Schwarzarbeit im Sicherheitsgewerbe – ein wachsendes Problem
Das Sicherheitsgewerbe ist in Deutschland streng reguliert. Securityfirmen müssen nicht nur besondere gewerberechtliche Voraussetzungen nach § 34a GewO erfüllen, sondern auch ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß anmelden und Sozialabgaben sowie Lohnsteuern abführen. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Ermittlungen, weil Mitarbeiter ohne Anmeldung eingesetzt oder Verträge so gestaltet werden, dass sie als Scheinselbständigkeit gewertet werden. In diesen Fällen drohen Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und oft auch Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.
Gerade in Schleswig-Holstein – mit Standorten wie Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – werden Securityfirmen regelmäßig kontrolliert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und die Staatsanwaltschaften haben das Sicherheitsgewerbe in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus genommen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In der gerichtlichen Praxis treten bestimmte Muster immer wieder auf. Besonders häufig beschäftigen Securityfirmen Mitarbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, insbesondere bei Großveranstaltungen oder im Objektschutz. Auch die falsche Einstufung von Beschäftigten als freie Mitarbeiter führt regelmäßig zu Ermittlungen. Hinzu kommt der Vorwurf, dass Stundenaufzeichnungen manipuliert oder Löhne bar ausgezahlt werden, ohne dass die entsprechenden Abgaben geleistet werden.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, weil er systematisch Mitarbeiter schwarz beschäftigte. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 klar, dass auch die Beschäftigung weniger nicht angemeldeter Kräfte strafbar ist, wenn dies bewusst geschieht. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die wiederholte Nutzung von Scheinselbständigen im Sicherheitsgewerbe als besonders schwerer Fall der Schwarzarbeit gewertet werden kann.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Securityfirmen
Die strafrechtlichen Folgen sind gravierend. Nach § 266a StGB drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei einem Schaden im sechsstelligen Bereich regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen Securityfirmen erhebliche wirtschaftliche Belastungen: Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, Zinsen und Säumniszuschläge können schnell existenzbedrohend werden. Hinzu kommen steuerliche Nachforderungen und das Risiko, dass Gewerbeerlaubnisse nach § 34a GewO entzogen werden, wenn die Zuverlässigkeit der Firma in Frage steht.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt im Sicherheitsgewerbe häufig unangekündigte Kontrollen bei Veranstaltungen, Diskotheken oder Objektschutzaufträgen durch. Dabei werden die Identität der eingesetzten Mitarbeiter, Sozialversicherungsnachweise und Lohnunterlagen überprüft. Wenn Verdachtsmomente vorliegen, folgen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich beweisen können, dass es sich um nicht angemeldete Beschäftigungen handelt oder ob nur formale Fehler in der Lohnbuchhaltung vorlagen.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bei der Analyse der konkreten Beschäftigungsverhältnisse an. War der Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer oder lag eine echte selbständige Tätigkeit vor? Wurde eine Anmeldung zwar vorgenommen, aber verspätet erfasst? Oder beruhen die Vorwürfe ausschließlich auf pauschalen Schätzungen der Ermittler?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte genau prüfen. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Höhe des angeblichen Schadens nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass durch präzise Aufarbeitung der Unterlagen und Nachweise erhebliche Entlastungen erreicht werden können.
Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung, etwa durch Nachzahlungen und Kooperation mit den Behörden, kann dazu führen, dass Verfahren eingestellt oder Strafen deutlich reduziert werden.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Securityfirmen sind besonders heikel, weil sie nicht nur strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, sondern auch die gewerberechtliche Existenz gefährden können.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Kombination macht sie zu den idealen Verteidigern in Verfahren, die sowohl strafrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte betreffen.
Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ebenso wie die Entscheidungspraxis der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch klug agiert. Ziel ist es, hohe Nachzahlungen zu begrenzen, Vorwürfe zu entkräften und eine Verurteilung mit Vorstrafe zu verhindern.
Securityfirmen in Schleswig-Holstein geraten immer häufiger ins Visier der Ermittlungsbehörden, wenn der Verdacht der Schwarzarbeit besteht. Die Folgen können existenzbedrohend sein – von hohen Nachzahlungen bis hin zum Verlust der Gewerbeerlaubnis. Doch mit einer spezialisierten Verteidigung lassen sich die Risiken steuern. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Securityfirmen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken erfolgreich abzuwehren.