Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe ist längst kein Randthema mehr. Die Baubranche steht aktuell besonders stark im Fokus des Zolls. Bei der bundesweiten Schwerpunktprüfung vom 10. März 2026 ergaben sich nach der ersten Bilanz in fast 2.200 Fällen konkrete Hinweise auf mögliche Verstöße, in knapp 600 Fällen der Verdacht, dass Beschäftigte gar nicht oder nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet waren, und bei mehr als 670 Arbeitgebern Hinweise auf Verstöße gegen geltende Mindestlöhne. Noch deutlicher wird die Lage beim Blick auf die Jahreszahlen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit leitete im Jahr 2025 im Bauhaupt- und Baunebengewerbe bundesweit über 10.000 Strafverfahren und knapp 7.900 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein; rund 60 Prozent der von der FKS festgestellten Schadenssumme entfielen auf die Baubranche. Wer also als Bauunternehmer, Geschäftsführer, faktischer Verantwortlicher oder Bauleiter Post vom Zoll, von der Staatsanwaltschaft oder von der Rentenversicherung bekommt, sollte die Sache von der ersten Minute an als hochgefährliches Wirtschaftsstrafverfahren behandeln.
Gerade in Schleswig-Holstein ist das Thema besonders greifbar. Die Staatsanwaltschaft Kiel ist die größte der fünf Staatsanwaltschaften des Landes und ausdrücklich Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption. Öffentlich verfügbare schleswig-holsteinische Quellen belegen außerdem, dass Schwarzarbeitskomplexe im Bau hier keineswegs theoretisch sind: In einer landesweiten Presseinformation wurde der Gesamtschaden im Bereich der „Eisenflechter“ in Neumünster und Bad Bramstedt mit rund 20 Millionen Euro beziffert; aus einer aktuellen Zollpublikation ergibt sich zudem, dass die FKS Kiel in einem weiteren Fall einen Schaden von über 5,6 Millionen Euro im Raum sah. Für Beschuldigte im Raum Kiel, Neumünster, Rendsburg-Eckernförde, Plön oder Segeberg ist die Sache also nicht nur juristisch, sondern auch regional hochaktuell.
Was unter Schwarzarbeit im Baugewerbe rechtlich überhaupt verstanden wird
Viele Betroffene denken bei Schwarzarbeit im Baugewerbe nur an Barlohn ohne Rechnung. Das ist zu kurz gedacht. Nach § 1 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei insbesondere sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, steuerliche Pflichten verletzt, sozialleistungsrechtliche Mitteilungspflichten missachtet, ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß anmeldet oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig betreibt. Das ist für das Baugewerbe deshalb so brisant, weil dort gerade Subunternehmerstrukturen, wechselnde Baustellen, kurzfristiger Personaleinsatz und enge Kalkulationen schnell dazu führen, dass aus einem vermeintlich „praktischen“ Baustellenmodell ein strafrechtliches Problem wird.
Genauso wichtig ist aber die andere Seite, und genau dort beginnt oft die wirksame Verteidigung. Nicht jede Hilfe auf einer Baustelle ist automatisch Schwarzarbeit. Das Gesetz nimmt ausdrücklich nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen aus, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder bestimmter Selbsthilfe erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet nennt das Gesetz insbesondere Tätigkeiten gegen geringes Entgelt. Wer also vorschnell davon ausgeht, jede Mitarbeit ohne perfekte Bürokratie sei automatisch strafbar, irrt ebenso wie Ermittlungsbehörden, die entlastende Konstellationen zu schnell ausblenden. Gerade im Bau ist diese Abgrenzung oft einer der ersten echten Verteidigungshebel.
Warum ein Verfahren wegen Schwarzarbeit im Bau oft mit einer Zollkontrolle beginnt
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe startet häufig nicht mit einer Vorladung, sondern mit einer Baustellenkontrolle. Für im Baugewerbe tätige Personen gilt nach § 2a SchwarzArbG die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen, den Hinweis aufbewahren und bei Prüfungen vorlegen. Das erklärt, warum Baustellenkontrollen so oft der Einstieg in größere Verfahren sind: Schon der erste Zugriff der FKS ist darauf angelegt, Personalien, Beschäftigungsstatus und Dokumentenlage sofort zu prüfen.
Hinzu kommt, dass die Befugnisse des Zolls im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung erheblich sind. Nach § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung unter anderem, ob Meldepflichten nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt wurden, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden, ob arbeitsrechtliche Mindestbedingungen eingehalten werden und ob Anhaltspunkte für steuerliche Pflichtverletzungen bestehen. Nach § 4 SchwarzArbG dürfen sie Unterlagen und Daten einsehen; zur Prüfung von elektronisch erzeugten und gespeicherten Daten können sie sogar das Datenverarbeitungssystem des Prüfungsbeteiligten nutzen. Nach § 14 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung bei der Verfolgung zusammenhängender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden, ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Wer also meint, eine FKS-Kontrolle sei nur eine lästige Formalität, unterschätzt die Lage fundamental.
Dass aus einer Kontrolle schnell ein Großverfahren werden kann, zeigen auch die aktuellen Zollmaßnahmen im Bau. Bereits bei der bundesweiten Bau-Schwerpunktprüfung im Juni 2025 befragten rund 2.800 Beschäftigte der Hauptzollämter mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Baustellen und nahmen rund 280 Geschäftsunterlagenprüfungen vor; schon vor Ort wurden rund 300 Straf- und über 400 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Nach Kontrollen schließen sich regelmäßig vertiefte Nachermittlungen an, bei denen die vor Ort erhobenen Daten mit Lohn- und Finanzbuchhaltung abgeglichen werden. Genau in dieser zweiten Phase eskaliert das Verfahren oft erst richtig.
Welche Straftatbestände im Baugewerbe regelmäßig im Raum stehen
Das eigentliche Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe läuft in der Praxis meist nicht nur über das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Zentral ist regelmäßig § 266a StGB. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daneben tritt in Schwarzarbeitsfällen häufig § 370 AO hinzu. Steuerhinterziehung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Seit Ende 2025 enthält das SchwarzArbG zudem in § 9 eigene Strafvorschriften für bestimmte gewerbsmäßige oder bandenmäßige Formen des dort beschriebenen Unrechts. Wer im Baugewerbe wegen Schwarzarbeit ins Visier gerät, muss deshalb fast immer mit einem Mehrfrontenverfahren rechnen, in dem Sozialabgaben, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und SchwarzArbG parallel eine Rolle spielen können.
Besonders tückisch ist dabei die Schadensberechnung. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestimmt ausdrücklich, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung von 2008 klargestellt, dass die Berechnung der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit sich nach genau dieser gesetzlichen Vorgabe richtet. Das bedeutet in der Praxis: Der wirtschaftliche Schaden wird häufig nach oben gerechnet, weil vom tatsächlich gezahlten „Schwarzlohn“ auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet wird. Genau deshalb erschrecken viele Beschuldigte über Schadenssummen, die weit über dem liegen, was sie selbst für „gezahlt“ halten. Und genau deshalb ist die Lohn- und Schadensberechnung einer der schärfsten Angriffspunkte der Verteidigung.
Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe
Die strafrechtlichen Folgen sind nur der Anfang. Natürlich drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Aktuelle Zollmitteilungen zeigen aber, dass Gerichte in schweren Bauverfahren durchaus empfindliche Freiheitsstrafen verhängen: Anfang 2026 berichtete der Zoll über ein Verfahren, in dem ein Bauunternehmer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 52 Fällen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; zusätzlich wurde die Einziehung von Tatbeiträgen in Höhe von mehr als 551.000 Euro angeordnet. Wer Schwarzarbeit im Baugewerbe als „Kavaliersdelikt“ behandelt, verkennt also die Realität der Strafjustiz.
Hinzu kommen die wirtschaftlichen Nebenfolgen. Nach § 21 SchwarzArbG können Unternehmen oder ihre vertretungsberechtigten Personen bis zu drei Jahre von öffentlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen ausgeschlossen werden. Gerade im Baugewerbe kann das existenzgefährdend sein. Wer von kommunalen oder staatlichen Aufträgen lebt, verliert mit einem solchen Ausschluss oft nicht nur einen Auftrag, sondern einen ganzen Markt. Bei Unternehmen, die regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmen, ist diese Folge fast ebenso gefährlich wie die eigentliche Strafe.
Dazu kommen Nachzahlungen, Säumniszuschläge, steuerliche Korrekturen, Einziehungsfragen, Reputationsschäden und nicht selten Kontenprobleme. Schon der Ermittlungsdruck kann das operative Geschäft lähmen. Im Bau trifft das besonders hart, weil laufende Baustellen, Subunternehmerbeziehungen, Liquiditätssteuerung und Personalplanung empfindlich sind. Die offizielle Linie des Zolls ist dabei eindeutig: Schwarzarbeiter und ihre Auftraggeber schädigen Sozialversicherung und Fiskus und gefährden Arbeitsplätze. Genau mit dieser Haltung wird gegen Beschuldigte im Bau vorgegangen.
Warum erfolgreiche Verteidigung in Schwarzarbeitsverfahren im Bau anders funktioniert
Die wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer Schweigen, bis die Akte vorliegt. § 136 StPO schreibt vor, dass dem Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung eröffnet werden muss, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und dass er darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. In einem Bauverfahren wegen Schwarzarbeit ist das keine Förmelei, sondern die eigentliche Lebensversicherung. Wer vor Akteneinsicht anfängt, dem Zoll oder der Polizei „den Sachverhalt zu erklären“, liefert häufig erst den Kitt, der lose Verdachtsmomente zu einem belastbaren Vorwurf zusammenfügt.
Noch wichtiger und viel zu selten bekannt ist ein zweiter Punkt: Auch im Prüfungsverfahren gibt es Grenzen der Mitwirkung. § 5 SchwarzArbG sagt ausdrücklich, dass Auskünfte verweigert werden können, wenn die verpflichtete Person oder ein Angehöriger dadurch der Gefahr ausgesetzt würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Gerade auf Baustellen, wenn der Druck hoch ist und Zollbeamte schnelle Antworten wollen, ist das von enormer Bedeutung. Eine gute Verteidigung beginnt deshalb oft nicht erst nach der Vorladung, sondern schon mit der Kontrolle selbst und mit der Frage, welche Angaben überhaupt gemacht werden mussten und welche nicht.
Die nächste zentrale Verteidigungslinie ist die präzise Prüfung der Arbeitgeberstellung und Verantwortlichkeit. § 266a StGB ist kein Delikt, das irgendeinen Außenstehenden trifft, sondern knüpft ausdrücklich an den Arbeitgeber an. Im Baugewerbe mit Projektgesellschaften, Subunternehmerketten, faktischen Leitern, Strohleuten und wechselnden Verantwortlichkeiten ist das hochrelevant. Nicht jeder, der auf der Baustelle Anweisungen gibt, ist strafrechtlich der Täter. Nicht jeder Geschäftsführer ist automatisch für jede einzelne Nichtmeldung oder jedes Lohnmodell verantwortlich. Gute Verteidigung schaut deshalb von Anfang an darauf, wer tatsächlich Arbeitsverhältnisse begründet, Löhne disponiert, Anmeldungen verantwortet und Zugriff auf Buchhaltung und Zahlungen hatte. Schon an dieser Stelle bricht mehr als ein Verfahren auf.
Ebenso wichtig ist die Lohn- und Schadensberechnung. Weil bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, neigen Ermittlungsbehörden dazu, aus relativ niedrigen Barauszahlungen sehr hohe rechnerische Schäden zu machen. Genau diese Hochrechnung ist aber nicht sakrosankt. Sie hängt an Zeiträumen, Arbeitstagen, Personenanzahl, tatsächlich geflossener Vergütung, beitragspflichtigen Bestandteilen und der sauberen Zuordnung der einzelnen Beschäftigten. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung der gesetzlichen Berechnungsvorgaben ausdrücklich hervorgehoben. In der Verteidigung entscheidet sich daher oft erstaunlich viel an Excel-Tabellen, Buchhaltungsunterlagen, Bautagebüchern, Stundenzetteln und der Frage, ob der behauptete Schaden überhaupt in der angesetzten Höhe tragfähig ist.
Eine weitere häufig erfolgreiche Verteidigungsstrategie liegt in der Abgrenzung zwischen echter Schwarzarbeit und bloßer Unordnung, Fehlklassifizierung oder einer isolierten Dokumentationsverletzung. Dass im Baugewerbe Ausweispapiere mitzuführen sind und Arbeitgeber schriftlich belehren müssen, ist richtig. Aber ein fehlender Ausweis oder ein nicht greifbarer Belehrungsnachweis ist nicht automatisch der Beweis für ein strafbares Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder eine Steuerhinterziehung. Solche Befunde können Ordnungswidrigkeiten auslösen, sie tragen aber die große Strafanklage nicht allein. Gerade wenn Ermittler aus Baustellenmomentaufnahmen vorschnell ein vollständiges Schwarzlohnsystem ableiten, muss die Verteidigung diese Überdehnung stoppen.
Sehr stark ist auch die frühe Schadensbegrenzung auf der Beitragsseite. Sowohl § 266a StGB als auch § 8 SchwarzArbG enthalten Konstellationen, in denen eine rechtzeitige Mitteilung an die Einzugsstelle und die nachträgliche Zahlung straf- oder bußgeldmildernd bis hin zur Nichtbestrafung beziehungsweise Nichtfestsetzung einer Geldbuße wirken können. Das ersetzt keine Verteidigung, zeigt aber, wie wichtig frühes, fachkundiges Handeln ist. Wer hier ohne Plan wartet, verliert Chancen. Wer dagegen früh anwaltlich gesteuert korrigiert, meldet, nachzahlt und dokumentiert, kann das Verfahren oft deutlich entschärfen.
Auch die steuerliche Seite darf in Schwarzarbeitsverfahren im Bau nie isoliert betrachtet werden. Wo der Vorwurf zugleich auf § 370 AO zielt, kann die Frage steuerlicher Berichtigung oder – in engen Grenzen – einer noch wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO entscheidend werden. Das ist allerdings ein Minenfeld: Vollständigkeit, richtige Steuerart, Unverjährtheit und mögliche Sperrgründe müssen präzise geprüft werden. Gerade deshalb ist Schwarzarbeit im Bau kein Fall für improvisierte Selbstkorrekturen, sondern für abgestimmte Strafverteidigung mit steuerstrafrechtlichem Verständnis.
Schließlich gehört zur erfolgreichen Verteidigung immer auch der Blick auf das Verfahrensziel. Nicht jedes Ermittlungsverfahren muss in einer Anklage enden. § 170 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. § 153a StPO eröffnet in Vergehensfällen unter Auflagen und Weisungen einen Weg aus dem Verfahren, wenn Schuldschwere und Verfahrenslage das zulassen. In Schwarzarbeitsverfahren im Bau ist das nicht immer leicht, aber häufig realistischer als Beschuldigte zunächst glauben – vor allem dann, wenn Verantwortlichkeit, Schadenshöhe, Zeiträume oder Beweismittel angreifbar sind und früh professionell gearbeitet wird.
Warum gerade Rechtsanwalt Andreas Junge bei Schwarzarbeit im Baugewerbe besonders überzeugt
Wer ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe verteidigen will, braucht keinen Strafrechtler von der Stange. Solche Verfahren sitzen genau an der Schnittstelle von Strafprozessrecht, Beitragsrecht, Steuerstrafrecht und unternehmerischer Realität auf Baustellen. Öffentlich zugängliche Profile führen Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht seit 2008 und mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Die Kanzleiwebsite beschreibt ihn zudem als zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht und Dozenten beim RAFO Institut für Rechtsanwaltsfortbildung. Genau diese Kombination passt fachlich außergewöhnlich gut zu Bauverfahren, in denen es fast nie nur um einen Paragraphen, sondern immer um Zahlen, Verantwortlichkeiten, Meldungen, Abrechnungen und Verfahrensstrategie geht.
Hinzu kommt die öffentliche Positionierung der Kanzlei im Bereich Schwarzarbeit und Bau. Auf der Kanzleiwebsite wird Andreas Junge ausdrücklich als Verteidiger von Bauunternehmern, Geschäftsführern und Verantwortlichen in Strafverfahren wegen Schwarzarbeit, Sozialabgabenbetrug und Steuerdelikten beschrieben. Die Kanzlei JHB.LEGAL tritt zudem öffentlich als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit bundesweiter Vertretung auf. Für Beschuldigte ist das ein starkes Signal: Hier geht es nicht um gelegentliche Strafmandate, sondern um genau die Art von wirtschaftsstrafrechtlicher Verteidigung, die in Bauverfahren den Unterschied machen kann.
Für Mandanten aus Schleswig-Holstein kommt der lokale Faktor hinzu. Über anwalt.de ist Andreas Junge mit JHB.LEGAL am Standort Kaistraße 90 in 24114 Kiel erreichbar. Wenn Verfahren typischerweise bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Kiel, beim Hauptzollamt und in einem wirtschaftsstrafrechtlich geprägten Umfeld laufen, ist ein spezialisierter Strafverteidiger mit Kieler Anbindung ein handfester Vorteil. Wer jetzt vom Zoll kontrolliert wurde, eine Vorladung erhalten hat oder mit Durchsuchung, Nachforderung und Strafverfahren zugleich kämpft, sollte deshalb keine Zeit verlieren, sondern Andreas Junge so früh wie möglich mandatieren.
Fazit: Bei Schwarzarbeit im Baugewerbe entscheidet frühe Verteidigung oft alles
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe ist für Bauunternehmer und Verantwortliche eine der gefährlichsten Konstellationen des Wirtschaftsstrafrechts. Der Zoll kontrolliert die Branche intensiv, die Schadenssummen sind hoch, die Ermittlungen wachsen oft von der Baustelle in Buchhaltung, Steuerbereich und Unternehmensstruktur hinein, und die Nebenfolgen reichen bis zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Gleichzeitig ist aber auch klar: Viele dieser Verfahren sind verteidigbar, wenn früh angesetzt wird – bei der Verantwortlichkeit, bei der Schadensberechnung, bei der Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat, bei der Nutzung der Aussage- und Auskunftsrechte und bei der strategischen Steuerung gegenüber Zoll, Staatsanwaltschaft und Einzugsstellen.
Wer wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe beschuldigt wird, sollte deshalb weder improvisieren noch hoffen, dass sich der Vorwurf von selbst erledigt. Der richtige Schritt ist, zu schweigen, sofort Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu veranlassen und die Sache von Anfang an professionell aufzuarbeiten. Für Unternehmer und Verantwortliche, die ihren Betrieb, ihre Liquidität, ihre Aufträge und ihre persönliche Freiheit schützen wollen, spricht sehr viel dafür, Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel umgehend mit der Verteidigung zu beauftragen.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Baugewerbe
Ist jede Barzahlung auf der Baustelle automatisch Schwarzarbeit?
Nein. Entscheidend ist nicht die Bargeldform als solche, sondern ob sozialversicherungsrechtliche, steuerliche oder sonstige gesetzliche Pflichten verletzt wurden. Das SchwarzArbG definiert Schwarzarbeit über genau diese Pflichtverstöße. Außerdem nimmt das Gesetz bestimmte Fälle wie Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Hilfe ausdrücklich aus.
Was sollte ich tun, wenn der Zoll auf der Baustelle erscheint?
Sie sollten Ruhe bewahren, keine unüberlegte Sacheinlassung abgeben und sofort anwaltliche Hilfe organisieren. Im Baugewerbe gelten Ausweis- und Dokumentationspflichten; zugleich sind die Befugnisse des Zolls weitreichend. Wichtig ist aber auch, dass selbstbelastende Auskünfte nicht grenzenlos erzwungen werden dürfen und dass im eigentlichen Strafverfahren das Schweigerecht gilt.
Droht bei Schwarzarbeit im Baugewerbe wirklich Gefängnis?
Ja, das kann drohen. § 266a StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, § 370 AO in besonders schweren Fällen sogar sechs Monate bis zu zehn Jahre. Aktuelle Zollmitteilungen belegen zudem, dass in schweren Bauverfahren tatsächlich mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.
Kann ein Verfahren wegen Schwarzarbeit im Bau eingestellt werden?
Ja, das ist möglich. Reichen die Ermittlungen nicht aus, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei Vergehen kommt außerdem eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht. Ob das erreichbar ist, hängt aber entscheidend davon ab, wie früh und wie präzise verteidigt wird.
Warum sollte ich dafür Andreas Junge in Kiel beauftragen?
Weil Schwarzarbeit im Baugewerbe regelmäßig zugleich Strafrecht, Sozialabgabenrecht und Steuerstrafrecht berührt. Öffentlich abrufbare Profile führen Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht; die Kanzlei stellt ihn zusätzlich als zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht dar und positioniert ihn ausdrücklich für genau solche Verfahren. Zusammen mit dem Kieler Standort ist das für Betroffene im Norden eine sehr starke Kombination.