Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich: Wenn der Einsatz von Honorarpflegekräften zum Ermittlungsverfahren führt

Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum ausgerechnet die Pflege im Fokus der Ermittler steht

Kaum eine Branche ist so stark von der Beauftragung freiberuflicher Kräfte geprägt wie die Pflege. Über Jahre hinweg haben Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste, Intensivpflegedienste und Kliniken Personallücken durch Honorarpflegekräfte geschlossen – häufig vermittelt über Agenturen, meist auf Grundlage von Honorar- oder Dienstverträgen und regelmäßig zu Stundensätzen deutlich oberhalb der Tarifvergütung. Ohne diese Kräfte wäre der Dienstplan in vielen Einrichtungen schlicht nicht zu besetzen gewesen.

Genau diese Praxis ist heute Gegenstand zahlreicher Ermittlungsverfahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und die Deutsche Rentenversicherung prüfen den Pflegesektor systematisch, häufig ausgelöst durch Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV, durch Statusfeststellungsverfahren einzelner Pflegekräfte oder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter. Für die Verantwortlichen beginnt das Verfahren dann typischerweise mit einer Durchsuchung der Einrichtung, der Sicherstellung von Dienstplänen, Einsatznachweisen und Rechnungen sowie mit einem Beitragsbescheid, der Nachforderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich ausweist. Strafrechtlich steht der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum.

Entscheidend ist eine Erkenntnis, die viele Betroffene zu spät gewinnen: Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit ist keine feststehende Tatsache, sondern eine juristische Bewertung – und gerade im Pflegebereich eine, die über Jahre hinweg höchst umstritten war.

Die Zäsur des Jahres 2019 – und was davor galt

Maßstab der Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Abhängig beschäftigt ist, wer nach Weisungen tätig und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist; selbstständig, wer im Wesentlichen frei über Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit bestimmt und ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Über die Anwendung dieser Kriterien auf Honorarpflegekräfte wurde jahrelang gestritten.

Mit den Urteilen vom 07.06.2019 hat das Bundessozialgericht die Frage weitgehend entschieden: Pflegefachkräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig werden, sind regelmäßig abhängig beschäftigt (Az. B 12 R 6/18 R); Entsprechendes gilt für Honorarärzte im Krankenhaus (Az. B 12 R 11/18 R). Maßgeblich war für das Gericht die Eingliederung in den Betriebsablauf: die Einbindung in Dienst- und Schichtpläne, die Nutzung der Einrichtungsmittel, die Zusammenarbeit im Team und die regulatorischen Vorgaben des Heim- und Pflegerechts. Ein hohes Honorar allein begründet danach keine Selbstständigkeit. Die spätere Rechtsprechung, insbesondere die sogenannte Herrenberg-Entscheidung vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R), hat diese Linie bestätigt und die Bedeutung der tatsächlichen Eingliederung weiter betont.

Für die strafrechtliche Verteidigung ist jedoch der Blick auf die Zeit davor entscheidend – und dieser Blick fällt völlig anders aus. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht etwa hatte die Scheinselbstständigkeit einer freiberuflichen Pflegekraft in einem Altenpflegeheim ausdrücklich verneint und den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung nicht bestätigt (Beschluss vom 04.11.2016, Az. L 5 KR 162/16 B ER). Im Mai 2017 folgten weitere Entscheidungen desselben Gerichts, in denen die Tätigkeit selbstständiger Pflege- und Pflegefachkräfte nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wurde. Andere Landessozialgerichte urteilten in dieser Zeit ähnlich uneinheitlich.

Wenn aber die Fachgerichte selbst bis Mitte 2019 zu gegenläufigen Ergebnissen kamen, kann einem Einrichtungsträger für zurückliegende Zeiträume schwerlich vorgeworfen werden, er habe die Rechtslage sicher erkannt. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Der rechtliche Rahmen und die Frage des Vorsatzes

§ 266a StGB sieht in den Absätzen 1 bis 3 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen nach Absatz 4 – etwa bei Handeln aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß oder bei fortgesetzter Verwendung unrichtiger Belege – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Hinzu treten regelmäßig der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG und § 21 MiLoG.

Von zentraler Bedeutung ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum subjektiven Tatbestand. Mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 1 StR 346/18) hat der BGH seine frühere Linie aufgegeben, wonach für den bedingten Vorsatz bereits die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügte. Erforderlich ist nunmehr, dass der Beschuldigte seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat. Der Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Weil § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt, führt ein solcher Irrtum unmittelbar zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch. Die zeitliche Zäsur der BSG-Rechtsprechung vom Juni 2019 wird damit zum entscheidenden Anknüpfungspunkt jeder Verteidigung im Pflegebereich.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Die wirtschaftlichen Folgen übersteigen die strafrechtlichen häufig bei Weitem. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird bei illegaler Beschäftigung das ausgezahlte Honorar als Nettoentgelt behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet – bei den in der Pflege üblichen hohen Stundensätzen ein dramatischer Hebel. Während Beiträge grundsätzlich nach vier Jahren verjähren, verlängert sich die Frist bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge, die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG und die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, die weder durch die Gesellschaft noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird.

Existenziell sind die einrichtungsbezogenen Folgen. Eine Verurteilung wegen § 266a StGB kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG zum Verlust der Geschäftsführerfähigkeit führen. Es drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers nach dem Heimrecht der Länder und – besonders schwerwiegend – die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI beziehungsweise die Beendigung der Zulassung ambulanter Dienste. Für eine Pflegeeinrichtung bedeutet das faktisch das Ende des Betriebes. Hinzu treten die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB und ein erheblicher Reputationsschaden gegenüber Bewohnern, Angehörigen und Kostenträgern.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

So schwer der Vorwurf wiegt – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.

Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz und die zeitliche Differenzierung. Für Einsatzzeiträume vor den BSG-Urteilen vom Juni 2019 lässt sich regelmäßig belegen, dass die Rechtslage objektiv ungeklärt war und dass sozialgerichtliche Entscheidungen die Selbstständigkeit von Honorarpflegekräften ausdrücklich bejaht hatten. Wer sich an einer solchen Rechtsprechung orientiert hat, handelt nicht vorsätzlich. Zu dokumentieren sind ferner eingeholter Rechtsrat, Vertragsmuster von Verbänden oder Vermittlungsagenturen, die Branchenüblichkeit der Gestaltung und die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung frühere Betriebsprüfungen ohne Beanstandung abgeschlossen hatte.

Der zweite Ansatz betrifft die Statusfrage selbst. Das Strafgericht ist an Beitragsbescheide nicht gebunden, sondern muss die Arbeitgebereigenschaft für jedes einzelne Auftragsverhältnis eigenständig feststellen. Auch nach 2019 gilt keine pauschale Zuordnung ganzer Berufsgruppen; das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat noch mit Urteil vom 24.04.2024 (Az. L 5 BA 17/21) an der Einzelfallbetrachtung festgehalten. Herauszuarbeiten sind daher die tatsächlichen Umstände jedes Einsatzes: die freie Annahme oder Ablehnung angebotener Dienste, die eigenständige Terminwahl, die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, eigene Berufshaftpflichtversicherung und Arbeitsmittel, die Nichtteilnahme an Teambesprechungen, Fortbildungen und Urlaubsregelungen sowie das Fehlen von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Häufig zeigt die Auswertung, dass die Ermittlungsbehörden von einem pauschalen Berufsbild ausgegangen sind, statt zu prüfen.

Der dritte Ansatz betrifft die Berechnung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue, nachvollziehbare Ermittlung der vorenthaltenen Beiträge für jeden Beitragsmonat und jede einzelne Person. Hochrechnungen, Stichproben und pauschale Schätzungen der Ermittlungsbehörden halten diesen Anforderungen oft nicht stand. Ebenso ist die Verjährung für jeden Einzelbeitrag gesondert zu prüfen, was den vorwerfbaren Zeitraum erheblich verkürzen kann.

Hinzu kommen die frühzeitige Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Zoll und Rentenversicherung mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO gegen Auflagen, die Prüfung der Straffreiheit nach § 266a Abs. 6 StGB sowie die strategische Verzahnung mit dem sozialrechtlichen Verfahren. Ein Erfolg im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor dem Sozialgericht entzieht dem Strafvorwurf regelmäßig die Grundlage; umgekehrt kann eine unbedachte Einlassung im Beitragsverfahren die Strafverteidigung nachhaltig beschädigen.

Für Beschuldigte gilt deshalb: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Zollbeamten oder Prüfern der Rentenversicherung abgeben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten. Spontane Erklärungen bei einer Durchsuchung sind die häufigste Ursache dafür, dass verteidigungsfähige Verfahren in eine Verurteilung münden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung an der Schnittstelle von Straf- und Sozialversicherungsrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Inhaber und Verantwortliche von Alten- und Pflegeheimen, ambulanten und Intensivpflegediensten, Personalvermittlungen und Kliniken gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbstständigen, der Schwarzarbeit und der Lohnsteuerhinterziehung.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Berechnungsgrundlagen von Rentenversicherung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Detail, wertet Dienstpläne und Einsatzdokumentationen aus und arbeitet die tatsächliche Durchführung jedes Auftragsverhältnisses heraus. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Ergänzend berät er präventiv bei der rechtssicheren Gestaltung von Honorar- und Dienstverträgen sowie bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, bevor ein Ermittlungsverfahren überhaupt entsteht.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten bislang ohne Anklageerhebung beziehungsweise durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Pflegebereich fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wurde, der Zoll durchsucht hat, ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung eingegangen ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Einrichtung, Versorgungsvertrag und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.