Verteidigung bei dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen – Strategien, Risiken und die Bedeutung eines Fachanwalts für Strafrecht
Warum Unternehmer in Schleswig-Holstein plötzlich Beschuldigte sind
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer beginnt das Verfahren nicht mit einer Anklage, sondern mit einer Durchsuchung am frühen Morgen, mit einer Vorladung des Hauptzollamts Kiel oder Itzehoe oder mit einem Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung, der eine Nachforderung im sechs- oder siebenstelligen Bereich ausweist. Der Vorwurf lautet dann regelmäßig: Die als Selbstständige beauftragten Personen seien in Wahrheit abhängig Beschäftigte gewesen, es habe sich um Scheinselbstständigkeit gehandelt, und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge seien vorsätzlich nicht abgeführt worden. Rechtlich steht damit der Straftatbestand des § 266a StGB im Raum, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Betroffen sind in Schleswig-Holstein längst nicht mehr nur einzelne Branchen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft im Baugewerbe und bei Subunternehmerketten ebenso wie in der Logistik, im Speditions- und Kurierbereich, in der Gastronomie, im Friseur- und Kosmetikhandwerk, bei Sicherheitsdiensten, in der IT- und Beratungsbranche sowie – besonders intensiv – im Gesundheits- und Pflegesektor. Gerade die Beauftragung freiberuflicher Pflege- und Pflegefachkräfte durch Kliniken, Alten- und Pflegeheime hat im Norden über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt. Wer heute in Kiel, Lübeck, Flensburg, Itzehoe, Neumünster, Norderstedt, Elmshorn oder Husum Honorarkräfte einsetzt, bewegt sich in einem Feld, das Zoll, Rentenversicherung und Staatsanwaltschaft systematisch beobachten.
Entscheidend ist eine Erkenntnis, die viele Beschuldigte zu spät gewinnen: Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit ist kein Schicksal, sondern eine juristische Bewertung – und juristische Bewertungen sind angreifbar. Wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, hat in diesen Verfahren erhebliche Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Was Scheinselbstständigkeit rechtlich bedeutet – und warum die Abgrenzung so schwierig ist
Maßstab für die Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Selbstständig ist demgegenüber, wer im Wesentlichen frei über Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit bestimmt, ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, mit eigenen Betriebsmitteln arbeitet, eigenes Kapital einsetzt und am Markt für mehrere Auftraggeber werbend auftritt.
Diese Kriterien klingen klar, sind es in der Praxis aber gerade nicht. Die Sozialgerichtsbarkeit betont seit jeher, dass es auf eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ankommt und dass der schriftliche Vertrag nur dann maßgeblich ist, wenn er der tatsächlichen Durchführung entspricht. Genau in dieser Abwägungsbedürftigkeit liegt die zentrale Schwäche des strafrechtlichen Vorwurfs – und die zentrale Stärke einer gut geführten Verteidigung.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: differenziert statt pauschal
Die schleswig-holsteinische Rechtsprechung ist für die Verteidigung von besonderem Wert, weil sie sich gegen pauschale Zuordnungen ganzer Berufsgruppen ausgesprochen hat.
So hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Scheinselbstständigkeit einer freiberuflichen Pflegekraft verneint, die von der Betreiberin eines Altenpflegeheims beauftragt worden war, und den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung über rund 26.000 Euro nicht bestätigt (Beschluss vom 04.11.2016, Az. L 5 KR 162/16 B ER). Im Mai 2017 folgten weitere Entscheidungen des Landessozialgerichts in Schleswig, in denen die Beschäftigung selbstständig tätiger Pflege- und Pflegefachkräfte nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wurde und in denen das Gericht Kriterien benannte, die eine rechtssichere Beurteilung ermöglichen sollen. Diese Entscheidungen sind bis heute ein wichtiger Beleg dafür, dass die Einordnung von Honorarkräften in Schleswig-Holstein gerade nicht eindeutig war, sondern in den Gerichten des Landes selbst kontrovers beurteilt wurde.
Auch in jüngerer Zeit hält das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht an der Einzelfallbetrachtung fest. In seinem Urteil vom 24.04.2024 (Az. L 5 BA 17/21) hat es zwar im konkreten Fall eine abhängige Beschäftigung angenommen, zugleich aber klargestellt, dass es bei der individuellen Bewertung jedes einzelnen Auftragsverhältnisses bleibt und freie Mitarbeit unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich ist. Ergänzend ist auf den Beschluss des Landessozialgerichts vom 17.09.2015 (Az. L 5 KR 146/15 B ER) hinzuweisen, wonach die Beurteilung von Statusfragen nicht zum Aufgabenbereich des Steuerberaters gehört, sondern eine rechtsberatende Tätigkeit darstellt. Für die Verteidigung ist das ein bedeutsamer Befund: Wenn selbst die Beratung durch einen Steuerberater in diesem Feld unzulässig ist, kann von einem Unternehmer schwerlich verlangt werden, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung sicher selbst vorzunehmen.
Für die strafrechtliche Verteidigung vor den Amts- und Landgerichten in Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe sowie vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig lässt sich daraus eine tragende Argumentationslinie ableiten: Wo die Fachgerichte des Landes selbst über Jahre um die richtige Einordnung gerungen haben, fehlt es einem Beschuldigten regelmäßig am Vorsatz.
Die Vorsatzrechtsprechung des BGH als zentraler Hebel der Verteidigung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum subjektiven Tatbestand des § 266a StGB grundlegend geändert. Nach der früheren Linie genügte für den bedingten Vorsatz bereits die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 1 StR 346/18) hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben. Erforderlich ist nunmehr, dass der Beschuldigte die Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat. Der Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Bereits zuvor hatte der BGH mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 1 StR 331/17) die Komplexität dieser Vorfragen betont.
Für die Praxis bedeutet das: War die Auffassung des Auftraggebers, es liege eine selbstständige Tätigkeit vor, vertretbar, entfällt der Vorsatz – und damit die Strafbarkeit. Da § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt, führt dies zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch. Diese Argumentation trägt besonders dort, wo die Rechtslage – wie in Schleswig-Holstein bei Honorarkräften in der Pflege – über Jahre hinweg umstritten war. Dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R) für Honorarpflegekräfte später eine strengere Linie vorgegeben hat, ändert daran für zurückliegende Zeiträume nichts, sondern belegt im Gegenteil, wie lange die Frage ungeklärt war.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Die Konsequenzen eines Verfahrens wegen Scheinselbstständigkeit reichen weit über eine Geldstrafe hinaus, und sie treffen den Verantwortlichen häufig persönlich.
Strafrechtlich sieht § 266a Abs. 1 bis 3 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB – etwa bei Handeln aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, bei fortgesetzter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege oder bei bandenmäßigem Handeln – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu treten regelmäßig Vorwürfe der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO, Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG und § 21 MiLoG sowie, bei Beteiligung mehrerer Unternehmen, der Verdacht des Betruges oder der Urkundenfälschung.
Finanziell sind die Beitragsnachforderungen häufig existenzbedrohend. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird bei illegaler Beschäftigung das ausgezahlte Honorar als Nettoentgelt behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, was die Nachforderung dramatisch erhöht. Während die Beiträge grundsätzlich nach vier Jahren verjähren, verlängert sich die Frist bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge, Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG und die persönliche zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, die weder durch die GmbH noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird. Ergänzend droht die Einziehung von Taterträgen, wobei der BGH mit Beschluss vom 22.01.2025 (Az. 1 StR 512/24) klargestellt hat, dass die ersparten Beiträge im Vermögen der Gesellschaft und nicht beim Geschäftsführer anfallen – ein Punkt, den eine sorgfältige Verteidigung konsequent nutzen muss.
Berufsrechtlich und wirtschaftlich schließlich kann eine Verurteilung wegen § 266a StGB nach § 6 Abs. 2 GmbHG zum Verlust der Fähigkeit führen, Geschäftsführer zu sein. Es drohen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, der Entzug von Erlaubnissen etwa nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie ein erheblicher Reputationsschaden. Für Träger von Pflegeeinrichtungen kann zusätzlich die Zuverlässigkeit nach dem Heimrecht in Frage stehen.
Verteidigungsstrategien: Wo ein erfahrener Strafverteidiger ansetzt
Gerade weil der Vorwurf so schwer wiegt, ist er zugleich in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar. Eine strukturierte Verteidigung setzt auf mehreren Ebenen an.
Der erste und wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Nach der geänderten BGH-Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte seine Arbeitgeberstellung erkannt hat. Hier gilt es, sämtliche Umstände herauszuarbeiten, die für eine gegenteilige, vertretbare Einschätzung sprechen: eingeholter Rechtsrat, branchenübliche Vertragsgestaltungen, Gewerbeanmeldungen und eigene Rechnungen der Auftragnehmer, deren Tätigkeit für weitere Auftraggeber, eigene Betriebshaftpflichtversicherungen, freie Annahme oder Ablehnung von Einsätzen, deutlich über dem Tarif liegende Honorare und – besonders wirkungsvoll – die zum Tatzeitpunkt uneinheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein.
Der zweite Ansatz betrifft die Statusfrage selbst. Das Strafgericht ist an die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung nicht gebunden, sondern muss die Arbeitgebereigenschaft eigenständig feststellen. Eine sorgfältige Verteidigung führt daher den Nachweis über die tatsächliche Vertragsdurchführung, wertet Dienstpläne, Einsatzdokumentationen, Rechnungen und Kommunikationsverläufe aus und lässt einzelne Auftragnehmer als Zeugen zu ihrer tatsächlichen Weisungsfreiheit vernehmen. Häufig zeigt sich dabei, dass die Ermittlungsbehörden von einem pauschalen Berufsbild ausgegangen sind, statt jedes Auftragsverhältnis einzeln zu prüfen.
Der dritte Ansatz betrifft die Berechnung. Der BGH verlangt eine genaue und nachvollziehbare Ermittlung der vorenthaltenen Beiträge für jeden einzelnen Beitragsmonat und jeden einzelnen Beschäftigten. Schätzungen, Hochrechnungen und Pauschalierungen der Ermittlungsbehörden halten dieser Anforderung oft nicht stand. Ebenso ist die Verjährung für jeden Einzelbeitrag gesondert zu prüfen, was den vorwerfbaren Zeitraum erheblich verkürzen kann.
Ein vierter Ansatz liegt in der frühzeitigen Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Zoll und Rentenversicherung. Häufig lässt sich eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO gegen Auflagen erreichen, bevor überhaupt Anklage erhoben wird. Zugleich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB vorliegen, der bei rechtzeitiger Mitteilung und nachfolgender Zahlung Straffreiheit ermöglicht. Parallel dazu ist das sozialrechtliche Verfahren – Widerspruch, Aussetzung der Vollziehung, gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht – strategisch mit der Verteidigung zu verzahnen, denn ein Erfolg vor der Sozialgerichtsbarkeit entzieht dem Strafvorwurf regelmäßig die Grundlage.
Entscheidend ist bei alledem eines: Beschuldigte sollten von Anfang an von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Spontane Erklärungen gegenüber Zollbeamten bei einer Durchsuchung oder Prüfung sind die häufigste Ursache dafür, dass Verfahren, die verteidigungsfähig gewesen wären, in eine Verurteilung münden.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht mit ausgewiesener Expertise im Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht
Wer sich dem Vorwurf der Beauftragung von Scheinselbstständigen ausgesetzt sieht, braucht keinen Generalisten, sondern einen Verteidiger, der die Schnittstelle von Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht souverän beherrscht.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Den Fachanwaltstitel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und den Nachweis einer erheblichen Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren erbringt und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Diese formale Qualifikation wird bei Rechtsanwalt Andreas Junge durch langjährige praktische Erfahrung in Wirtschafts- und Arbeitsstrafverfahren ergänzt, insbesondere in Verfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB, wegen Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Lohnsteuerhinterziehung.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, analysiert die Berechnungsgrundlagen der Rentenversicherung und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Detail, arbeitet die tatsächliche Vertragsdurchführung heraus und führt frühzeitig das Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten bislang ohne Anklageerhebung beziehungsweise durch Einstellung des Verfahrens beendet werden. Diese Bilanz ist Ausdruck einer konsequent präventiven und detailgenauen Verteidigungsführung; eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, naturgemäß nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber und leitende Angestellte aus dem Bau- und Ausbaugewerbe, aus Pflege und Gesundheitswesen, aus Logistik, Gastronomie, Sicherheitsdienstleistung, Handwerk und IT. Er berät zudem präventiv bei der rechtssicheren Gestaltung von Honorar-, Werk- und Dienstverträgen und bei der Durchführung von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, bevor ein Ermittlungsverfahren überhaupt entsteht. Mandantinnen und Mandanten schätzen dabei besonders die Verbindung aus klarer, verständlicher Kommunikation, absoluter Diskretion und einem Verteidigungsstil, der auf Ergebnisse und nicht auf Konfrontation um ihrer selbst willen ausgerichtet ist.
Handeln Sie jetzt – der Zeitpunkt entscheidet über den Ausgang
In Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit wird der Ausgang fast immer in den ersten Wochen bestimmt. Wer auf eine Vorladung des Hauptzollamts, eine Durchsuchung, einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung oder ein Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Begleitung reagiert, verschenkt genau die Verteidigungsmöglichkeiten, die später den Unterschied zwischen Einstellung und Anklage ausmachen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch wird Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt. Vertrauen Sie Ihre wirtschaftliche Existenz, Ihre berufliche Zukunft und Ihren guten Ruf einem Verteidiger an, der dieses Rechtsgebiet in seiner ganzen Tiefe beherrscht.
