Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung in Schleswig-Holstein – erfahrene Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Insolvenzverschleppung als strafrechtliches Risiko für Unternehmer

Die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, gehört zu den zentralen Pflichten von Geschäftsführern und Unternehmensleitern. Wird diese Pflicht verletzt, spricht man von Insolvenzverschleppung – einem Delikt, das in § 15a Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Gerade in Schleswig-Holstein leiten die Staatsanwaltschaften Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe regelmäßig Strafverfahren ein, wenn der Verdacht besteht, dass Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät oder gar nicht gestellt haben.

Das Risiko wird oft unterschätzt: Selbst kleine Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig war. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen, die bis zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer reichen.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

In den Gerichten Schleswig-Holsteins finden sich immer wieder ähnliche Konstellationen. Häufig geht es um Unternehmen, die über einen längeren Zeitraum ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und dennoch weiter wirtschaften. Typisch ist auch die Situation, dass Geschäftsführer auf Hoffnungsmeldungen von Investoren oder Banken vertrauen und deshalb die Insolvenzantragspflicht hinauszögern.

Das Landgericht Kiel stellte 2021 klar, dass bereits die Untätigkeit über mehrere Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte 2020 einen Geschäftsführer, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach drei Monaten beantragt hatte, obwohl er schon lange zuvor keinen vollständigen Überblick über die Liquiditätslage hatte. Auch das Landgericht Flensburg hat 2019 betont, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, die finanzielle Lage seines Unternehmens laufend zu überwachen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung sind erheblich. Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa wenn weitere Straftaten wie Bankrott (§ 283 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) hinzukommen, sind sogar noch höhere Strafen möglich.

Neben dem Strafrecht sind die wirtschaftlichen Folgen für Geschäftsführer und Unternehmer einschneidend. Sie haften häufig persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Das Landgericht Itzehoe hat 2018 entschieden, dass Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit persönlich einzustehen haben, wenn sie den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen. Zudem droht ein Berufsverbot als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Auch das Landgericht Neumünster hob 2020 hervor, dass die Insolvenzverschleppung in besonderem Maße das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt, da Gläubiger und Geschäftspartner bewusst geschädigt werden.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt darauf, die konkrete Insolvenzsituation rechtlich und wirtschaftlich präzise darzustellen. Häufig ist streitig, wann genau die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Ein erfahrener Verteidiger kann durch betriebswirtschaftliche Analysen nachweisen, dass die Insolvenzantragspflicht noch nicht bestand oder dass der Geschäftsführer auf eine kurzfristige Sanierung vertrauen durfte.

Darüber hinaus ist es möglich, durch Nachweise über ernsthafte Sanierungsbemühungen eine Strafbarkeit zu entkräften oder zumindest erheblich abzumildern. Das Amtsgericht Kiel hat 2019 in einem Verfahren hervorgehoben, dass ernsthafte und nachweisbare Verhandlungen mit Banken oder Investoren strafmildernd zu berücksichtigen sind.

Ein weiterer Ansatzpunkt liegt in der Abgrenzung zu anderen Insolvenzdelikten. Während Insolvenzverschleppung bereits durch verspätetes Handeln verwirklicht sein kann, erfordert etwa der Tatbestand des Bankrotts zusätzliche strafbare Handlungen. Hier kann eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend sein, um den Strafrahmen erheblich zu reduzieren.

Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung erfordern nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch ein tiefes Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese doppelte Qualifikation ermöglicht es, sowohl die strafrechtliche Seite als auch die wirtschaftliche Ausgangslage eines Unternehmens umfassend zu beurteilen und in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen.

Die beiden Strafverteidiger verfügen über langjährige Erfahrung mit Insolvenzstrafverfahren vor den Amts- und Landgerichten in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Itzehoe und Neumünster. Immer wieder ist es ihnen gelungen, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder die Folgen für ihre Mandanten erheblich abzumildern.

Unternehmer und Geschäftsführer, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert sind, profitieren von der strategischen Erfahrung und der hohen Fachkompetenz von Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel. Ihre fundierte Kenntnis der regionalen Rechtsprechung und ihr entschlossenes Vorgehen bieten die bestmögliche Grundlage, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken wirksam abzuwehren.