prüfung elektronischer Daten dürfen sie sogar das Datenverarbeitungssystem des Prüfbeteiligten nutzen. § 14 SchwarzArbG gibt den Zollbehörden bei der Verfolgung der zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dieselben Befugnisse wie der Polizei; ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Und nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden. In der Praxis bedeutet das: Mobiltelefone, Lohnlisten, Objektpläne, Schichtkommunikation, Rechnungen und digitale Abläufe geraten sehr schnell unter vollständigen Ermittlungszugriff.

Die typischen Fehler von Gebäudereinigern in der ersten Phase

Der größte Fehler ist fast immer, das Verfahren als „bloße Prüfung“ zu behandeln. Viele Unternehmer reden bei der Zollkontrolle sofort los, erklären ihre Subunternehmerstruktur spontan oder liefern Unterlagen ungeordnet nach. Genau das ist gefährlich. § 5 SchwarzArbG regelt ausdrücklich, dass Auskünfte verweigert werden können, wenn sie die verpflichtete Person oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wer diese Grenze nicht kennt, belastet sich oft selbst. Gleichzeitig ist die Vorstellung falsch, man könne mit Offenheit jedes Problem entschärfen. In Schwarzarbeits- und Scheinselbstständigkeitsverfahren baut eine unkoordinierte Einlassung der Akte oft erst das fehlende Gerüst.

Warum viele Verfahren deutlich besser verteidigbar sind, als sie anfangs wirken

So scharf der erste Zugriff wirkt, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Subunternehmerkette ist strafbar, und nicht jede spätere Beanstandung ist automatisch eine Verurteilung. Zunächst muss überhaupt sauber festgestellt werden, ob die eingesetzten Personen tatsächlich abhängig beschäftigt waren oder ob nicht doch eine echte selbstständige Tätigkeit vorlag. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass sich keine abstrakten, für alle Konstellationen gleich geltenden Merkmale aufstellen lassen. Es kommt immer auf das Gesamtbild an. Genau hier liegt in Gebäudereinigungsverfahren oft der erste große Verteidigungshebel.

Hinzu kommt die persönliche Verantwortlichkeit. Auch wenn objektiv etwas schiefgelaufen ist, folgt daraus nicht automatisch, dass jeder Inhaber, Geschäftsführer oder Objektleiter strafrechtlich Täter ist. Gerade in arbeitsteiligen Reinigungsbetrieben mit Disposition, Objektleitung, Lohnbüro und externen Beratern muss präzise geprüft werden, wer tatsächlich welche Entscheidungen getroffen und welchen Kenntnisstand gehabt hat. Gute Strafverteidigung greift deshalb nie nur die Rechtsfrage an, sondern immer auch die interne Rollenverteilung und die Wissenszurechnung.

Die erfolgreichsten Verteidigungsstrategien bei Subunternehmer-Fällen in der Gebäudereinigung

Die erste und wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer Schweigen bis zur Akteneinsicht. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. In Subunternehmerfällen ist das essenziell, weil sich der Vorwurf meist aus Verträgen, Objektstrukturen, Zahlungsflüssen, Chatverläufen und den Aussagen mehrerer Beteiligter zusammensetzt. Wer vorher „nur kurz etwas klarstellt“, schließt oft genau die Lücken, die der Akte bis dahin noch fehlten.

Die zweite große Verteidigungslinie ist die Rekonstruktion der tatsächlichen Arbeitsorganisation. Wer gab Weisungen? Wer stellte Material? Wer bestimmte Arbeitszeiten, Reinigungsobjekte und Vertretungen? Wer trug unternehmerisches Risiko? Wer konnte Mitarbeiter frei einsetzen? Diese Fragen klingen trocken, entscheiden aber in Wahrheit darüber, ob ein Subunternehmermodell legal, problematisch oder strafrechtlich brisant ist. Genau deshalb wird in guten Verfahren nicht abstrakt über „Scheinselbstständigkeit“ gestritten, sondern konkret über Einsatzpläne, Objektorganisation, Kommunikationswege und gelebte Praxis.

Die dritte Verteidigungsstrategie ist die angriffsfähige Schadensberechnung. Weil § 14 Abs. 2 SGB IV die Nettoentgeltfiktion anordnet, werden Schäden in Ermittlungsakten oft auf eine Weise hochgerechnet, die für Unternehmer erschreckend wirkt. Genau diese Berechnungen müssen früh überprüft werden: Welche Personen waren betroffen, in welchen Zeiträumen, zu welchen Entgelten, mit welcher tatsächlichen Arbeitszeit und mit welchem rechtlichen Status? Wer diese Rechenwege nicht zerlegt, übernimmt oft stillschweigend den gefährlichsten Teil der Anklage.

Die vierte Verteidigungsstrategie ist die enge Verzahnung von Strafverfahren, Zollprüfung, Rentenversicherung und Steuerseite. Gerade in der Gebäudereinigung laufen diese Ebenen parallel. Wer nur auf eine Vorladung der Polizei reagiert, aber die Prüfseite laufen lässt, riskiert Folgefehler. Gute Verteidigung koordiniert deshalb alle Fronten zusammen: Kommunikation mit dem Zoll, Aufbereitung der Unterlagen, Schutz vor Selbstbelastung, Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse und Prüfung realistischer Verfahrensausgänge.

Die fünfte Verteidigungsstrategie ist der klare Blick auf Einstellung statt Eskalation. § 170 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. § 153 StPO erlaubt in Vergehensfällen ein Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit; § 153a StPO eröffnet die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen. Gerade in komplexen Subunternehmerverfahren ist das Ermittlungsstadium deshalb die wichtigste Phase. Wer früh strukturiert verteidigt, kann oft mehr erreichen als jemand, der erst auf Anklage oder Strafbefehl wartet.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für solche Verfahren besonders überzeugt

Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Nach seinem anwalt.de-Profil ist er seit 2006 als Rechtsanwalt tätig; seit 2008 führt er den Titel Fachanwalt für Strafrecht. Seine öffentlich zugänglichen Profile und Kanzleiangaben beschreiben ihn zudem als auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidiger. Für Verfahren gegen Gebäudereiniger ist das eine besonders starke Kombination, weil dort regelmäßig Strafrecht, Beitragsrecht, Steuerfragen und komplexe Unternehmensstrukturen ineinandergreifen.

Für genau diese Konstellation ist besonders wichtig, dass Andreas Junge nach den Angaben seiner Kanzlei seit vielen Jahren Unternehmer, Handwerksbetriebe und Geschäftsführer verteidigt, denen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Steuerhinterziehung oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeworfen wird. Seine Kanzlei hebt außerdem hervor, dass seine Erfolgsquote überdurchschnittlich hoch sei und dass er zahlreiche Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung bringe. Das sind Kanzleiangaben und keine amtliche Statistik. Für betroffene Gebäudereiniger sind sie dennoch relevant, weil sie genau den Schwerpunkt beschreiben, auf den es in dieser Lage ankommt: frühe, strategische und zahlenfeste Verteidigung.

Gerade im Norden kommt ein weiterer Vorteil hinzu. Nach öffentlich zugänglichen Kanzleiangaben kennt Andreas Junge die Arbeitsweise und Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaft Kiel aus einer Vielzahl betreuter Verfahren. Für Unternehmer aus Kiel und Schleswig-Holstein ist das besonders wertvoll, weil Zoll, Staatsanwaltschaft und wirtschaftsstrafrechtliche Spezialzuständigkeiten hier eng zusammenwirken. Wer als Gebäudereiniger oder Geschäftsführer einer Reinigungsfirma mit einem Subunternehmer-Strafverfahren konfrontiert ist, sollte deshalb früh einen Verteidiger einschalten, der nicht nur das Gesetz, sondern auch die praktische Ermittlungslogik kennt.

Fazit: Bei Subunternehmer-Strafverfahren in der Gebäudereinigung entscheidet frühe Verteidigung oft über den Fortbestand des Betriebs

Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern durch Gebäudereiniger ist kein bloßes Verwaltungsproblem. Es kann um § 266a StGB, Steuerhinterziehung, Scheinselbstständigkeit, illegale Beschäftigung, Hausdurchsuchung, Vermögensarrest und den Verlust wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit gehen. Gleichzeitig zeigen Gesetz und Behördenpraxis aber auch, dass solche Verfahren an vielen Stellen verteidigbar sind: bei der Statusfrage, bei der tatsächlichen Arbeitsorganisation, bei der Schadensberechnung, bei der Wissenszurechnung und bei der sauberen Trennung zwischen unzulässigem Modell und strafbarer Täuschung.

Wer als Gebäudereiniger, Inhaber oder Geschäftsführer jetzt eine Zollprüfung, eine Vorladung oder einen Anfangsverdacht wegen Subunternehmern erlebt, sollte deshalb keine spontane Einlassung abgeben. Der richtige Schritt ist eine sofortige, strategische Strafverteidigung. Für Betroffene in Kiel und ganz Schleswig-Holstein ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine sehr starke und naheliegende Wahl.

Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Subunternehmern in der Gebäudereinigung

Sind Subunternehmer in der Gebäudereinigung grundsätzlich verboten?

Nein. Subunternehmerketten sind rechtlich vorgesehen; das zeigt schon § 14 AEntG, der ausdrücklich Unternehmer, Nachunternehmer und Verleiher erfasst. Strafrechtlich gefährlich wird es erst, wenn Subunternehmerverträge echte Beschäftigungsverhältnisse verschleiern oder Mindestlohn- und Beitragsregeln unterlaufen sollen.

Wann wird aus einem Subunternehmer eine Scheinselbstständigkeit?

Wenn die Person formal wie ein Unternehmer auftritt, tatsächlich aber nach Weisungen arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. § 7 SGB IV und die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung nennen dafür typische Merkmale wie feste Zeiten, Berichtspflichten, Arbeiten an vorgegebenen Orten und Nutzung vorgegebener Systeme.

Was sollte ich bei einer Zollprüfung sofort beachten?

Keine unüberlegte Sacheinlassung. § 5 SchwarzArbG erlaubt die Verweigerung von Auskünften, die zur Gefahr eigener Straf- oder Bußgeldverfolgung führen würden. Gleichzeitig hat der Zoll weitreichende Einsichts- und Ermittlungsbefugnisse bei Unterlagen, Daten und digitalen Systemen. Genau deshalb sollte früh ein Verteidiger eingeschaltet werden.

Warum werden die Schadenssummen oft so hoch?

Weil § 14 Abs. 2 SGB IV bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart fingiert. Dadurch rechnen Behörden von tatsächlich gezahlten Beträgen auf höhere Bruttowerte hoch und leiten daraus Beiträge und Steuern ab.

Warum ist Andreas Junge in solchen Verfahren eine starke Wahl?

Weil er Fachanwalt für Strafrecht ist, seit vielen Jahren Unternehmer und Geschäftsführer in Schwarzarbeits-, Scheinselbstständigkeits- und Steuerstrafverfahren verteidigt und nach den Angaben seiner Kanzlei überdurchschnittlich viele Verfahren schon im Ermittlungsstadium zur Einstellung bringt. Für Beschuldigte in Schleswig-Holstein kommt hinzu, dass er die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Kiel aus vielen Verfahren kennt.