Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin wird von Beschuldigten oft zu spät ernst genommen. Was nach einer Trennung mit Nachrichten, Anrufen, Besuchen vor der Wohnung oder Kontaktversuchen über Freunde beginnt, wird strafrechtlich schnell als Nachstellung nach § 238 StGB bewertet. Gerade weil solche Verfahren meist aus hoch emotionalen Beziehungskonflikten entstehen, eskalieren sie oft rasch: Anzeige, Vorladung, Durchsuchung, Strafbefehl, Kontaktverbot und am Ende eine empfindliche Verurteilung stehen plötzlich im Raum. Gleichzeitig zeigen die aktuellen Lagebilder des BKA, wie ernst Partnerschaftsgewalt inzwischen behördlich behandelt wird: Für 2024 wurden bundesweit 171.069 Opfer von Partnerschaftsgewalt registriert; 25,6 Prozent waren von Bedrohung, Stalking und Nötigung betroffen. 79,3 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt waren weiblich.
Auch in Schleswig-Holstein ist das Thema längst kein Randphänomen. Das Justizministerium des Landes beschreibt Stalking ausdrücklich als beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen, durch das die Sicherheit der betroffenen Person bedroht wird. In dem landeseigenen Informationsflyer wird zudem auf Studien verwiesen, nach denen Täter überwiegend männlich und Opfer überwiegend weiblich sind; zugleich wird betont, dass Stalking in ganz unterschiedlichen Beziehungsformen vorkommt. Für Vorwürfe wegen Stalking der Expartnerin in Kiel oder Schleswig-Holstein ist damit klar: Die Behörden betrachten solche Fälle nicht als private Beziehungskrise, sondern als ernstes strafrechtliches Unrecht.
Wann aus Kontakt nach der Trennung wirklich ein Strafverfahren wegen Stalking wird
Der entscheidende Straftatbestand ist § 238 StGB. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen vornimmt. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das wiederholte Aufsuchen räumlicher Nähe, wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten, Bedrohungen, digitales Ausspähen über Straftaten nach §§ 202a bis 202c StGB, das Verbreiten von Abbildungen sowie sonstige vergleichbare Handlungen. Bereits der Grundtatbestand ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
Für die Praxis nach Trennungen ist das brisant. Wer seiner Expartnerin ständig schreibt, sie immer wieder anruft, vor ihrer Wohnung oder Arbeitsstelle auftaucht, über gemeinsame Bekannte Kontakt erzwingen will oder unter ihrem Namen Bestellungen auslöst, bewegt sich genau im Kernbereich des § 238 StGB. Noch schärfer wurde die Norm durch die Reform des Cyberstalking-Rechts: Nach den amtlichen Gesetzesmaterialien wurden das Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch „wiederholt“ und „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt; zugleich wurden typische digitale Begehungsformen des Cyberstalkings ausdrücklich in den Katalog aufgenommen. Das hat den strafrechtlichen Anwendungsbereich in der Praxis deutlich verbreitert.
Warum gerade Stalking gegen die Expartnerin besonders ernst genommen wird
In Fällen gegen eine Expartnerin greifen strafrechtliche, opferschützende und familienrechtliche Dynamiken oft ineinander. Das BKA weist für 2024 nicht nur einen Höchststand bei häuslicher Gewalt aus, sondern betont zugleich, dass Gewalt im persönlichen Nahraum sehr häufig in Beziehungen stattfindet. Schleswig-Holstein informiert parallel ausdrücklich darüber, dass Stalking keine Privatsache ist, sondern strafbares Unrecht. Diese politische und rechtliche Einordnung wirkt sich in Ermittlungsverfahren unmittelbar aus: Anzeigen werden schneller ernst genommen, digitale Kommunikationsverläufe intensiver ausgewertet und Schutzanordnungen früher beantragt oder erlassen.
Dazu kommt häufig das Gewaltschutzgesetz. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht zum Schutz der betroffenen Person unter anderem anordnen, dass der Täter die Wohnung nicht betritt, sich nicht in einem bestimmten Umkreis aufhält, bestimmte Orte nicht aufsucht, keine Verbindung – auch nicht über Fernkommunikationsmittel – aufnimmt und keine Zusammentreffen herbeiführt. Gerade bei Trennungsfällen mit Expartnerin ist das hochrelevant. Und es bleibt nicht beim Zivilrecht: Wer einer vollstreckbaren Anordnung oder einem gerichtlich bestätigten Vergleich zuwiderhandelt, macht sich nach § 4 GewSchG erneut strafbar; dort drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Stalking
Die strafrechtlichen Folgen werden regelmäßig unterschätzt. § 238 Abs. 1 StGB sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre, etwa wenn eine Gesundheitsschädigung verursacht wird, das Opfer in Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr gerät, die Nachstellung über mindestens sechs Monate mit einer Vielzahl von Handlungen erfolgt, digitale Ausspähprogramme eingesetzt werden oder der Täter über 21 Jahre alt ist und das Opfer unter 16. Verursacht die Tat den Tod des Opfers oder einer nahestehenden Person, reicht der Strafrahmen nach § 238 Abs. 3 StGB sogar von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Hinzu kommen die praktischen Folgen des Ermittlungsverfahrens. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten die Wohnung, andere Räume, die Person und die gehörenden Sachen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. In Stalking-Verfahren betrifft das in der Praxis oft Mobiltelefone, Laptops, Cloud-Zugänge, Chatverläufe, Social-Media-Kommunikation und Standortdaten. Gerade weil Vorwürfe wegen Stalking der Expartnerin häufig über WhatsApp, E-Mail, Instagram, Anruflisten und Screenshots geführt werden, ist der Zugriff auf digitale Geräte oft einer der ersten einschneidenden Schritte des Verfahrens.
Nicht selten kommt der Fall außerdem per Strafbefehl. § 407 StPO erlaubt bei Vergehen den Erlass eines Strafbefehls ohne Hauptverhandlung. Gegen diesen Strafbefehl kann der Beschuldigte nach § 410 StPO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Gerade in Stalking-Verfahren ist das eine entscheidende Weichenstellung. Wer die Frist verstreichen lässt, nimmt eine Verurteilung oft praktisch kampflos hin – obwohl gerade diese Verfahren bei genauer Prüfung häufig deutlich angreifbarer sind, als sie in der ersten Polizeidarstellung wirken.
Warum viele Vorwürfe wegen Stalking der Expartnerin viel verteidigbarer sind, als Betroffene glauben
Die wichtigste juristische Wahrheit lautet: Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme nach einer Trennung ist bereits strafbare Nachstellung. § 238 StGB verlangt wiederholtes Handeln und eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Schon deshalb sind einmalige oder isolierte Kontakte nicht automatisch strafbar. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass ein „wiederholtes“ Nachstellen nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen kann. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber ein zentraler Verteidigungsansatz – besonders in Verfahren, in denen aus wenigen Nachrichten oder einzelnen Begegnungen ein umfassendes Stalking-Narrativ konstruiert wird.
Noch wichtiger ist die genaue Betrachtung des einzelnen Vorwurfs. Das OLG Hamm hat im selben Beschluss hervorgehoben, dass § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird. Genau deshalb hat das Gericht eine Verurteilung teilweise aufgehoben, weil sich den Feststellungen nicht entnehmen ließ, ob die Geschädigte bei einem aufgesuchten Wohnungsbesuch überhaupt zuhause war. Für die Verteidigung ist das Gold wert. Es zeigt: Gerade in Vorwürfen wegen Auflauerns, Wohnungsnähe oder Beobachtung muss sehr präzise festgestellt werden, was wirklich passiert ist – und nicht nur, was im Konflikt nach der Trennung subjektiv so empfunden wurde.
Hinzu kommt die Frage, ob mehrere Handlungen überhaupt als mehrere Taten oder als ein einheitlicher Vorgang zu bewerten sind. Das OLG Hamm hat 2025 betont, dass Nachstellungshandlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, eine einheitliche Tat bilden; eine neue Tat beginne erst, wenn die bisherigen Handlungen einen Abschluss gefunden haben und aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut angesetzt werde. Für das Strafmaß ist das enorm wichtig. Denn die rechtliche Zählweise einzelner Vorwürfe entscheidet häufig über die Schwere des Verfahrens, die Zahl der Taten und damit auch über die Höhe der Strafe.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien in Stalking-Verfahren
Die erste und fast immer wichtigste Verteidigungsstrategie ist Schweigen. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten zu Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade in Verfahren wegen Stalking der Expartnerin ist das entscheidend. Spontane Rechtfertigungen wie „Ich wollte nur reden“, „Ich habe es gut gemeint“ oder „Ich wollte nur meine Sachen zurück“ sind häufig der Moment, in dem ein unscharfer Verdacht erst die belastende Kontur bekommt, die später Anklage oder Strafbefehl trägt.
Die zweite Schlüsselstrategie ist Akteneinsicht. Nach § 147 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. In Stalking-Verfahren entscheidet die Akte oft alles: Welche Screenshots liegen wirklich vor? Welche Nummern lassen sich tatsächlich zuordnen? Welche Nachrichten fehlen im Kontext? Wurden Kontakte von der Expartnerin selbst beantwortet oder provoziert? Gibt es gemeinsame Kinder, Vermögensfragen, Wohnungsübergaben oder offene Umgangsregelungen, die einzelne Kontakte in ein anderes Licht rücken? Ohne Akte wird in solchen Verfahren fast immer ins Blaue hinein verteidigt.
Die dritte wirksame Verteidigungslinie besteht darin, die Grenze zwischen strafbarer Nachstellung und konflikthafter, aber noch nicht strafbarer Kommunikation präzise herauszuarbeiten. Gerade nach Trennungen gibt es häufig Konstellationen mit gemeinsamen Kindern, Wohnungsschlüsseln, offenen finanziellen Fragen oder persönlichen Gegenständen. Das macht nicht jede Kontaktaufnahme rechtmäßig. Es kann aber für die Bewertung von Unbefugtheit, Intensität und Gesamtbild entscheidend sein. Gute Strafverteidigung arbeitet deshalb nicht mit pauschalem Bestreiten, sondern mit einer genauen Rekonstruktion: Welche Kontakte gab es wirklich? Worum ging es jeweils? Welche waren emotional, welche organisatorisch, welche tatsächlich drängend oder bedrohlich? Genau in dieser Differenzierung liegt in vielen Fällen der Weg zur Einstellung oder deutlichen Entschärfung.
Die vierte Strategie ist, jede digitale Spur kritisch zu prüfen. In Verfahren wegen Cyberstalking oder Stalking per WhatsApp, E-Mail und Social Media wirkt die Beweislage auf den ersten Blick oft eindeutig. In Wahrheit sind Screenshots, exportierte Chatverläufe, Anruflisten und Drittmitteilungen häufig lückenhaft, verkürzt oder ohne sauberen Kontext. Weil § 238 StGB heute ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel und andere digitale Handlungen erfasst, ist die technische Detailarbeit besonders wichtig. Wer hier nicht genau hinsieht, überlässt der Ermittlungsakte ein geschlossenes Bild, das in Wirklichkeit oft offen, widersprüchlich oder jedenfalls interpretationsbedürftig ist.
Die fünfte und strategisch oft entscheidende Verteidigungslinie ist die frühe Steuerung auf Verfahrensbeendigung. Nach § 170 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. Gerade bei Trennungs- und Stalkingverfahren ist das realistisch, wenn die Wiederholung, die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung, die konkrete Zuordnung einzelner Kontakte oder die behauptete Bedrohungslage nicht sauber beweisbar sind. Frühzeitige, präzise Verteidigung zielt deshalb nicht nur auf das Gericht, sondern auf die Einstellung schon im Ermittlungsverfahren.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel für Stalking-Verfahren besonders überzeugt
Wer wegen Stalking der Expartnerin beschuldigt wird, braucht keinen Anwalt „für alles“, sondern einen Strafverteidiger, der die Dynamik von Trennungseskalationen, digitalen Beweismitteln und strafprozessualen Weichenstellungen wirklich beherrscht. Nach den öffentlich abrufbaren Angaben auf anwalt.de ist Andreas Junge seit 2006 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht; dort wird er zudem ausdrücklich als Ansprechpartner in Kiel geführt. Die Kanzlei JHB.LEGAL beschreibt sich öffentlich als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit bundesweiter Vertretung in allen Bereichen des Strafrechts.
Gerade für Verfahren nach § 238 StGB ist außerdem die veröffentlichte Selbstdarstellung der Kanzlei bemerkenswert passend. Auf öffentlich auffindbaren Kanzleiinhalten zu Stalking-Verfahren wird Andreas Junge als bundesweit tätiger Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht beschrieben; zugleich wird dort betont, dass Stalking-Verfahren Erfahrung im Strafprozess und ein sicheres Gespür für Dynamiken verlangen, die schnell eskalieren können. Das ist bei Vorwürfen wegen Nachstellung der Expartnerin ein echter Vorteil. Denn diese Verfahren kippen oft nicht an der großen Theorie, sondern an Timing, Akteneinsicht, Kommunikationsdisziplin und der Fähigkeit, einen emotional aufgeladenen Vorwurf wieder auf seinen rechtlich tragfähigen Kern zurückzuführen.
Für Betroffene in Kiel und Schleswig-Holstein kommt ein weiterer praktischer Punkt hinzu: Die Staatsanwaltschaft Kiel ist für den Landgerichtsbezirk Kiel zuständig, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption und bearbeitet jährlich rund 120.000 Verfahren. Wer also im Raum Kiel, Neumünster, Plön, Rendsburg-Eckernförde oder Segeberg eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Durchsuchung wegen Stalking der Expartnerin erlebt, hat sehr gute Gründe, sofort einen spezialisierten Strafverteidiger mit Kieler Anschluss einzuschalten. Genau hier ist Andreas Junge eine besonders naheliegende und starke Wahl.
Fazit: Bei einem Stalking-Vorwurf nach der Trennung entscheidet frühe Verteidigung oft alles
Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin ist kein Nebenschauplatz nach einer gescheiterten Beziehung. Es geht um § 238 StGB, um mögliche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, um Kontaktverbote nach dem Gewaltschutzgesetz, um Durchsuchung, Geräteauswertung, Strafbefehl und im schlimmsten Fall um eine nachhaltige Beschädigung von Ruf, Alltag und beruflicher Zukunft. Gleichzeitig gilt aber ebenso klar: Nicht jede konflikthafte Kommunikation nach einer Trennung ist automatisch strafbare Nachstellung. Gerade weil § 238 StGB heute weit gefasst ist und digitale Begehungsformen ausdrücklich erfasst, ist eine präzise, früh einsetzende Verteidigung wichtiger denn je.
Wer wegen Stalking der Expartnerin, Nachstellung nach § 238 StGB, WhatsApp-Stalking, Auflauerns oder Kontaktversuchen trotz Trennung Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nichts auf eigene Faust „geradeziehen“ wollen. Der richtige Schritt ist, zu schweigen, Akteneinsicht zu veranlassen und sofort einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten. Für Betroffene in Kiel und ganz Schleswig-Holstein spricht sehr viel dafür, sich jetzt an Rechtsanwalt Andreas Junge zu wenden.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin
Ist jede Nachricht an die Expartnerin schon Stalking?
Nein. § 238 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen und eine Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich betont, dass „wiederholt“ mindestens mehrfache Nachstellungshandlungen voraussetzt.
Kann schon WhatsApp-Stalking strafbar sein?
Ja. § 238 StGB erfasst ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte. Gerade WhatsApp, E-Mail, Instagram, Signal oder Telefonanrufe können deshalb den Kern eines Stalking-Verfahrens bilden.
Was passiert, wenn es schon ein Kontaktverbot gibt?
Dann wird es besonders gefährlich. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote anordnen. Wer einer vollstreckbaren Anordnung oder einem gerichtlich bestätigten Vergleich zuwiderhandelt, macht sich nach § 4 GewSchG erneut strafbar; dort drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Was sollte ich bei einer Vorladung wegen Stalking tun?
Nichts zur Sache sagen und sofort einen Verteidiger einschalten. § 136 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen, und § 147 StPO gibt Ihrem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht. In Stalking-Verfahren ist das regelmäßig der wichtigste erste Schritt.