Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern – Verteidigung vom Fachanwalt für Strafrecht bundesweit

Die Zusammenarbeit mit Subunternehmern gehört in vielen Branchen zum wirtschaftlichen Alltag – auf dem Bau, in der Logistik und im Transportgewerbe, in der Gebäudereinigung, der Pflege, der Gastronomie oder in der Paketzustellung. Doch was betriebswirtschaftlich sinnvoll und über Jahre gelebte Praxis ist, kann strafrechtlich zur Falle werden. Immer häufiger leiten Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer, Geschäftsführer und Bauleiter ein, weil die eingesetzten Subunternehmer nach Auffassung der Behörden in Wahrheit keine selbständigen Auftragnehmer, sondern verdeckt beschäftigte Arbeitnehmer gewesen sein sollen. Im Raum stehen dann schwerwiegende Vorwürfe wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Steuerhinterziehung nach § 370 AO und illegale Arbeitnehmerüberlassung. Dieser Beitrag erklärt bundesweit gültig, wie solche Verfahren entstehen, welche existenzbedrohenden Folgen drohen und mit welchen Verteidigungsstrategien sich ein Strafverfahren erfolgreich abwenden lässt.

Wann die Beschäftigung von Subunternehmern strafrechtlich relevant wird

Der Kern des Vorwurfs liegt fast immer in der sogenannten Scheinselbständigkeit. Setzt ein Unternehmen Subunternehmer ein, die zwar formal mit Gewerbeanmeldung, eigenen Rechnungen und Werkverträgen auftreten, tatsächlich aber wie eigene Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind, wertet die Deutsche Rentenversicherung das Vertragsverhältnis als abhängige Beschäftigung. Maßgeblich ist dabei nicht, was auf dem Papier steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind etwa die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe, das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos, die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, die Nutzung von Werkzeug und Fahrzeugen des Auftraggebers sowie die Vergütung nach Stunden statt nach Werkerfolg.

Wird ein Subunternehmerverhältnis nachträglich als Arbeitsverhältnis eingestuft, folgt daraus der Vorwurf, dass der Auftraggeber als tatsächlicher Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge hätte abführen müssen. Das Vorenthalten dieser Beiträge ist nach § 266a StGB strafbar und wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls konsequent verfolgt. Hinzu treten regelmäßig der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO, weil auch Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt wurde, sowie – je nach Konstellation – Vorwürfe der illegalen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Besonders brisant: Auf dem Bau und in anderen Branchen haftet der Generalunternehmer unter Umständen sogar für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer, sodass sich die Ermittlungen schnell auf die gesamte Auftragskette erstrecken.

Typischer Ausgangspunkt eines Verfahrens ist eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, eine Baustellenkontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Insolvenz eines Subunternehmers oder die Aussage eines unzufriedenen früheren Mitarbeiters. Aus einer zunächst sozialversicherungsrechtlichen Prüfung wird dann oft unbemerkt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren – nicht selten verbunden mit Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen, der Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und der Sicherstellung von Datenträgern.

Die möglichen schweren Folgen eines Ermittlungsverfahrens

Die Konsequenzen eines Strafverfahrens wegen der Beschäftigung von Subunternehmern gehören zu den einschneidendsten, die das Wirtschaftsstrafrecht kennt. Der Straftatbestand des § 266a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Da die Beitragsvorenthaltung regelmäßig über Monate oder Jahre gelaufen sein soll, summieren sich die vorgeworfenen Beträge schnell auf sechs- oder siebenstellige Summen, was sich unmittelbar strafschärfend auswirkt. Parallel dazu wird die Lohnsteuerhinterziehung verfolgt, für die bei hohen Hinterziehungsbeträgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe im Raum steht, die nicht mehr ohne Weiteres zur Bewährung ausgesetzt wird.

Mindestens ebenso bedrohlich wie die Strafe selbst sind die finanziellen Folgen. Die Deutsche Rentenversicherung fordert die Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile – für bis zu vier Jahre nach, bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu dreißig Jahre, jeweils zuzüglich erheblicher Säumniszuschläge. Da die Zahlungen an die Subunternehmer dabei regelmäßig als Nettolohn hochgerechnet werden, entstehen Nachforderungen, die den ursprünglich gezahlten Betrag weit übersteigen und ganze Unternehmen in die Insolvenz treiben können. Geschäftsführer haften hierfür unter Umständen persönlich mit ihrem Privatvermögen. Hinzu kommen die Einziehung von Taterträgen, drohende Eintragungen ins Gewerbezentralregister, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Vergabeverfahren sowie im schlimmsten Fall die Gewerbeuntersagung und bei GmbH-Geschäftsführern der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach einer einschlägigen Verurteilung. Für viele Betroffene steht damit nicht weniger als das unternehmerische Lebenswerk auf dem Spiel.

Die bundesweite Rechtslage und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die entscheidenden Maßstäbe gelten in ganz Deutschland gleichermaßen, denn sie werden durch das Strafgesetzbuch, das Sozialgesetzbuch und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts geprägt. Ob ein Verfahren in Kiel, Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Dortmund oder Leipzig geführt wird, ändert an den rechtlichen Anforderungen nichts. Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgt stets anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls – eine Bewertungsfrage, die erheblichen Argumentationsspielraum eröffnet.

Von zentraler Bedeutung für die Verteidigung ist zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz bei § 266a StGB. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Beschuldigte seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus folgende Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Gerade bei der komplexen und selbst für Fachleute schwierigen Abgrenzung der Scheinselbständigkeit kommt ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft in Betracht, der den Vorsatz entfallen lassen kann. Diese bundesweit einheitlichen Grundsätze bieten einer spezialisierten Verteidigung an jedem Gerichtsstandort wirkungsvolle Ansatzpunkte.

Die wichtigsten Verteidigungsstrategien im Überblick

Der Ausgang eines solchen Verfahrens wird häufig bereits im Ermittlungsverfahren entschieden. Der wichtigste Grundsatz lautet auch hier: keine vorschnellen Angaben gegenüber Zoll, Polizei oder Staatsanwaltschaft. Gerade bei Durchsuchungen neigen Betroffene dazu, die Situation durch spontane Erklärungen entschärfen zu wollen – und liefern den Ermittlern damit oft erst die Bausteine für den Tatvorwurf. Eine professionelle Verteidigung beginnt deshalb mit konsequentem Schweigen, der Beantragung umfassender Akteneinsicht und einer vollständigen Analyse der Beweislage, bevor eine wohlüberlegte Verteidigungsschrift erstellt wird.

Der erste inhaltliche Ansatzpunkt liegt in der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage selbst. Ob tatsächlich Scheinselbständigkeit vorlag, ist keine ausgemachte Sache, sondern das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, die die Verteidigung mit eigenen Argumenten prägen kann. Häufig lassen sich gewichtige Indizien für echte Selbständigkeit herausarbeiten: eigene Betriebsmittel und eigenes Personal des Subunternehmers, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, eigenständige Preisgestaltung, Gewährleistungsverpflichtungen, unternehmerisches Risiko und werkvertragstypische Abnahmen. Gelingt es, die Statusbewertung der Behörden zu erschüttern, entfällt bereits die Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs.

Der zweite zentrale Ansatzpunkt ist der Vorsatz. Wer sich vor der Zusammenarbeit rechtlich hat beraten lassen, Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt hat, sich auf frühere beanstandungsfreie Betriebsprüfungen verlassen durfte oder die branchenübliche Vertragsgestaltung übernommen hat, kann sich in einem Irrtum über seine Arbeitgeberstellung befunden haben, der die Strafbarkeit entfallen lässt oder jedenfalls erheblich mildert. Darüber hinaus prüft eine sorgfältige Verteidigung stets die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Beiträge, denn die Hochrechnungen der Behörden sind erfahrungsgemäß angreifbar und lassen sich oft deutlich reduzieren – was sich unmittelbar auf Strafmaß und Nachforderungen auswirkt.

Auf dieser Grundlage lässt sich in vielen Verfahren erreichen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt. Kommt dies zunächst nicht in Betracht, bestehen weitere Möglichkeiten, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Verurteilung zu beenden, insbesondere durch eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Parallel dazu gilt es, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren mit der Rentenversicherung und das steuerliche Verfahren mit dem Finanzamt strategisch abzustimmen, denn Straf-, Beitrags- und Steuerverfahren greifen ineinander und dürfen niemals isoliert betrachtet werden. Ziel einer engagierten Verteidigung ist es stets, eine Anklage, einen Eintrag im Führungszeugnis und die persönliche Haftung zu vermeiden und das Unternehmen handlungsfähig zu erhalten.

Warum frühzeitige anwaltliche Vertretung entscheidend ist

Der folgenschwerste Fehler besteht darin, eine Betriebsprüfung oder ein Anhörungsschreiben auf die leichte Schulter zu nehmen oder gar eigenständig gegenüber den Behörden Stellung zu beziehen. Verfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern sind hochkomplex, weil sie Strafrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht miteinander verzahnen. Nur wer alle Ebenen gleichzeitig im Blick behält, kann die zahlreichen Weichenstellungen zugunsten des Beschuldigten nutzen. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird – idealerweise bereits bei der ersten Prüfungsankündigung oder spätestens bei der Durchsuchung –, desto größer sind die Chancen, das Verfahren ohne Anklage zu beenden und Nachforderungen wirksam zu begrenzen. Dank moderner Kommunikationswege lässt sich eine hochwertige Verteidigung heute problemlos ortsunabhängig führen, sodass Unternehmer aus dem gesamten Bundesgebiet dieselbe spezialisierte Betreuung erhalten wie Mandanten vor Ort.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Ihr Fachanwalt für Strafrecht mit bundesweiter Verteidigung

Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder Verantwortlicher wegen der Beschäftigung von Subunternehmern in ein Ermittlungsverfahren gerät, findet in Rechtsanwalt Andreas Junge einen ausgewiesenen Spezialisten. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Andreas Junge über die besondere theoretische Qualifikation und die umfangreiche praktische Erfahrung, die für eine erfolgreiche Verteidigung im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht unerlässlich sind. Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer seine herausgehobene Sachkunde und eine große Zahl bearbeiteter Strafverfahren nachgewiesen hat – ein Qualitätsmerkmal, das gerade dann den entscheidenden Unterschied macht, wenn das unternehmerische Lebenswerk auf dem Spiel steht.

Von seiner Kanzlei in Kiel aus verteidigt Rechtsanwalt Junge Mandantinnen und Mandanten im gesamten Bundesgebiet und kennt die Ermittlungspraxis der Hauptzollämter, der Staatsanwaltschaften und der Deutschen Rentenversicherung ebenso wie die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus jahrelanger Tätigkeit. In den von ihm betreuten Verfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit Subunternehmern konnte durchgängig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ein Ergebnis, das die Sorgfalt, das strategische Geschick und das Engagement seiner Arbeit eindrucksvoll belegt. Selbstverständlich hängt der Ausgang jedes Verfahrens von den Umständen des Einzelfalls ab; die bisherige Bilanz zeigt jedoch, mit welcher Konsequenz und welchem Nachdruck Andreas Junge die Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten verteidigt. Diskretion, persönliche Betreuung und eine offene, verständliche Kommunikation stehen dabei unabhängig vom Standort des Unternehmens stets im Mittelpunkt.

Handeln Sie jetzt – Ihre Verteidigung beginnt mit dem ersten Kontakt

Ein Ermittlungsverfahren wegen der Beschäftigung von Subunternehmern ist kein Grund zur Resignation, sondern ein Grund zum schnellen und entschlossenen Handeln. Warten Sie nicht ab, bis die Durchsuchung erfolgt, die Nachforderungsbescheide zugestellt werden oder die Anklage droht, sondern sichern Sie sich frühzeitig kompetente Unterstützung. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel steht Unternehmern und Verantwortlichen aus ganz Deutschland zur Seite und entwickelt für jeden Fall eine individuelle, konsequent auf die Einstellung des Verfahrens ausgerichtete Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall in einem vertraulichen Erstgespräch – der erste Schritt zum Schutz Ihres Unternehmens, Ihres Vermögens und Ihres guten Rufes.