Geldwäsche im digitalen Alltag
Die digitale Kommunikation über Facebook, WhatsApp oder andere soziale Netzwerke ist längst Teil des Alltags. Doch gerade hier nutzen Kriminelle die Anonymität, um ahnungslose Privatpersonen in Geldwäschehandlungen nach § 261 StGB zu verwickeln. Typisch sind Nachrichten, in denen angebliche Jobangebote als „Finanzagent“ oder „Geldkurier“ angepriesen werden. Wer auf solche Anfragen reagiert und sein Konto für Überweisungen zur Verfügung stellt, macht sich schnell strafbar – auch wenn er die Hintergründe nicht in vollem Umfang verstanden hat.
In Schleswig-Holstein führen die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe regelmäßig Verfahren gegen Personen, die in sozialen Netzwerken auf solche Angebote eingegangen sind. Die Betroffenen geraten dabei oft ungewollt in den Verdacht, Teil internationaler Geldwäsche-Netzwerke zu sein.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis gleichen sich viele Fälle: Über Facebook oder WhatsApp wird eine scheinbar seriöse Anfrage verschickt, in der Hilfe bei Geldtransfers oder beim „Testen“ von Zahlungssystemen erbeten wird. Die Empfänger werden aufgefordert, ihr Konto für Überweisungen zur Verfügung zu stellen und das Geld nach Abzug einer Provision weiterzuleiten.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Mann, der wiederholt Gelder aus dem Ausland über sein Konto weiterleitete, wegen leichtfertiger Geldwäsche. Das Amtsgericht Lübeck entschied 2019, dass schon das einmalige Annehmen und Weiterleiten von Geldern, deren Herkunft erkennbar zweifelhaft war, für eine Strafbarkeit genügt. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass auch das Reagieren auf WhatsApp-Nachrichten mit anschließender Kontoüberlassung als Beteiligung an Geldwäschehandlungen gewertet werden kann – unabhängig davon, ob die beteiligte Person wirtschaftlich profitiert hat.
Strafrechtliche Folgen für Betroffene
Die Strafandrohung nach § 261 StGB ist erheblich. Für Geldwäsche drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Schon der leichtfertige Umgang mit verdächtigen Geldern reicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn die betroffene Person keine sichere Kenntnis von der illegalen Herkunft der Gelder hatte, diese aber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Hinzu kommen erhebliche wirtschaftliche Folgen: Banken kündigen oft die Geschäftsbeziehung, Konten werden gesperrt und Überweisungen eingefroren. Für junge Menschen, die häufig als Zielgruppe solcher Betrugsmaschen gelten, bedeutet dies nicht selten den Verlust ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit.
Verteidigungsstrategien im Geldwäscheverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt auf die genaue Analyse der Kommunikation über Facebook oder WhatsApp und die Rekonstruktion der Abläufe. Entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich den Vorsatz hatte oder zumindest leichtfertig handelte. Viele Betroffene verstehen die Hintergründe der Anfragen nicht und sind überzeugt, einem legalen Nebenjob nachzugehen.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass die Gerichte hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis stellen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn nicht belegt werden kann, dass der Beschuldigte die illegale Herkunft der Gelder hätte erkennen müssen. Für die Verteidigung eröffnet dies erhebliche Spielräume, um den Vorwurf zu entschärfen oder das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Ein weiterer Ansatz ist die Schadenswiedergutmachung, etwa durch die Rückzahlung von Provisionen oder durch aktive Kooperation mit den Ermittlungsbehörden. Auch das frühzeitige Schweigen im Ermittlungsverfahren und die Akteneinsicht durch erfahrene Strafverteidiger sind entscheidend, um Fehler zu vermeiden.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Facebook- oder WhatsApp-Anfragen treffen Betroffene oft unvorbereitet. Gerade hier ist eine spezialisierte Verteidigung erforderlich, die sowohl die strafrechtliche Dimension als auch die digitalen und wirtschaftlichen Hintergründe kennt. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.
Ihre Doppelqualifikation verschafft ihnen die Möglichkeit, die juristischen und wirtschaftlichen Aspekte von Geldwäscheverfahren umfassend zu erfassen. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und die Entscheidungspraxis der Gerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe. In zahlreichen Verfahren haben sie bereits erreicht, dass die Vorwürfe erheblich abgemildert oder Verfahren eingestellt wurden.
Wer in Schleswig-Holstein durch eine Facebook- oder WhatsApp-Anfrage in ein Geldwäscheverfahren geraten ist, braucht Verteidiger, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen erfahrene Strafverteidiger zur Seite, die die bestmögliche Grundlage schaffen, um schwerwiegende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen erfolgreich abzuwehren.