Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum die Gebäudereinigung dauerhaft im Fokus der Prüfdienste steht
Das Gebäudereinigerhandwerk ist die beschäftigungsstärkste Handwerksbranche Deutschlands – und zugleich eine der am intensivsten kontrollierten. Das Gebäudereinigungsgewerbe zählt zu den in § 2a SchwarzArbG ausdrücklich benannten Bereichen mit verschärften Kontrollpflichten, mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und der Pflicht, Ausweispapiere während der Arbeit mitzuführen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert deshalb unmittelbar im Objekt – in Bürogebäuden, Kliniken, Hotels, Verkehrsbetrieben und Einkaufszentren, häufig in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden.
Hinzu kommt eine strukturelle Besonderheit: Die Gebäudereinigung ist ein zulassungsfreies Handwerk. Der Weg in die Selbstständigkeit ist damit denkbar niedrigschwellig, und der Markt ist von Solo-Selbstständigen und kleinsten Betrieben geprägt. Für Reinigungsunternehmen, die kurzfristig Objekte besetzen, Auftragsspitzen abdecken oder Großaufträge über Nachunternehmer abwickeln müssen, ist die Beauftragung solcher Kräfte gängige Praxis.
Genau daraus entstehen die Verfahren. Nach einer Objektkontrolle, einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV oder einem Statusfeststellungsverfahren folgen Durchsuchung, Sicherstellung von Objektverträgen, Reinigungsplänen, Stundennachweisen und Rechnungen sowie ein Beitragsbescheid mit erheblichen Nachforderungen. Strafrechtlich steht der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum.
Was die Sozialgerichte zur selbstständigen Reinigungskraft entschieden haben
Maßstab der Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Abhängig beschäftigt ist, wer nach Weisungen tätig und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist; selbstständig, wer im Wesentlichen frei über Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit bestimmt und ein eigenes Unternehmerrisiko trägt.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung ist im Reinigungsbereich deutlich. Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19.01.2010 (Az. L 5 R 923/08) einen als Alleinunternehmer tätigen Subunternehmer eines Gebäudereinigungsbetriebes als abhängig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend war, dass er kein eigenes Kapital einsetzte, kein Verlustrisiko trug, ausschließlich seine eigene Arbeitskraft einbrachte, die Arbeiten höchstpersönlich erbrachte, keine eigenen Beschäftigten hatte und nach dem Rahmenvertrag gegenüber den Kunden als Mitarbeiter des Auftraggebers auftreten sollte. Die Gewerbeanmeldung wertete das Gericht zwar als Indiz für Selbstständigkeit, sah die Merkmale abhängiger Beschäftigung jedoch als überwiegend an.
In dieselbe Richtung geht eine neuere Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom Januar 2024 (Az. L 9 BA 42/20). Eine Reinigungskraft, die in zwei Apotheken tätig war und über eine Gewerbeanmeldung verfügte, wurde als abhängig beschäftigt angesehen; die Beitragsnachforderung von rund 16.500 Euro gegen den Auftraggeber blieb bestehen. Das Gericht stellte darauf ab, dass ein erheblicher Arbeitsumfang bei geringem Stundenhonorar auf eine Eingliederung in den Betrieb schließen lasse – die Gewerbeanmeldung ändere daran nichts.
Zugleich hat das Bundessozialgericht wiederholt betont, dass es stets auf die Beurteilung des konkreten Rechtsverhältnisses ankommt (etwa Beschluss vom 20.07.2020, Az. B 12 R 4/20 B). Eine pauschale Zuordnung der gesamten Berufsgruppe gibt es also gerade nicht – und genau darin liegt der Ansatz der Verteidigung.
Der rechtliche Rahmen und die Frage des Vorsatzes
§ 266a StGB sieht in den Absätzen 1 bis 3 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen nach Absatz 4 – etwa bei Handeln aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, bei fortgesetzter Verwendung unrichtiger Belege oder bei bandenmäßigem Handeln – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Regelmäßig treten die Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO sowie Ordnungswidrigkeiten hinzu: nach § 8 SchwarzArbG, nach § 21 MiLoG und – branchenspezifisch besonders bedeutsam – nach § 23 AEntG wegen Verstößen gegen den allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn und die Aufzeichnungspflichten des Gebäudereinigerhandwerks, mit Bußgeldrahmen bis zu 500.000 Euro.
Zentral für die Verteidigung ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum subjektiven Tatbestand. Mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 1 StR 346/18) hat der BGH seine frühere Linie aufgegeben, wonach für den bedingten Vorsatz die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügte. Erforderlich ist nunmehr, dass der Beschuldigte seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat; der Irrtum hierüber ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Da § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt, führt er unmittelbar zur Einstellung oder zum Freispruch.
Im Reinigungsgewerbe trägt dieser Ansatz weit. Wer einen Auftragnehmer beauftragt, der eine Gewerbeanmeldung, eine Eintragung in die Handwerksrolle, eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, eine eigene Steuernummer und eigene Rechnungen vorlegt, hat nach jedem üblichen Sorgfaltsmaßstab Anlass zur Annahme, ein selbstständiges Unternehmen zu beauftragen. Dass die Sozialgerichte im Ergebnis anders entscheiden, macht diese Einschätzung nicht zu einer vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Die wirtschaftlichen Folgen übersteigen die strafrechtlichen häufig deutlich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird bei illegaler Beschäftigung das ausgezahlte Entgelt als Nettolohn behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet. Während Beiträge grundsätzlich nach vier Jahren verjähren, verlängert sich die Frist bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge, die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG, die Nachunternehmerhaftung für den Branchenmindestlohn nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG sowie die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, die weder durch die Gesellschaft noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird.
Besonders empfindlich trifft die Branche die vergaberechtliche Wirkung. Ein erheblicher Teil des Umsatzes im Reinigungsgewerbe stammt aus Aufträgen der öffentlichen Hand – von Schulen und Verwaltungsgebäuden bis zu Kliniken und Verkehrsbetrieben. Nach § 21 SchwarzArbG droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, hinzu kommen Eintragungen im Wettbewerbsregister und der Verlust von Rahmenverträgen. Ferner drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG und die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die den Betrieb bereits im Ermittlungsverfahren durch Arrest lahmlegen kann.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
So schwer der Vorwurf wiegt – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.
Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Zu dokumentieren ist alles, was die Annahme einer ordnungsgemäßen Beauftragung zum damaligen Zeitpunkt trug: vorgelegte Gewerbeanmeldungen und Handwerksrolleneintragungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Nachweise über weitere Auftraggeber, eigene Beschäftigte oder eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers, branchenübliche Vertragsmuster, eingeholter steuerlicher oder rechtlicher Rat sowie frühere Betriebsprüfungen, die dieselbe Praxis unbeanstandet gelassen haben.
Der zweite Ansatz betrifft die Statusfrage selbst. Das Strafgericht ist an Beitragsbescheide nicht gebunden, sondern muss die Arbeitgebereigenschaft für jedes einzelne Auftragsverhältnis eigenständig feststellen – und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es dabei stets auf das konkrete Rechtsverhältnis an. Herauszuarbeiten ist für jede Kraft gesondert: Wurden eigene Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel eingesetzt oder solche des Auftraggebers? Bestand die Freiheit, Objekte abzulehnen und die Reinigungszeiten innerhalb der Objektöffnungszeiten selbst zu bestimmen? Wurde nach Objekt-, Quadratmeter- oder Ergebnispauschale abgerechnet oder nach Stunden? Bestand die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen oder eigene Kräfte einzusetzen? Wurde Gewährleistung für Reklamationen übernommen? Gab es eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung? Vorgaben, die sich zwingend aus dem Objektvertrag mit dem Endkunden ergeben – etwa Zutrittszeiten oder Hygienevorgaben in Kliniken –, sind Sachzwänge und keine Weisungen des Auftraggebers.
Der dritte Ansatz betrifft die Berechnung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue und nachvollziehbare Ermittlung der vorenthaltenen Beiträge für jeden Beitragsmonat und jede einzelne Person. Pauschale Hochrechnungen anhand von Objektumsätzen, Flächenkennzahlen oder branchenüblichen Lohnquoten sind nachrangig und nur zulässig, wenn keine konkreten Beweismittel zur Verfügung stehen. Liegen Reinigungspläne, Objektverträge, Zutrittsprotokolle oder Stundennachweise vor, ist eine konkrete Berechnung möglich – und damit auch geboten. Ebenso ist die Verjährung für jeden Einzelbeitrag gesondert zu prüfen.
Hinzu kommen die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO, die Prüfung der Straffreiheit nach § 266a Abs. 6 StGB und die frühzeitige Verhandlung mit Staatsanwaltschaft, Zoll und Rentenversicherung mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Wichtig ist stets die Verzahnung mit dem sozialrechtlichen Verfahren: Ein Erfolg im Widerspruchs- oder Klageverfahren entzieht dem Strafvorwurf regelmäßig die Grundlage.
Für Beschuldigte gilt deshalb: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Zollbeamten oder Prüfern abgeben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten. Spontane Erklärungen bei einer Objektkontrolle sind die häufigste Ursache dafür, dass verteidigungsfähige Verfahren in eine Verurteilung münden.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung an der Schnittstelle von Straf- und Sozialversicherungsrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Inhaber und Geschäftsführer von Gebäudereinigungsunternehmen, Glas- und Fassadenreinigern, Industrie- und Klinikreinigungsbetrieben, Hausmeister- und Facility-Management-Diensten sowie deren Nachunternehmer gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbstständigen, der Schwarzarbeit und der Lohnsteuerhinterziehung.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Berechnungen von Rentenversicherung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Detail nach, wertet Objektverträge, Reinigungspläne und Abrechnungen aus und arbeitet die tatsächliche Durchführung jedes einzelnen Auftragsverhältnisses heraus. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Ergänzend berät er präventiv bei der rechtssicheren Gestaltung von Nachunternehmerverträgen, bei Prüfroutinen für die Auswahl von Subunternehmern und bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten bislang ohne Anklageerhebung beziehungsweise durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Reinigungsgewerbe fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn der Zoll ein Objekt kontrolliert oder den Betrieb durchsucht hat, eine Betriebsprüfung angekündigt wurde, ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung eingegangen ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Betrieb, Vergabefähigkeit und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
