Leichtfertige Geldwäsche – ein unterschätztes Risiko
Die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 StGB stellt viele Betroffene vor besondere Herausforderungen. Anders als bei vorsätzlicher Geldwäsche genügt hier bereits, dass jemand hätte erkennen können, dass ein Geldtransfer oder eine Vermögensverschiebung aus einer Straftat herrührt. Damit reicht es schon, wenn Verdachtsmomente ignoriert werden oder keine ausreichende Prüfung der Herkunft vorgenommen wurde.
In Schleswig-Holstein – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – leiten die Staatsanwaltschaften zunehmend Verfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche ein. Besonders häufig betroffen sind Privatpersonen, Unternehmer, Finanzagenten oder Händler, die Gelder oder Wertgegenstände weiterleiten, ohne die Hintergründe genau zu prüfen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Praxis zeigt, dass Verfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche meist aus Alltagssituationen entstehen. Typisch sind Fälle, in denen jemand Geldbeträge für Dritte entgegennimmt oder weiterleitet, ohne nachzufragen, woher die Gelder stammen. Auch beim Kauf und Verkauf von Luxusgütern oder Kryptowährungen kommt es häufig zu Verdachtsmomenten, wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen gewählt werden.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Angeklagten, der wiederholt größere Bargeldsummen für Dritte überwies, obwohl die Herkunft nicht plausibel erklärt war, wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem die beschuldigte Person nachweisen konnte, dass sie die legale Herkunft der Gelder plausibel annehmen durfte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits der Erwerb von Kryptowährungen ohne Nachfragen über die Herkunft der Mittel als leichtfertige Geldwäsche gewertet werden kann, wenn objektiv deutliche Verdachtsmomente vorlagen.
Strafrechtliche Folgen nach § 261 StGB
Die Strafandrohung ist erheblich. Auch bei leichtfertiger Geldwäsche droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mehr.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass auch bei leichtfertiger Geldwäsche empfindliche Strafen verhängt werden können, wenn hohe Summen im Spiel sind. Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte, sodass selbst bei vergleichsweise milden Strafen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden arbeiten bei Geldwäsche eng mit Banken, Finanzinstituten und der Financial Intelligence Unit (FIU) zusammen. Verdächtige Transaktionen werden gemeldet und überprüft. Schon ungewöhnlich hohe Bargeldeinzahlungen, auffällige Überweisungen oder der Erwerb von Vermögenswerten ohne nachvollziehbare Herkunft können ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob dem Beschuldigten wirklich ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist oder ob er nachvollziehbar auf die Rechtmäßigkeit der Gelder vertrauen durfte.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt daran an, ob der Beschuldigte objektiv erkennen konnte, dass es sich um Gelder aus einer Straftat handelt. War der Geschäftsvorgang plausibel und im Geschäftsverkehr üblich? Gab es tatsächlich Verdachtsmomente, die er übersehen haben soll? Oder handelt es sich um eine nachträgliche Bewertung durch die Ermittlungsbehörden?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte genau prüfen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht erfolgen darf, wenn die Herkunft der Gelder für den Beschuldigten nicht erkennbar zweifelhaft war. Für die Verteidigung eröffnen sich hier erhebliche Spielräume, um Verfahren einzustellen oder eine Strafbarkeit abzumildern.
Auch eine aktive Kooperation mit den Ermittlungsbehörden sowie die Darstellung der wirtschaftlichen Hintergründe kann entscheidend sein, um eine Verurteilung zu vermeiden oder zumindest das Strafmaß deutlich zu reduzieren.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche sind besonders sensibel, da die Grenze zwischen rechtmäßigem Handeln und strafbarer Leichtfertigkeit oft unscharf ist. Hier braucht es spezialisierte Strafverteidiger, die sowohl das Strafrecht als auch die wirtschaftlichen und finanziellen Hintergründe verstehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten in Geldwäscheverfahren in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe und wissen, wie die Staatsanwaltschaften ermitteln.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch klug ist. Ziel ist es stets, Verfahren zur Einstellung zu bringen, Vorwürfe abzumildern und wirtschaftliche Schäden zu verhindern.
Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 StGB sind kein Bagatelldelikt. Schon kleine Unachtsamkeiten können gravierende Folgen haben – von Geldstrafen über die Einziehung von Vermögenswerten bis hin zu beruflichen Konsequenzen. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte sich sofort an spezialisierte Verteidiger wenden.
Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche erfolgreich abzuwehren.