Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Barbershops in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Schwarzarbeit im Barbershop – ein unterschätztes Risiko

Die Barbershop-Branche erlebt seit Jahren einen regelrechten Boom. In Städten wie Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder Itzehoe entstehen immer neue Betriebe – viele davon klein, familiengeführt oder mit internationalen Arbeitskräften besetzt. Doch genau diese Struktur führt häufig zu Problemen mit den Behörden: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüft regelmäßig, ob Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet sind und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wird ein Verstoß festgestellt, folgt schnell ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit nach § 266a StGB oder wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

In Schleswig-Holstein haben sich die Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren verstärkt auf die Friseur- und Barbershop-Branche konzentriert. Kontrollen erfolgen häufig unangekündigt – und oft mit erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen.

Typische Vorwürfe gegen Barbershops

In der Praxis werfen die Ermittlungsbehörden Barbershop-Betreibern häufig vor, Mitarbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt zu haben oder Löhne teilweise bar und „am Finanzamt vorbei“ zu zahlen. Auch sogenannte Scheinselbständige, die tatsächlich weisungsgebunden im Betrieb arbeiten, sind ein häufiger Streitpunkt.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Barbershop-Inhaber, der über Jahre hinweg mehrere Angestellte schwarz beschäftigt hatte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete Nachzahlungen an die Sozialversicherung in sechsstelliger Höhe an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem der Betreiber alle offenen Beiträge nachgezahlt und eine ordnungsgemäße Buchführung eingeführt hatte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits die wiederholte Beschäftigung einzelner nicht angemeldeter Mitarbeiter über mehrere Monate den Tatbestand der gewerbsmäßigen Schwarzarbeit erfüllt.

Häufig geraten auch Arbeitnehmer in das Visier der Ermittler, die ohne Arbeitserlaubnis tätig sind oder falsche Angaben zu ihrer Beschäftigung machen. In solchen Fällen drohen neben strafrechtlichen Sanktionen auch ausländerrechtliche Konsequenzen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Betreiber

Die strafrechtlichen Folgen eines Verfahrens wegen Schwarzarbeit sind erheblich. Nach § 266a StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei einer größeren Zahl von Mitarbeitern und erheblichen Nachforderungen an die Sozialversicherung auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden können.

Neben der Strafe drohen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen:

  • Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, ergänzt durch Zinsen und Säumniszuschläge,
  • Steuernachzahlungen durch das Finanzamt,
  • Betriebsstilllegungen oder Lizenzentzüge,
  • Verlust öffentlicher Aufträge oder die Aufnahme in Register unzuverlässiger Unternehmen.

Für viele Barbershop-Betreiber können solche Verfahren existenzbedrohend sein, da hohe Nachforderungen und Strafzahlungen häufig zur Schließung des Betriebs führen.

Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt regelmäßig unangekündigte Kontrollen in Barbershops durch. Dabei werden die Personalien aller anwesenden Personen überprüft, Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen eingefordert und Mitarbeiter befragt. Bei Verdachtsmomenten werden Kassenbücher, Terminkalender und elektronische Aufzeichnungen beschlagnahmt.

Die Ermittlungsbehörden arbeiten eng mit den Sozialversicherungsträgern, der Steuerfahndung und den Ausländerbehörden zusammen. Schon der Verdacht, dass ein Mitarbeiter unangemeldet beschäftigt ist, reicht aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder ob es sich um selbständige Tätigkeiten oder kurzfristige Aushilfsverhältnisse handelte. Oft beruhen die Vorwürfe auf unvollständigen Informationen oder falschen rechtlichen Bewertungen.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Struktur und Organisation des Betriebs an. Wurden die Mitarbeiter tatsächlich weisungsgebunden beschäftigt oder handelten sie auf eigene Rechnung? Waren Anmeldungen zur Sozialversicherung vorbereitet, aber noch nicht bearbeitet? Oder beruhen die Vorwürfe auf Schätzungen, die mit der Realität nicht übereinstimmen?

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Ermittler den Umfang der Beschäftigung lediglich schätzen und keine konkreten Beweise für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vorlegen können.

Auch eine Nachzahlung der offenen Sozialversicherungsbeiträge und die Einführung ordnungsgemäßer Beschäftigungsstrukturen wirken sich regelmäßig strafmildernd aus und können zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führen.

Besonderheiten der Barbershop-Branche

Viele Barbershops arbeiten mit saisonalen Kräften oder Bekannten aus dem Heimatland der Betreiber. Häufig herrschen dabei sprachliche Barrieren und Unkenntnis über deutsche Meldepflichten. Diese Umstände führen in der Praxis immer wieder dazu, dass Verstöße gegen Sozialversicherungs- oder Steuerpflichten nicht vorsätzlich, sondern aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit erfolgen.

Erfahrene Verteidiger müssen diese branchenspezifischen Besonderheiten kennen und in die Verteidigungsstrategie einbeziehen. Nicht jede Unregelmäßigkeit bedeutet eine vorsätzliche Schwarzarbeit. In vielen Fällen kann durch eine gezielte Aufarbeitung der Betriebsabläufe und Nachweise über tatsächliche Zahlungen ein deutlich milderes Ergebnis erreicht werden.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Barbershops gehören zu den komplexesten Verfahren im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie betreffen gleichermaßen das Strafrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Selbständigen und Unternehmern in Schleswig-Holstein – insbesondere in Verfahren gegen Dienstleistungsbetriebe und Barbershops.

Beide kennen die Ermittlungsstrategien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ebenso wie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch klug geführt wird. Ziel ist es, strafrechtliche Risiken zu minimieren, Verfahren zur Einstellung zu bringen und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Betriebe zu sichern.

Risiken ernst nehmen – Verteidigung sichern

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für Barbershop-Betreiber existenzbedrohend sein. Neben hohen Geldstrafen drohen Nachforderungen, Imageschäden und in gravierenden Fällen Freiheitsstrafen. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte keine unüberlegten Aussagen machen und sich sofort anwaltlich beraten lassen.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Barbershop-Betreibern zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und mit umfassender Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erfolgreich abzuwehren.