Schwarzarbeit im Malerhandwerk – ein hohes Risiko für Betriebe
Malerunternehmen gehören zu den Branchen, die in Deutschland besonders häufig von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüft werden. Grund dafür ist die Struktur des Malerhandwerks, in dem häufig mit Subunternehmern, kurzfristigen Beschäftigten und Barzahlungen gearbeitet wird. Schon kleinere Unregelmäßigkeiten – etwa die fehlende Anmeldung von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung oder die Bezahlung von Löhnen „auf die Hand“ – können ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit nach § 266a StGB und Steuerhinterziehung nach § 370 AO nach sich ziehen.
In Schleswig-Holstein stehen Malerbetriebe in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe regelmäßig im Fokus der Ermittlungen. Für Unternehmer bedeutet dies nicht nur die Gefahr empfindlicher Strafen, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Risiken durch Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Typische Fallkonstellationen bei Schwarzarbeit im Malerhandwerk
Die häufigsten Vorwürfe gegen Malerunternehmen betreffen die Beschäftigung von Schwarzarbeitern, die falsche Deklaration von Scheinselbständigen oder die Zusammenarbeit mit Scheinfirmen als Subunternehmer. Auch verdeckte Barzahlungen ohne Lohnabrechnungen führen regelmäßig zu Ermittlungen.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 den Inhaber eines Malerbetriebs, der über Jahre hinweg mehrere Arbeiter ohne Anmeldung beschäftigte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 klar, dass bereits die wiederholte Beschäftigung weniger nicht angemeldeter Aushilfen strafbare Schwarzarbeit darstellt. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die dauerhafte Zusammenarbeit mit Subunternehmen ohne eigenes Personal als besonders schwerer Fall der Schwarzarbeit zu werten ist.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Malerbetriebe
Die Folgen für Malerunternehmen sind gravierend. Nach § 266a StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Schadenssummen im sechsstelligen Bereich Freiheitsstrafen ohne Bewährung regelmäßig angezeigt sind. Neben der Strafe selbst stehen Malerunternehmen vor der Herausforderung, hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen leisten zu müssen. Für viele kleine und mittelständische Betriebe im Malerhandwerk kann dies existenzbedrohend sein.
Hinzu kommt, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit solche Verfahren häufig mit steuerlichen Außenprüfungen verbindet. Dadurch drohen zusätzliche Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auch ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder Förderprogrammen ist möglich, wenn die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage gestellt wird.
Ermittlungsstrategien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die FKS führt im Malerhandwerk regelmäßig unangekündigte Kontrollen direkt auf Baustellen durch. Dabei werden Personalien aufgenommen, Sozialversicherungsausweise geprüft und Lohnunterlagen beschlagnahmt. Häufig beruhen die Vorwürfe auf pauschalen Schätzungen der Ermittler zur Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer oder zur Höhe der Arbeitsstunden.
Für die Verteidigung ist es entscheidend, diese Schätzungen kritisch zu hinterfragen. Gerade im Malerhandwerk kommt es regelmäßig vor, dass Familienangehörige oder Aushilfen kurzfristig unterstützen, ohne dass ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren gegen Malerunternehmen
Eine wirksame Verteidigung setzt bei den konkreten Arbeitsverhältnissen und Abrechnungen an. War der vermeintliche Arbeitnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt oder handelte es sich um eine echte Selbständigkeit? Wurden Anmeldungen bei der Sozialversicherung zwar vorgenommen, aber verspätet bearbeitet? Oder beruhen die Berechnungen der Ermittlungsbehörden ausschließlich auf ungesicherten Annahmen?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte Schätzungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht ungeprüft übernehmen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Höhe des Schadens ausschließlich auf pauschalen Berechnungen ohne konkrete Nachweise beruht.
Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung, etwa durch Nachzahlung von Sozialabgaben oder durch Kooperation mit den Behörden, kann zu einer deutlichen Strafmilderung führen. In manchen Fällen ist sogar eine Einstellung nach § 153a StPO möglich.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Malerunternehmen sind besonders komplex, weil sie das Strafrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht gleichermaßen betreffen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.
Beide verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Bau- und Handwerksbetrieben in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Entscheidungspraxis der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich durchdacht und strategisch klug ist.
Das Ziel ist stets, die Vorwürfe abzumildern, hohe Nachzahlungen zu begrenzen und eine strafrechtliche Verurteilung mit Vorstrafe möglichst zu verhindern.
Wer als Malerbetrieb in Schleswig-Holstein mit einem Strafverfahren wegen Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte die Angelegenheit nicht unterschätzen. Selbst vermeintlich kleine Unregelmäßigkeiten können erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Malerunternehmen Verteidiger zur Seite, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Malerhandwerk erfolgreich abzuwehren.