Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Transportgewerbe: Wenn der Einsatz freier Fahrer zum Ermittlungsverfahren führt

Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum Speditionen und Transportunternehmen besonders im Visier stehen

Kaum eine Branche arbeitet so selbstverständlich mit Subunternehmern wie das Transport- und Logistikgewerbe. Speditionen vergeben Touren an Frachtführer, Frachtführer wiederum an Unterfrachtführer, Kurier-, Express- und Paketdienste setzen Zusteller mit Gewerbeschein ein, im Umzugs-, Möbel- und Baustellenverkehr werden Auftragsspitzen seit jeher über freie Fahrer abgedeckt. Angesichts des anhaltenden Fahrermangels ist diese Praxis für viele Unternehmen betriebswirtschaftlich alternativlos.

Zugleich zählt das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe nach § 2a SchwarzArbG zu den Branchen mit verschärften Kontrollpflichten – mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und der Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung kontrolliert deshalb nicht nur in den Betrieben, sondern unmittelbar auf Rastplätzen, an Verladestationen und in Logistikzentren. Hinzu kommen die turnusmäßigen Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV und Statusfeststellungsverfahren einzelner Fahrer.

Für die Verantwortlichen beginnt das Verfahren dann typischerweise mit einer Durchsuchung, der Sicherstellung von Frachtbriefen, Tourenplänen, digitalen Tachographendaten, Telematikdaten und Rechnungen sowie mit einem Beitragsbescheid, der Nachforderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich ausweist. Strafrechtlich steht der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum.

Die entscheidende Frage: eigenes Fahrzeug oder nicht

Maßstab der Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Für das Transportgewerbe hat sich dabei ein Kriterium herausgebildet, das in der Praxis fast alles entscheidet: der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs.

Nach dem Katalog der Sozialversicherungsträger zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit üben Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB dann ein selbstständiges Gewerbe aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügen. Bemerkenswert ist, dass dies auch dann gilt, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein einziges Unternehmen fahren und dabei dessen Farben oder Logo nutzen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgegeben werden und dass sie die nicht nur theoretische Möglichkeit haben, Transporte auch für eigene Kunden durchzuführen.

Umgekehrt gilt: Fahrer ohne eigenes Fahrzeug werden von den Prüfdiensten praktisch ausnahmslos als abhängig beschäftigt eingestuft. Das Sozialgericht Stuttgart hat dies mit Urteil vom 25.04.2017 (Az. S 2 R 1023/13) bestätigt und einen Lkw-Fahrer, der ein Fahrzeug des Auftraggebers nutzte, als sozialversicherungspflichtig beschäftigt angesehen. Weder eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung noch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ändern daran etwas, denn maßgeblich ist die isolierte Betrachtung des einzelnen Auftragsverhältnisses. Verfügt der Fahrer dagegen über ein eigenes Fahrzeug und trägt er die damit verbundenen Kosten und Risiken, kann Selbstständigkeit vorliegen; das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies mit Urteil vom 23.02.2016 (Az. L 11 R 2091/13) so entschieden. Für Taxi- und Mietwagenfahrer gilt Entsprechendes: ohne eigenes Fahrzeug abhängig beschäftigt, mit eigenem Fahrzeug und Konzession regelmäßig selbstständig.

Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft raten vom Einsatz sogenannter selbstständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug ausdrücklich ab. Wer diesen Weg dennoch gegangen ist, sollte die strafrechtliche Dimension nicht unterschätzen – aber ebenso wenig davon ausgehen, dass der Vorwurf unangreifbar wäre.

Der rechtliche Rahmen und die Frage des Vorsatzes

§ 266a StGB sieht in den Absätzen 1 bis 3 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen nach Absatz 4 – etwa bei Handeln aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, bei fortgesetzter Verwendung unrichtiger Belege oder bei bandenmäßigem Handeln – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Regelmäßig treten der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG und § 21 MiLoG hinzu.

Von zentraler Bedeutung für die Verteidigung ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum subjektiven Tatbestand. Mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 1 StR 346/18) hat der BGH seine frühere Linie aufgegeben, wonach für den bedingten Vorsatz bereits die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügte. Erforderlich ist nunmehr, dass der Beschuldigte seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat; der Irrtum hierüber ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Da § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt, führt ein solcher Irrtum unmittelbar zur Einstellung oder zum Freispruch.

Gerade im Transportgewerbe trägt dieser Ansatz besonders weit. Wer einen Auftragnehmer mit Gewerbeanmeldung, eigener Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Güterkraftverkehrserlaubnis oder Gemeinschaftslizenz und eigenen Rechnungen beauftragt, hat aus Sicht eines Unternehmers gute Gründe, von einem selbstständigen Frachtführer auszugehen – zumal die Vergabe an Unterfrachtführer handelsrechtlich in den §§ 407 ff. HGB ausdrücklich vorgesehen und in der Branche seit jeher üblich ist.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Die wirtschaftlichen Folgen übersteigen die strafrechtlichen häufig deutlich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird bei illegaler Beschäftigung das ausgezahlte Honorar als Nettoentgelt behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, was die Nachforderung erheblich erhöht. Während Beiträge grundsätzlich nach vier Jahren verjähren, verlängert sich die Frist bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge, die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG, die Nachunternehmerhaftung für den Mindestlohn nach § 13 MiLoG und die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, die weder durch die Gesellschaft noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird.

Branchenspezifisch besonders bedrohlich sind die verkehrsrechtlichen Konsequenzen. Der Berufszugang im Güterkraftverkehr setzt die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters voraus. Verurteilungen wegen Verstößen gegen sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Vorschriften können zur Aberkennung dieser Zuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Erlaubnis nach § 3 GüKG oder der Gemeinschaftslizenz führen – für ein Transportunternehmen bedeutet das faktisch das Betriebsende. Hinzu treten die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 21 SchwarzArbG, der mögliche Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

So schwer der Vorwurf wiegt – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.

Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Herauszuarbeiten ist alles, was die Annahme einer selbstständigen Beauftragung zum damaligen Zeitpunkt vertretbar erscheinen ließ: vorgelegte Gewerbeanmeldungen, Güterkraftverkehrserlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen, eigene Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der Auftragnehmer, deren Tätigkeit für weitere Auftraggeber, eigene Betriebshaftpflicht- und Verkehrshaftungsversicherungen, branchenübliche Vertragsmuster, eingeholter Rechtsrat und – besonders wirkungsvoll – frühere Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, die dieselbe Praxis unbeanstandet gelassen haben.

Der zweite Ansatz betrifft die Statusfrage selbst. Das Strafgericht ist an Beitragsbescheide nicht gebunden, sondern muss die Arbeitgebereigenschaft für jedes einzelne Auftragsverhältnis eigenständig feststellen. Zu prüfen ist deshalb für jeden Fahrer gesondert: Wurde ein eigenes Fahrzeug eingesetzt oder ein angemietetes? Konnten Touren abgelehnt werden? Gab es feste Arbeitszeiten oder nur Zeitfenster, die sich aus Lade- und Entladeterminen des Kunden ergaben – also aus Sachzwängen und nicht aus Weisungen? Wurde ein Erfolg geschuldet oder Arbeitszeit vergütet? Bestand die Möglichkeit, eigene Fahrer einzusetzen oder sich vertreten zu lassen? Häufig zeigt die Auswertung von Frachtbriefen, Tourenplänen und Abrechnungen, dass die Ermittlungsbehörden von einem pauschalen Berufsbild ausgegangen sind, statt tatsächlich zu prüfen.

Der dritte Ansatz betrifft die Berechnung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue und nachvollziehbare Ermittlung der vorenthaltenen Beiträge für jeden Beitragsmonat und jede einzelne Person. Hochrechnungen aus Stichproben, pauschale Schätzungen anhand von Frachtvolumina oder die Übertragung von Feststellungen einzelner Fahrer auf den gesamten Fuhrpark halten diesen Anforderungen regelmäßig nicht stand. Ebenso ist die Verjährung für jeden Einzelbeitrag gesondert zu prüfen, was den vorwerfbaren Zeitraum erheblich verkürzen kann.

Hinzu kommen die frühzeitige Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Zoll und Rentenversicherung mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO gegen Auflagen, die Prüfung der Straffreiheit nach § 266a Abs. 6 StGB sowie die strategische Verzahnung mit dem sozialrechtlichen Verfahren. Ein Erfolg im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor dem Sozialgericht entzieht dem Strafvorwurf regelmäßig die Grundlage. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Sicherung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis, denn das Verfahren vor der Genehmigungsbehörde läuft parallel und folgt eigenen Regeln.

Für Beschuldigte gilt deshalb: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Zollbeamten oder Prüfern abgeben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten. Spontane Erklärungen bei einer Kontrolle oder Durchsuchung sind die häufigste Ursache dafür, dass verteidigungsfähige Verfahren in eine Verurteilung münden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung an der Schnittstelle von Straf- und Sozialversicherungsrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Inhaber und Verkehrsleiter von Speditionen, Fuhrunternehmen, Kurier-, Express- und Paketdiensten, Umzugsunternehmen sowie Taxi- und Mietwagenbetrieben gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbstständigen, der Schwarzarbeit und der Lohnsteuerhinterziehung.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Berechnungsgrundlagen von Rentenversicherung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Detail, wertet Frachtbriefe, Tourenpläne und Abrechnungen aus und arbeitet die tatsächliche Durchführung jedes einzelnen Auftragsverhältnisses heraus. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Ergänzend berät er präventiv bei der rechtssicheren Gestaltung von Fracht- und Subunternehmerverträgen sowie bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, bevor ein Ermittlungsverfahren überhaupt entsteht.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten bislang ohne Anklageerhebung beziehungsweise durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Transportgewerbe fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn der Zoll kontrolliert oder durchsucht hat, eine Betriebsprüfung angekündigt wurde, ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung eingegangen ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Betrieb, Güterkraftverkehrserlaubnis und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.