Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin: Anzeige, Kontaktverbot, WhatsApp-Nachrichten und warum jetzt frühe Verteidigung alles entscheidet

Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin ist für Beschuldigte oft der Moment, in dem aus einer Trennungskrise plötzlich ein hochgefährliches Strafverfahren wird. Das Thema wird von Polizei und Justiz längst nicht mehr als bloße Privatsache behandelt. Das BKA teilte zum Bundeslagebild Partnerschaftsgewalt 2024 mit, dass 171.069 Opfer registriert wurden und 25,6 Prozent der Fälle den Bereich Bedrohung, Stalking und Nötigung betrafen. Schleswig-Holstein beschreibt Stalking in seinem offiziellen Informationsflyer als beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen, durch das die Sicherheit der betroffenen Person bedroht wird.

Wann aus Nachrichten, Anrufen und Kontaktversuchen wirklich Stalking wird

Der maßgebliche Straftatbestand ist § 238 StGB. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen vornimmt. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das wiederholte Aufsuchen räumlicher Nähe, wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten, Bedrohungen, bestimmte digitale Ausspähhandlungen und das Verbreiten von Abbildungen. Der Grundtatbestand ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Gerade nach einer Trennung ist das brandgefährlich. Viele Beschuldigte halten wiederholte WhatsApp-Nachrichten, Anrufe, Besuche vor der Wohnung oder Kontaktversuche über gemeinsame Bekannte für „Versuche, etwas zu klären“. Strafrechtlich kann genau das schon in den Kernbereich des § 238 StGB fallen. Gleichzeitig ist die andere Seite ebenso wichtig: Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme ist automatisch Stalking. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass ein „wiederholtes“ Nachstellen nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen kann und dass § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB für das Aufsuchen räumlicher Nähe voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird. Gerade diese Differenzierung ist in der Verteidigung oft entscheidend.

Warum der Vorwurf gegen die Expartnerin besonders ernst genommen wird

Stalking im Kontext einer früheren Beziehung wird von Ermittlungsbehörden besonders sensibel behandelt, weil es häufig mit Bedrohungen, Kontrollverhalten und Eskalationsrisiken verbunden ist. Das zeigt nicht nur das BKA-Lagebild, sondern auch der schleswig-holsteinische Opferflyer, der ausdrücklich darauf hinweist, dass Stalking typischerweise aus einer fortgesetzten Belästigungsdynamik besteht und überwiegend Frauen betroffen sind. Für Beschuldigte bedeutet das: Anzeigen der Expartnerin werden in der Praxis sehr ernst genommen, digitale Spuren werden intensiv ausgewertet, und die Schwelle zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen ist oft niedrig.

Dazu kommt häufig das Gewaltschutzgesetz. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht insbesondere anordnen, dass die beschuldigte Person die Wohnung der Betroffenen nicht betritt, sich ihr nicht nähert, bestimmte Orte nicht aufsucht und keine Verbindung – auch nicht über Fernkommunikationsmittel – aufnimmt. Wer gegen eine vollstreckbare Anordnung oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich verstößt, macht sich nach § 4 GewSchG erneut strafbar; dort drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis bedeutet das: Zum Strafverfahren können sehr schnell Kontaktverbote und Näherungsverbote kommen, die den Alltag des Beschuldigten sofort verändern.

Die möglichen Folgen eines Stalking-Strafverfahrens

Die strafrechtlichen Folgen werden oft unterschätzt. Schon der Grundtatbestand des § 238 StGB sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor. In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre, etwa wenn durch die Tat eine Gesundheitsschädigung verursacht wird, das Opfer oder eine ihm nahestehende Person in Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr gerät oder die Nachstellung sich über einen langen Zeitraum mit einer Vielzahl von Handlungen erstreckt. Kommen zusätzlich Bedrohungen, Beleidigungen oder Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen hinzu, wächst das Risiko weiter.

Schon im Ermittlungsverfahren drohen außerdem belastende Maßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung stattfinden, wenn zu vermuten ist, dass dadurch Beweismittel gefunden werden. In Stalking-Verfahren betrifft das regelmäßig Mobiltelefone, Laptops, Messenger-Verläufe, E-Mails, Social-Media-Kommunikation und sonstige digitale Spuren. Gerade weil Vorwürfe nach einer Trennung häufig über WhatsApp, Anruflisten, Screenshots und Standortbezüge aufgebaut werden, sind digitale Geräte oft der erste Angriffspunkt der Ermittler.

Warum viele Verfahren deutlich besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken

So belastend der Vorwurf ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Anzeige der Expartnerin führt am Ende zu einer Verurteilung. Das Gesetz verlangt wiederholtes Handeln, Unbefugtheit und eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Genau diese Punkte müssen im Einzelfall belastbar festgestellt werden. Das OLG Hamm hat 2025 nicht nur das Merkmal der Wiederholung präzisiert, sondern auch betont, dass mehrere Nachstellungshandlungen bei ausreichendem räumlich-zeitlichem Zusammenhang und einheitlichem Willen eine einheitliche Tat bilden können. Das ist für die Verteidigung wichtig, weil es sowohl um den Tatnachweis als auch um die rechtliche Bewertung und das Strafmaß geht.

Gerade in Trennungsfällen entstehen Verfahren oft aus hoch emotionalen Konflikten. Das bedeutet nicht, dass Vorwürfe bedeutungslos wären. Es bedeutet aber sehr wohl, dass Strafbarkeit nicht aus der bloßen Existenz von Nachrichten, Begegnungen oder Kontaktversuchen folgt. Gute Verteidigung arbeitet deshalb präzise heraus, welche Kontakte tatsächlich stattgefunden haben, welchen Inhalt sie hatten, welche Kontexte bestanden, ob gemeinsame Kinder, Rückgabe von Gegenständen oder andere sachliche Anlässe eine Rolle spielten und ob die behauptete Beeinträchtigung wirklich strafrechtlich trägt. Genau an dieser Stelle werden viele Verfahren gewonnen oder jedenfalls deutlich entschärft.

Die wichtigsten Verteidigungsstrategien bei Stalking-Vorwürfen

Die erste und fast immer wichtigste Verteidigungsstrategie ist Schweigen. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade in Stalking-Verfahren machen Beschuldigte häufig den Fehler, aus emotionalem Druck oder dem Wunsch nach Rechtfertigung sofort „ihre Sicht“ darzustellen. Genau diese spontane Einlassung wird später oft zum stärksten Belastungsmittel.

Die zweite zentrale Verteidigungslinie ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Ermittlungsakten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt: auf Screenshots, Anruflisten, Aussagen der Expartnerin, Zeugenaussagen, Social-Media-Daten oder bloße Behauptungen. Ohne Akteneinsicht ist jede Einlassung im Grunde ein Blindflug.

Die dritte wichtige Strategie ist die frühe Ausrichtung auf Verfahrensbeendigung. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung ergeben, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Gerade in Stalking-Verfahren ist das Ermittlungsstadium die entscheidende Phase, weil dort oft noch herausgearbeitet werden kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 238 StGB nicht sauber belegt sind oder die Beweislage für eine Anklage nicht trägt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren besonders überzeugt

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Er verteidigt bundesweit in sensiblen Verfahren wegen Stalking und Nachstellung. Seine Praxis ist auf diskrete, strategische und frühe Strafverteidigung ausgerichtet. Gerade in Verfahren mit persönlicher Eskalationsdynamik, digitalen Beweismitteln und drohenden Kontaktverboten ist das ein erheblicher Vorteil.

Besonders wichtig ist, dass überdurchschnittlich viele der von Andreas Junge betreuten Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden. Gerade bei Stalking-Vorwürfen, bei denen schon die bloße Fortdauer des Verfahrens privat, beruflich und familiär großen Schaden anrichten kann, ist genau diese frühe und entschlossene Verteidigung der entscheidende Unterschied. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Andreas Junge deshalb eine besonders starke Wahl.

Fazit: Bei einem Stalking-Vorwurf nach der Trennung zählt keine Hektik, sondern sofortige Verteidigung

Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin ist keine lästige Nebensache nach einer gescheiterten Beziehung. Es kann zu Hausdurchsuchung, Kontaktverboten, Strafbefehl oder Anklage führen und das gesamte Leben des Beschuldigten massiv verändern. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer wegen Nachstellung nach § 238 StGB, wegen WhatsApp-Stalking, wegen Kontaktversuchen trotz Trennung oder wegen Besuchen an der Wohnung Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nichts spontan erklären, sondern sofort professionelle Strafverteidigung organisieren.

Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin

Ist jede Nachricht an die Expartnerin schon Stalking?

Nein. § 238 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen und eine Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass „wiederholt“ mindestens mehrfache Nachstellungshandlungen voraussetzt.

Können WhatsApp, Instagram oder E-Mail unter Stalking fallen?

Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte. Digitale Kommunikationswege spielen deshalb in Nachstellungsverfahren regelmäßig eine zentrale Rolle.

Was passiert, wenn bereits ein Kontaktverbot besteht?

Dann wird es besonders gefährlich. Nach § 1 GewSchG können gerichtliche Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote angeordnet werden. Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen oder bestätigte Vergleiche sind nach § 4 GewSchG selbst wieder strafbar.

Droht bei einem Stalking-Vorwurf eine Hausdurchsuchung?

Ja, das ist möglich. Wenn Beweismittel vermutet werden, erlaubt § 102 StPO eine Durchsuchung. In der Praxis betrifft das oft Mobiltelefone, Computer und Kommunikationsdaten.

Warum sollte ich gerade Andreas Junge mandatieren?

Weil Andreas Junge Fachanwalt für Strafrecht ist, bundesweit in sensiblen Stalking-Verfahren verteidigt und überdurchschnittlich viele seiner Fälle bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung bringt. Gerade in Verfahren mit persönlicher und digitaler Eskalationsdynamik ist das ein entscheidender Vorteil.