Leichtfertige Geldwäsche – ein unterschätztes Risiko im Alltag
Viele Menschen ahnen nicht, dass bereits alltägliche Überweisungen auf fremde Konten strafrechtlich relevant sein können. Wer Gelder weiterleitet, ohne die Herkunft zu prüfen, riskiert den Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 StGB. Es genügt, dass ein Beschuldigter bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Der häufige Hintergrund sind Internetgeschäfte, dubiose Jobangebote als Finanzagenten oder die Nutzung von Online-Plattformen, bei denen Beschuldigte unbewusst Teil von kriminellen Geldflüssen werden.
In Schleswig-Holstein – ob in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder Itzehoe – nehmen Staatsanwaltschaften diese Verfahren sehr ernst. Gerade weil Geldwäsche als Einfallstor für organisierte Kriminalität gilt, reagieren die Ermittlungsbehörden konsequent, auch wenn die Beschuldigten selbst keine kriminelle Absicht hatten.
Typische Fallkonstellationen in der Rechtsprechung
In der Praxis sind es oft Überweisungen im Zusammenhang mit vermeintlichen Online-Geschäften, die zu Ermittlungen führen. Häufig geben sich Täter als seriöse Geschäftspartner aus und nutzen arglose Personen, um Gelder aus Betrugsdelikten über deren Konten weiterzuleiten. Bereits das einmalige Tätigen einer Überweisung kann den Anfangsverdacht der Geldwäsche begründen.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Mann wegen leichtfertiger Geldwäsche, nachdem er mehrere Überweisungen für einen angeblichen Geschäftspartner ausgeführt hatte, ohne die Herkunft der Gelder zu hinterfragen. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, weil die Beschuldigte nachvollziehbar glaubte, eine legale Tätigkeit als Finanzassistentin übernommen zu haben, und keine konkreten Verdachtsmomente erkennbar waren. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits die Weiterleitung von Geldern an unbekannte Dritte im Ausland als leichtfertige Geldwäsche gewertet werden kann, wenn objektive Auffälligkeiten wie ungewöhnlich hohe Summen oder fehlende Vertragspartnerdaten vorlagen.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die gesetzlichen Strafen für leichtfertige Geldwäsche reichen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zwar liegt die Strafandrohung unter der für vorsätzliche Geldwäsche, doch die Folgen sind für Betroffene nicht weniger gravierend.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei hohen Summen auch bei leichtfertiger Geldwäsche empfindliche Strafen verhängt und Vermögenswerte eingezogen werden können. Neben der eigentlichen Strafe drohen erhebliche wirtschaftliche Belastungen. Beschuldigte müssen häufig mit der Einziehung der überwiesenen Gelder rechnen, selbst wenn sie persönlich keinen Vorteil daraus gezogen haben. Zusätzlich können Kontosperrungen, Pfändungen und negative Einträge bei Banken die wirtschaftliche Existenz gefährden.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Verfahren auf Meldungen von Banken, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, verdächtige Transaktionen zu melden. Auffällige Überweisungen, insbesondere an ausländische Konten, führen regelmäßig zu Ermittlungen. In Schleswig-Holstein kommt es oft zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Computern und Mobiltelefonen sowie zur Sperrung von Konten.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich leichtfertiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Oft fehlen klare Verdachtsmomente, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nicht gerechtfertigt ist.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt daran an, ob der Beschuldigte die illegale Herkunft der Gelder wirklich hätte erkennen können. War der Überweisungsauftrag plausibel? Hatte der Auftraggeber eine nachvollziehbare Erklärung? Gab es objektiv erkennbare Warnsignale?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte diese Fragen differenziert betrachten. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn die Transaktion im Rahmen üblicher Geschäftsabläufe erfolgte und keine konkreten Verdachtsmomente erkennbar waren. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass durch eine sorgfältige Analyse der Umstände häufig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Auch eine aktive Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und die Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe können entscheidend sein, um eine Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche durch Überweisungen auf fremde Konten sind für Betroffene oft überraschend und existenzbedrohend. Sie erfordern eine Verteidigung, die sowohl die juristischen Feinheiten des § 261 StGB als auch die wirtschaftlichen und technischen Aspekte von Finanztransaktionen berücksichtigt.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die wegen Geldwäscheverdachts in Schleswig-Holstein verfolgt wurden. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch vorausschauend geführt wird. Ziel ist es stets, strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und die persönliche Existenz zu sichern.
Risiken und Verteidigungschancen
Der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche durch Überweisungen auf fremde Konten ist kein Bagatelldelikt. Bereits Unachtsamkeit oder fehlende Sensibilität gegenüber verdächtigen Umständen kann zu einem Strafverfahren führen. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig spezialisierte Verteidiger einschalten.
Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit leichtfertiger Geldwäsche erfolgreich abzuwehren.