Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss: Führerschein, Strafe, Verteidigung – und warum jetzt ein Anwalt in Kiel entscheidend ist

Ein Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss wird von vielen Betroffenen zunächst als „klassischer Verkehrsfall“ unterschätzt. Tatsächlich geht es oft um weit mehr als um ein Bußgeld. In Schleswig-Holstein registrierte die Polizei im Jahr 2024 insgesamt 1.187 Verkehrsunfälle, bei denen mindestens eine beteiligte Person unter Alkoholeinfluss stand; dabei verunglückten 737 Menschen. Zusätzlich stellte die Polizei bei Kontrollen 2.447 Alkoholverstöße im Straßenverkehr fest. Wer also wegen Alkohol am Steuer, Trunkenheitsfahrt oder Fahrens unter Alkoholeinfluss Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, befindet sich nicht in einem Randbereich des Verkehrsrechts, sondern in einem Verfahren mit sehr realen strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Risiken.

Wann Alkohol am Steuer nur eine Ordnungswidrigkeit ist – und wann daraus eine Straftat wird

Für viele Suchanfragen wie „Alkohol am Steuer Strafe“, „0,5 Promille Strafverfahren“ oder „Anwalt Trunkenheitsfahrt Kiel“ ist genau diese Unterscheidung entscheidend. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, bewegt sich grundsätzlich im Bereich der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar ein Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG. Der ADAC weist zudem darauf hin, dass beim erstmaligen 0,5-Promille-Verstoß in der Regel 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot drohen.

Ganz anders sieht es aus, wenn die Schwelle zur Straftat überschritten wird. Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen; der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Rechtsprechung und die polizeiliche Praxis unterscheiden dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Die Bayerische Polizei fasst die heute gängigen Schwellen so zusammen: Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommt; ab 1,1 Promille ist bei Kraftfahrzeugen jedenfalls absolute Fahruntüchtigkeit gegeben.

Noch gefährlicher wird die Sache, wenn durch die Alkoholfahrt Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Dann steht schnell § 315c StGB im Raum, also die Gefährdung des Straßenverkehrs. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafbarkeit ist dann nicht mehr nur an die eigene Fahruntüchtigkeit geknüpft, sondern an eine konkrete Gefahrensituation im Straßenverkehr.

Welche Folgen ein Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss wirklich haben kann

Die eigentliche Schockwirkung liegt für viele Beschuldigte nicht nur in der Strafe, sondern im Führerschein. Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; § 69a StGB regelt dann die Sperrfrist für die Neuerteilung, die grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt. Schon vor einem Urteil kann das Gericht nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass sie später endgültig entzogen wird. Daneben kann nach § 44 StGB auch ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. Für viele Betroffene ist das beruflich und privat oft härter als die eigentliche Geldstrafe.

Hinzu kommt die Gefahr einer MPU. Nach § 13 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten insbesondere dann an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol geführt wurde. Wer also glaubt, nach einer Alkoholfahrt gehe es nur um das Strafverfahren, irrt. Häufig folgt auf das Strafrecht das Fahrerlaubnisrecht – und dort beginnt für viele Betroffene der eigentliche Langstreckenlauf.

Auch das Ermittlungsverfahren selbst ist einschneidend. Nach § 81a StPO sind Blutproben auch ohne Einwilligung zulässig, wenn kein gesundheitlicher Nachteil zu befürchten ist. Genau deshalb kommt es in Alkoholverfahren sehr häufig auf die Frage an, wann die Blutprobe angeordnet und entnommen wurde, welche Werte festgestellt wurden und wie diese Werte später rechtlich bewertet werden.

Für die Reichweite des Themas wichtig ist außerdem: Das alles gilt nicht nur für das Auto. Die Bayerische Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass E-Scooter Kraftfahrzeuge sind und deshalb dieselben Alkoholregeln gelten, insbesondere die 0,5-Promille-Grenze, die relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen und die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Auch in Schleswig-Holstein zeigte die Unfallstatistik 2024, dass unter den alkoholisierten Unfallbeteiligten 66 Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen waren.

Warum viele Verfahren wegen Alkohol am Steuer besser verteidigbar sind, als Betroffene zuerst glauben

Die vielleicht wichtigste Botschaft lautet: Nicht jede Alkoholfahrt ist automatisch ein sicherer Schuldspruch nach § 316 StGB. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass relative Fahruntüchtigkeit unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nur dann vorliegt, wenn zusätzliche Tatsachen den Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit tragen. Ein bloßer Promillewert unter 1,1 reicht also gerade nicht aus. Genau hier entscheidet sich in der Praxis oft, ob aus einer Alkoholfahrt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat wird.

Dass Gerichte hier sauber arbeiten müssen, zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung. Der BGH hat 2025 ein Urteil aufgehoben, weil die Feststellungen zur Rauschmittelbeeinflussung und zur hierdurch bewirkten Fahruntüchtigkeit nicht ausreichten. Auch wenn der Fall andere berauschende Mittel betraf, ist die prozessuale Lehre für Alkoholverfahren klar: Fahruntüchtigkeit muss belastbar festgestellt werden. Sie darf nicht einfach behauptet oder aus einzelnen Auffälligkeiten vorschnell abgeleitet werden.

Dasselbe gilt für § 315c StGB. Auch dort reicht nicht jede riskante oder alkoholbedingte Fahrt. Der BGH hat 2025 erneut betont, dass § 315c in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Für die Verteidigung ist das zentral. Denn zwischen „es war gefährlich“ und einer strafrechtlich nachweisbaren konkreten Gefahr liegt oft ein erheblicher Unterschied.

Welche Verteidigungsstrategien bei Fahren unter Alkoholeinfluss wirklich tragen

Die erste und wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer Schweigen bis zur Akteneinsicht. § 136 StPO verpflichtet dazu, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht. Gerade in Alkoholverfahren ist das Gold wert, weil sich die Akte oft aus Polizeiberichten, Atemalkoholwerten, Blutgutachten, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen und ärztlichen Unterlagen zusammensetzt. Wer vorher redet, liefert den Ermittlern häufig erst die Erklärungen, die ihnen noch fehlten.

Die zweite Verteidigungsstrategie ist die genaue Prüfung von Messung, Blutprobe und Trinkverlauf. In vielen Verfahren hängt nahezu alles an Minuten. Wann wurde die Fahrt beendet? Wann wurde die Blutprobe entnommen? War die Alkoholaufnahme abgeschlossen oder noch in der Resorptionsphase? Ist eine Rückrechnung überhaupt tragfähig? Gerade in Grenzfällen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat oder zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit kann eine saubere Analyse des Zeitablaufs den Unterschied machen. Die Zulässigkeit der Blutentnahme nach § 81a StPO beantwortet nämlich noch nicht die Frage, ob die spätere Beweisführung auch inhaltlich trägt.

Die dritte Verteidigungsstrategie ist die strikte Trennung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat. Nicht jeder Fall mit 0,5 Promille gehört automatisch vor das Strafgericht. Ebenso wenig wird aus jeder auffälligen Fahrt unterhalb von 1,1 Promille automatisch § 316 StGB. Gute Verteidigung arbeitet genau diese Grenze heraus und verhindert, dass aus einem verwaltungsrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich einzuordnenden Vorwurf ein strafrechtlicher Schuldspruch konstruiert wird.

Die vierte Verteidigungsstrategie betrifft den Führerschein. In vielen Fällen entscheidet nicht die Strafe, sondern die Frage, ob die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO verhindert, aufgehoben oder später die Entziehung nach § 69 StGB abgewendet werden kann. Wer das Fahrerlaubnisproblem erst am Ende des Verfahrens angeht, verteidigt oft zu spät. Gerade Berufspendler, Außendienstmitarbeiter, Handwerker, Pflegekräfte oder Selbstständige spüren sehr schnell, dass es bei Alkohol am Steuer um Mobilität und wirtschaftliche Existenz geht.

Die fünfte Verteidigungsstrategie ist das richtige Reagieren auf den Strafbefehl. Viele Alkoholfälle werden zunächst nicht mit einer Anklage, sondern mit einem Strafbefehl erledigt. Entscheidend ist dann § 410 StPO: Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, macht eine womöglich sehr angreifbare Entscheidung rechtskräftig. Gerade deshalb ist frühe anwaltliche Hilfe in Alkoholstrafverfahren so wichtig.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel für solche Verfahren besonders überzeugend ist

Wer einen Anwalt wegen Alkohol am Steuer, Trunkenheitsfahrt oder Führerscheinentzug sucht, braucht keinen Generalisten. Nach den öffentlich abrufbaren Profilangaben auf anwalt.de ist Andreas Junge seit 2006 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht; dort wird er außerdem ausdrücklich als Ansprechpartner in Kiel für Strafrecht und Verkehrsrecht beschrieben. Gerade für Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ist diese Verbindung aus Strafrecht und Verkehrsrecht besonders schlagkräftig.

Hinzu kommt die veröffentlichte Spezialisierung seiner Kanzlei. Auf der öffentlich abrufbaren JHB.LEGAL-Seite zum Thema Fahren unter Alkoholeinfluss wird Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht mit umfangreicher Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten beschrieben, denen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird. Dort heißt es außerdem, dass er seit vielen Jahren erfolgreich entsprechende Verfahren bearbeitet und dass überdurchschnittlich viele Verfahren zur Einstellung gebracht oder jedenfalls deutlich abgemildert werden können. Auf weiteren öffentlich zugänglichen Kanzleiinhalten wird betont, dass frühzeitige Akteneinsicht und gezielte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft häufig Einstellungen nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO ermöglichen. Das sind keine bloßen Schlagworte, sondern genau die Stellschrauben, auf die es in Alkoholstrafverfahren ankommt.

Für Betroffene in Schleswig-Holstein kommt der Standortvorteil hinzu. Die Staatsanwaltschaft Kiel bearbeitet nach den offiziellen Angaben des Landes jährlich rund 120.000 Verfahren. Wer also im Raum Kiel, Neumünster, Plön, Rendsburg-Eckernförde oder Segeberg mit einem Verfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss konfrontiert ist, profitiert von einem spezialisierten Strafverteidiger mit Kieler Bezug. Genau deshalb spricht viel dafür, sich in einer solchen Lage früh an Rechtsanwalt Andreas Junge zu wenden.

Fazit: Bei Alkohol am Steuer entscheidet frühe Verteidigung oft über Führerschein, Strafe und Zukunft

Ein Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ist niemals nur „eine Sache mit der Polizei“. Es kann um § 316 StGB, um § 315c StGB, um vorläufige Entziehung, endgültigen Führerscheinverlust, Sperrfrist, MPU und massive berufliche Folgen gehen. Gleichzeitig zeigt die Rechtslage aber auch, dass viele Verfahren angreifbar sind: bei der Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat, bei der Frage der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der konkreten Gefährdung und bei der Auswertung von Blutprobe und Akte. Wer hier früh reagiert, hat oft deutlich bessere Chancen als jemand, der erst auf den Strafbefehl oder die Hauptverhandlung wartet.

Wer also wegen Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt oder einer E-Scooter-Fahrt unter Alkoholeinfluss beschuldigt wird, sollte keine spontane Einlassung abgeben. Der richtige Schritt ist eine sofortige, strategische Strafverteidigung. Für Betroffene in Kiel und ganz Schleswig-Holstein ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine sehr naheliegende und starke Wahl.

Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Ist Alkohol am Steuer immer gleich eine Straftat?

Nein. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt ohne weitere Auffälligkeiten grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Zur Straftat wird der Fall vor allem dann, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit im Sinn von § 316 StGB nachweisbar ist oder zusätzlich eine konkrete Gefährdung nach § 315c StGB hinzukommt. Unterhalb von 1,1 Promille braucht es für die relative Fahruntüchtigkeit zusätzliche Tatsachen.

Gilt das auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Deshalb gelten nach den Hinweisen der Polizei dieselben Alkoholregeln wie beim Auto: 0,5-Promille-Grenze, mögliche Straftat ab 0,3 Promille bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.

Droht nach einer Alkoholfahrt immer eine MPU?

Nicht automatisch, aber sehr oft in bestimmten Konstellationen. § 13 FeV nennt insbesondere wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss und Fahrten mit 1,6 Promille oder mehr als typische Fälle für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Was sollte ich tun, wenn schon ein Strafbefehl oder eine Vorladung vorliegt?

Nichts zur Sache erklären, Fristen ernst nehmen und sofort einen Verteidiger einschalten. § 136 StPO gibt Ihnen das Schweigerecht, § 147 StPO Ihrem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht. Gegen einen Strafbefehl läuft nach § 410 StPO nur eine Einspruchsfrist von zwei Wochen.