Strafverfahren wegen Stalking in Schleswig-Holstein – kompetente Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Stalking als ernstzunehmendes Strafverfahren

Stalking, juristisch als „Nachstellung“ in § 238 StGB geregelt, gehört zu den Delikten, die in den letzten Jahren immer häufiger vor den Strafgerichten in Schleswig-Holstein verhandelt werden. Gemeint sind fortgesetzte Handlungen, durch die das Leben eines anderen unzumutbar beeinträchtigt wird – sei es durch ständige Kontaktaufnahmen, Verfolgungen oder das Auflauern am Arbeitsplatz oder Wohnort. Schon ein Verdacht reicht aus, um Ermittlungsverfahren einzuleiten, die für Beschuldigte schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Itzehoe und Neumünster verfolgen entsprechende Anzeigen konsequent. Neben strafrechtlichen Strafen drohen für Betroffene auch zivilrechtliche Kontaktverbote sowie gravierende persönliche und berufliche Folgen.

Typische Fallkonstellationen in Stalking-Verfahren

In der gerichtlichen Praxis begegnen immer wieder ähnliche Muster. Besonders häufig entstehen Vorwürfe aus gescheiterten Partnerschaften: Ein Partner versucht nach der Trennung, durch Anrufe, Nachrichten oder persönliche Besuche Kontakt zu halten. Auch das Beobachten oder Verfolgen einer Person, etwa vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz, gehört zu den klassischen Stalking-Konstellationen.

Das Amtsgericht Lübeck hatte 2020 den Fall eines Beschuldigten zu entscheiden, der seiner ehemaligen Partnerin über Monate hinweg Hunderte von Nachrichten schrieb und mehrfach unangemeldet vor ihrer Wohnung erschien. Das Gericht sah darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Landgericht Kiel stellte 2021 klar, dass auch digitale Formen der Belästigung – etwa ständige Kontaktaufnahmen über soziale Netzwerke – den Straftatbestand erfüllen können. Das Amtsgericht Flensburg hob 2019 hervor, dass bereits wiederholtes ungebetenes Erscheinen am Arbeitsplatz der Geschädigten eine strafbare Nachstellung darstellt, wenn dadurch eine „erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung“ entsteht.

Mögliche strafrechtliche und persönliche Folgen

Die strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen Stalking sind erheblich. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung des Landgerichts Neumünster 2018 bereits dann vor, wenn die Nachstellungen mit Gewalt oder Drohungen verbunden sind.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen. So können gerichtliche Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen werden. Verstöße gegen solche Anordnungen sind eigenständige Straftaten und führen regelmäßig zu weiteren Verfahren. Zudem wirken sich Verurteilungen unmittelbar auf das berufliche und soziale Umfeld aus – etwa durch Einträge im Führungszeugnis, die die Berufsausübung einschränken können.

Nicht selten sind auch gravierende persönliche Folgen zu beobachten: Der Verlust des Arbeitsplatzes, zerrüttete Familienbeziehungen und nachhaltige Rufschädigungen. Gerade für bisher unbescholtene Ersttäter bedeutet ein Ermittlungsverfahren wegen Stalking eine enorme Belastung.

Verteidigungsstrategien in Stalking-Verfahren

Die Verteidigung in Stalking-Verfahren erfordert besondere Sorgfalt. Häufig beruhen die Vorwürfe auf den Aussagen des mutmaßlichen Opfers, sodass es entscheidend ist, die Glaubwürdigkeit und Belastbarkeit dieser Aussagen zu prüfen. Ein Ansatzpunkt kann darin bestehen, dass die Handlungen zwar lästig oder unangemessen, jedoch nicht geeignet waren, das Leben der angeblich Geschädigten „schwerwiegend zu beeinträchtigen“ – eine zentrale Voraussetzung des § 238 StGB.

Das Amtsgericht Itzehoe betonte 2019, dass eine bloße Belästigung, etwa durch wenige Anrufe oder Nachrichten, noch nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Ebenso können Missverständnisse oder beiderseitige Kontaktaufnahmen ein Tatgeschehen entscheidend relativieren. In vielen Verfahren gelingt es durch eine geschickte Verteidigungsstrategie, den Vorwurf erheblich abzumildern oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa gegen Auflagen oder durch eine außergerichtliche Einigung.

Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel

Wer in Schleswig-Holstein eines Stalking-Delikts beschuldigt wird, braucht eine Verteidigung, die entschlossen und mit höchster Fachkompetenz agiert. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit umfassender Erfahrung in Verfahren wegen Nachstellung. Sie kennen die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe genau und wissen, wie Ermittlungsbehörden und Gerichte in diesen Verfahren vorgehen.

In zahlreichen Fällen ist es den beiden Verteidigern gelungen, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder die Vorwürfe erheblich zu entkräften. Ihre besondere Stärke liegt darin, akribisch die Beweislage zu prüfen und zugleich die persönlichen und beruflichen Folgen für die Mandanten in den Mittelpunkt der Verteidigungsstrategie zu stellen.

Beschuldigte profitieren von der Doppelkompetenz der Kanzlei: juristische Präzision in der Argumentation kombiniert mit strategischem Verhandlungsgeschick gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wer in Schleswig-Holstein wegen Stalking beschuldigt wird, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen handeln und alles daran setzen, schwerwiegende strafrechtliche und persönliche Folgen abzuwenden.