Strafverfahren wegen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell: Wenn ein normales Handelsgeschäft zum Betrugsvorwurf wird

Vorwurf der bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Der Vorwurf trifft meist Unternehmen, die nichts geplant haben

Umsatzsteuerkarusselle gehören zu den größten Schadensquellen im europäischen Steueraufkommen – und zu den am härtesten verfolgten Wirtschaftsstraftaten überhaupt. Für die Betroffenen ist der Vorwurf allerdings selten das, was die Ermittlungsakte nahelegt. Die Hintermänner solcher Strukturen sind meist längst verschwunden, wenn die Ermittlungen beginnen. Angeklagt werden die Unternehmen, die greifbar sind: Zwischenhändler, die Ware ordnungsgemäß eingekauft, bezahlt, gelagert und weiterveräußert haben – und die erst durch die Durchsuchung erfahren, dass ein Glied ihrer Lieferkette die Umsatzsteuer nie abgeführt hat.

Für diese Unternehmen beginnt das Verfahren typischerweise damit, dass eine Vorsteuererstattung ohne Erläuterung ausbleibt, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt wird oder eine Kontrollmitteilung aus einer Prüfung beim Geschäftspartner eingeht. Kurz darauf durchsucht die Steuerfahndung Geschäfts- und Privaträume, sichert Buchhaltung, Warenwirtschaft, Telefondaten und E-Mail-Verkehr und lässt einen Vermögensarrest nach § 111e StPO vollziehen. In nicht wenigen Fällen ergeht zugleich ein Haftbefehl wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr – ein Umstand, der Karussellverfahren von den meisten anderen Steuerstrafverfahren unterscheidet.

Wie ein Karussell aufgebaut ist

Das Grundmuster ist stets ähnlich. Ein Unternehmen erwirbt Ware steuerfrei aus einem anderen Mitgliedstaat und veräußert sie im Inland mit ausgewiesener Umsatzsteuer weiter, ohne diese anzumelden oder abzuführen. Dieser sogenannte Missing Trader verschwindet nach kurzer Zeit vom Markt. Der Abnehmer – häufig als Buffer bezeichnet – zieht die Vorsteuer aus der Rechnung und verkauft weiter, oft über mehrere Stufen. Am Ende der Kette steht ein Unternehmen, das die Ware wieder steuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat liefert und sich die Vorsteuer erstatten lässt. Die Ware kann denselben Kreis mehrfach durchlaufen.

Betroffen sind traditionell hochwertige, leicht transportierbare und standardisierte Waren: Mobiltelefone, Prozessoren, Speicherbausteine, Spielekonsolen, Tablets, Edelmetalle, Fahrzeuge, zeitweise auch Emissionszertifikate sowie Strom- und Gaslieferungen. Der Gesetzgeber hat auf viele dieser Bereiche mit der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG reagiert – neue Warengruppen und Konstellationen entstehen jedoch fortlaufend.

Für Zwischenhändler ist die Struktur von außen kaum erkennbar. Sie sehen eine funktionierende Geschäftsbeziehung, marktübliche oder leicht günstigere Preise, ordnungsgemäße Rechnungen und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Der rechtliche Rahmen

Strafrechtliche Grundlage ist § 370 AO. Speziell für die Umsatzsteuer enthält § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ein eigenes Regelbeispiel für die bandenmäßige Hinterziehung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Genau dieses Regelbeispiel prägt Karussellverfahren, denn bereits das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer Beteiligter kann den erhöhten Strafrahmen auslösen. Hinzu kommt das Regelbeispiel des großen Ausmaßes, das der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro annimmt (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). In diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Ergänzend kommen die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach den §§ 26a, 26c UStG sowie – bei Scheinrechnungen – Urkundendelikte in Betracht.

Steuerlich wird der Vorsteuerabzug nach § 25f UStG versagt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt. Diese Regelung setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um, der bereits in den Rechtssachen Optigen und Kittel entschieden hat, dass gutgläubige Unternehmer den Vorsteuerabzug behalten, während er demjenigen zu versagen ist, der von der Einbindung in eine Hinterziehungskette wusste oder wissen musste. Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt Entsprechendes: Der Europäische Gerichtshof hat die Versagung der Steuerbefreiung gebilligt, wenn der Lieferer die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesem eine Steuerhinterziehung im Bestimmungsstaat zu ermöglichen (Urteil vom 07.12.2010, Rechtssache C-285/09); der Bundesgerichtshof hat sich dem angeschlossen (Beschluss vom 20.10.2011, Az. 1 StR 41/09).

Eine Besonderheit betrifft die Zuständigkeit. Bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug mit Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Gesamtschaden ab zehn Millionen Euro kann die Europäische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führen. Für Beschuldigte bedeutet das ein Verfahren mit europäischer Beweiserhebung, längerer Dauer und erhöhtem Koordinationsaufwand für die Verteidigung.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Strafrechtlich sind die Größenordnungen erheblich. Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, und ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern keine besonders gewichtigen Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). In Karussellverfahren werden diese Schwellen praktisch immer überschritten. Hinzu kommt die häufig frühe Untersuchungshaft, die für Unternehmer den Verlust der Handlungsfähigkeit des Betriebes bedeutet.

Wirtschaftlich wirkt zunächst die Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 25f UStG. Sie trifft auch Unternehmen, die keinen Cent verdient haben, und kann eine gesamte Lieferkette in die Insolvenz führen. Wer Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis erteilt hat, schuldet die Steuer zusätzlich nach § 14c UStG. Es folgen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 69, 71 AO und die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die durch Arrest bereits im Ermittlungsverfahren gesichert wird. Ergänzend drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie die Kündigung von Bank- und Lieferantenbeziehungen.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft den Unterschied zwischen steuerlichem und strafrechtlichem Maßstab. Steuerlich genügt nach § 25f UStG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Unternehmer von der Einbindung in eine Hinterziehungskette hätte wissen müssen. Strafrechtlich reicht dieser Fahrlässigkeitsmaßstab gerade nicht aus: Erforderlich ist der Nachweis positiver Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung. Dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagt und einen Steuerbescheid erlassen hat, präjudiziert die Strafbarkeit deshalb nicht. Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsakten regelmäßig verwischt – ihre konsequente Herausarbeitung ist häufig der Schlüssel zum Verfahrensausgang.

Der zweite Ansatz betrifft die Sorgfaltsdokumentation. Zu belegen ist, welche Prüfungen tatsächlich stattgefunden haben: qualifizierte Bestätigungsabfragen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen, Ausweiskopien und Vollmachten, Besuche beim Geschäftspartner, Bonitätsauskünfte, Warenprüfungen und Seriennummernerfassung, Zahlungswege über Bankkonten statt bar, Speditions- und Lagerbelege, Gelangensbestätigungen. Wo die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewahrt wurde, fehlt es am Vorsatz. Ebenso wichtig ist die Auseinandersetzung mit den Indizien, auf die Ermittler typischerweise abstellen – ungewöhnliche Handelsspannen, Warenwege ohne wirtschaftlichen Sinn, vorgegebene Abnehmer, kurzfristige Zahlungsziele –, und zwar aus der Perspektive des damaligen Kenntnisstandes, nicht aus der späteren Gesamtschau der Ermittler.

Der dritte Ansatz betrifft die Bandenmäßigkeit. Sie setzt eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung solcher Taten voraus. Eine gewöhnliche, wiederholte Geschäftsbeziehung genügt nicht. Gelingt es, das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO zu Fall zu bringen, verändern sich Strafrahmen, Verjährung und Haftfrage grundlegend.

Der vierte Ansatz betrifft die Schadenshöhe. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten nur die eigenen Erklärungen oder – als Mittäter oder Gehilfe – der Gesamtschaden der Kette zugerechnet wird. Bei tatsächlich durchgeführten Lieferungen ist zudem die Saldierung von Umsatz- und Vorsteuer nach der geänderten Rechtsprechung zum Kompensationsverbot zu nutzen (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17). Jede Reduzierung wirkt unmittelbar auf Strafrahmen, Einziehung und Bewährungsfrage.

Hinzu kommen die Haftprüfung und der Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Prüfung der Verwertbarkeit im Ausland erhobener Beweise, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO sowie die frühzeitige Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung. Stets zu koordinieren ist das parallele Besteuerungsverfahren: Einspruch und Aussetzung der Vollziehung gegen die Umsatzsteuerbescheide dürfen nicht ohne strafrechtliche Abstimmung geführt werden, da im Besteuerungsverfahren Mitwirkungspflichten bestehen, während im Strafverfahren niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten (§ 393 AO).

Für Beschuldigte gilt deshalb: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen zur Sache abgeben, keine Anmeldungen im Alleingang korrigieren und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Umsatzsteuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände und Einzelunternehmer, die dem Vorwurf ausgesetzt sind, in Umsatzsteuerkarusselle eingebunden gewesen zu sein – vom Elektronik- und Rohstoffhandel über den Fahrzeughandel bis zu Energie- und Zertifikatsgeschäften.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, rekonstruiert die Lieferkette und den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten zum jeweiligen Zeitpunkt, arbeitet die dokumentierten Sorgfaltsmaßnahmen heraus, prüft die Zurechnung des Schadens und die Voraussetzungen der Bandenmäßigkeit. In Haftsachen handelt er unverzüglich. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Karussellverfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Vorsteuererstattungen ohne Erläuterung ausbleiben, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt wurde, die Steuerfahndung durchsucht hat oder ein Haftbefehl vollzogen wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Unternehmen, Freiheit und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.