Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz als strafrechtliches Risiko
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, riskiert nicht nur verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Abschiebung oder Ausweisungsverfügungen, sondern auch ein Strafverfahren nach §§ 95 ff. AufenthG. Strafbar sind etwa die unerlaubte Einreise, der Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel oder die illegale Beschäftigung.
In Schleswig-Holstein – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – sind solche Verfahren keine Seltenheit. Sie betreffen sowohl Migranten als auch Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Rechtsprechung zeigt, dass Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz in unterschiedlichen Konstellationen auftreten:
- Unerlaubte Einreise ohne gültiges Visum oder Passersatzpapier,
- Überschreiten der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels,
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitserlaubnis,
- Beihilfe durch Arbeitgeber, die Ausländer ohne gültige Papiere beschäftigen.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Arbeitgeber, der wiederholt ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthaltstitel beschäftigte, zu einer empfindlichen Geldstrafe. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren gegen einen Studenten ein, der unwissentlich über die erlaubte Dauer hinaus in Deutschland blieb, da kein Vorsatz nachweisbar war. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits die wiederholte Aufnahme einer kurzfristigen Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis als strafbarer Verstoß gegen das AufenthG zu werten ist.
Strafrechtliche Folgen von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz
Die Strafandrohung hängt von der jeweiligen Norm ab. Nach § 95 AufenthG drohen für unerlaubte Einreise oder Aufenthalt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen bis zu drei Jahren. Arbeitgeber, die Ausländer ohne gültige Papiere beschäftigen, müssen mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren rechnen (§ 96 AufenthG).
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass eine Verurteilung auch dann erfolgen kann, wenn der Aufenthaltstitel nur kurzzeitig abgelaufen war, sofern der Betroffene sich nicht rechtzeitig um eine Verlängerung bemüht hatte.
Neben der Strafe drohen schwerwiegende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen, etwa die Ausweisung oder Abschiebung.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden arbeiten eng mit den Ausländerbehörden, dem Zoll und der Polizei zusammen. Arbeitgeber werden durch Betriebsprüfungen kontrolliert, während ausländische Personen bei Verkehrskontrollen, Grenzübertritten oder Routineprüfungen auffallen.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich Vorsatz vorlag oder ob der Betroffene gutgläubig von einem gültigen Aufenthaltstitel ausging. Auch Fehler der Ausländerbehörde können eine Rolle spielen – etwa wenn Anträge nicht rechtzeitig bearbeitet wurden.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung prüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wurde der Betroffene rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Verlängerung informiert? Lag eine geduldete Aufenthaltserlaubnis vor? War die Aufnahme einer Tätigkeit wirklich genehmigungspflichtig?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht erfolgen darf, wenn ein Betroffener nachweislich auf die Zusicherung der Ausländerbehörde vertraute, dass sein Antrag bearbeitet werde.
Auch eine Schadenswiedergutmachung – etwa durch sofortige Beantragung der erforderlichen Aufenthaltstitel – kann zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz sind für Betroffene besonders belastend, da sie nicht nur strafrechtliche, sondern auch existenzielle ausländerrechtliche Folgen haben. Hier ist eine Verteidigung erforderlich, die sowohl das Strafrecht als auch das Aufenthaltsrecht beherrscht.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie kennen die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein und arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen, um für ihre Mandanten die bestmögliche Lösung zu erreichen.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, taktisch klug und mit Blick auf die persönlichen Konsequenzen geführt wird. Ziel ist es, Vorwürfe abzumildern, Verfahren einzustellen oder zumindest eine Lösung zu erreichen, die den weiteren Aufenthalt und die berufliche Zukunft der Betroffenen nicht gefährdet.
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