Strafverfahren wegen der Bestellung von Peptiden – erfahrene Verteidigung in Schleswig-Holstein

In den letzten Jahren haben Zoll und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein verstärkt Strafverfahren wegen der Bestellung von Peptiden eingeleitet. Hintergrund sind Online-Bestellungen von wachstumsfördernden oder leistungssteigernden Substanzen, die in Deutschland als Arzneimittel oder teilweise sogar als verbotene Dopingmittel gelten.

Was viele Betroffene nicht wissen: Schon der Besitz oder die Bestellung solcher Peptide kann strafrechtliche Konsequenzen haben – auch dann, wenn die Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt waren. Die Ermittlungsbehörden werten den Import solcher Substanzen häufig als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).

Für viele Beschuldigte kommt das Verfahren völlig unerwartet – häufig beginnen die Ermittlungen mit einer Sicherstellung durch den Zoll oder einer Hausdurchsuchung. In dieser Situation ist eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich Mandanten in Schleswig-Holstein, die wegen der Bestellung oder Einfuhr von Peptiden strafrechtlich verfolgt werden.

Warum die Bestellung von Peptiden strafbar sein kann

Peptide sind Eiweißverbindungen, die in der Medizin und Forschung vielfältig eingesetzt werden – etwa zur Geweberegeneration, Hormonsteuerung oder Muskelbildung. Viele dieser Substanzen sind jedoch verschreibungspflichtig oder nicht zugelassen, wenn sie zu Leistungssteigerungszwecken bestellt werden.

Nach § 95 AMG macht sich strafbar, wer nicht zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringt oder besitzt, wenn sie der Heilbehandlung oder Leistungssteigerung dienen. Auch die bloße Bestellung kann bereits als Versuch der Einfuhr gelten, wenn der Versand aus dem Ausland erfolgt.

In Schleswig-Holstein beschäftigen solche Fälle zunehmend die Strafgerichte. Das Landgericht Kiel stellte 2023 (Az. 6 Qs 37/23) klar, dass der Import von Peptiden aus Drittstaaten ohne arzneimittelrechtliche Genehmigung grundsätzlich verboten ist – selbst bei vermeintlich geringer Wirkstoffmenge. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass ein strafbares Handeln nur vorliegt, wenn der Beschuldigte die rechtliche Einordnung der Substanzen kannte oder hätte kennen müssen.

Auch das Amtsgericht Lübeck entschied 2022, dass ein bloßer Online-Kauf ohne eindeutige Kenntnis der rechtlichen Einstufung nicht automatisch strafbar ist, wenn der Beschuldigte glaubte, legale Nahrungsergänzungsmittel zu erwerben. Diese differenzierte Rechtsprechung zeigt, wie wichtig eine präzise juristische Einordnung ist.

Typische Ermittlungsabläufe und Risiken

Die meisten Verfahren beginnen mit einer Zollkontrolle oder einer Postsendung, die beschlagnahmt wird. Die Behörden informieren anschließend die Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitet. Es folgt meist eine Durchsuchung der Wohnung oder eine Vorladung als Beschuldigter.

Wer in dieser Situation unbedacht Aussagen macht oder Dokumente herausgibt, riskiert, die eigene Verteidigung zu erschweren. Gerade weil Peptide in einer rechtlichen Grauzone liegen – zwischen Nahrungsergänzung, Forschungsstoff und verschreibungspflichtigem Medikament – ist juristische Expertise entscheidend.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel prüfen in jedem Fall genau, ob die beschlagnahmten Stoffe tatsächlich unter das Arzneimittelgesetz fallen, ob ein strafbarer Besitz vorlag und ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren. In zahlreichen Fällen konnte so eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, noch bevor es zur Anklage kam.

Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: kein Automatismus der Strafbarkeit

Die Gerichte in Schleswig-Holstein haben wiederholt betont, dass nicht jede Bestellung von Peptiden automatisch strafbar ist. Entscheidend ist, ob die bestellten Stoffe tatsächlich als zugelassene Arzneimittel gelten und ob der Käufer von der rechtlichen Einordnung wusste.

Das Landgericht Itzehoe stellte 2024 (Az. 10 Qs 19/24) ein Verfahren ein, nachdem die Verteidigung nachgewiesen hatte, dass die bestellten Peptide nur zu Forschungszwecken bestimmt waren und keinerlei Vermarktungsabsicht bestand. Auch in ähnlichen Fällen wurde die Strafverfolgung eingestellt, wenn die Menge gering war oder der Wirkstoffgehalt unklar blieb.

Diese Rechtsprechung zeigt: Mit fundierter Verteidigung und technischer Sachkenntnis lässt sich häufig nachweisen, dass kein strafbares Verhalten vorlag oder dass der Vorsatz fehlt.

Fachanwaltliche Verteidigung bei Peptidverfahren

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung in Wirtschafts- und Arzneimittelstrafverfahren. Beide haben zahlreiche Mandanten in Schleswig-Holstein erfolgreich verteidigt, die wegen der Bestellung oder des Besitzes von Peptiden beschuldigt wurden.

Sie analysieren die Ermittlungsakten präzise, prüfen die chemische Zusammensetzung und rechtliche Einstufung der Stoffe und hinterfragen die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahmen. Durch frühzeitige und zielgerichtete Kommunikation mit den Behörden gelingt es ihnen regelmäßig, Verfahren diskret und effektiv zu beenden.

Ihre Verteidigung basiert auf Erfahrung, Fachkenntnis und einer klaren Strategie – immer mit dem Ziel, die Reputation ihrer Mandanten zu schützen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Wer in Schleswig-Holstein mit einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Peptiden konfrontiert ist, sollte schnell handeln und sich nicht selbst gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist der beste Weg, um Missverständnisse zu klären und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Fachanwälte für Strafrecht, stehen ihren Mandanten mit Erfahrung, Diskretion und Engagement zur Seite – für eine sachkundige, strategische und wirksame Verteidigung.