Das Kunsturhebergesetz und seine strafrechtliche Bedeutung
Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt das Recht am eigenen Bild und regelt, in welchen Fällen Fotos oder Videoaufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Verstöße gegen diese Regelungen sind keineswegs bloße Bagatellen, sondern können strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen. Besonders brisant wird es, wenn Bilder heimlich aufgenommen oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.
In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – führen Staatsanwaltschaften zunehmend Verfahren wegen unbefugter Bildveröffentlichungen. Gerade durch die alltägliche Nutzung von Smartphones und Social Media sind Vorwürfe wegen Verstößen gegen das KUG inzwischen häufig.
Typische Konstellationen in der Praxis
In der Praxis stehen Verfahren wegen des Kunsturhebergesetzes oft im Zusammenhang mit heimlich aufgenommenen Fotos oder Videos, die ohne Zustimmung weitergegeben werden. Auch das Hochladen von Bildern in soziale Netzwerke, ohne dass die abgebildeten Personen ihr Einverständnis erklärt haben, löst regelmäßig strafrechtliche Ermittlungen aus.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte hier konsequent vorgehen. Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Angeklagten, der Bilder seiner Ex-Partnerin ohne deren Zustimmung veröffentlicht hatte, zu einer Geldstrafe und sprach der Geschädigten Schmerzensgeld zu. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem der Beschuldigte die Veröffentlichung sofort zurückgenommen und sich mit der Geschädigten außergerichtlich geeinigt hatte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass das heimliche Fotografieren von Kollegen in der Umkleidekabine einen besonders schweren Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellt und strafrechtlich streng zu ahnden ist.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Betroffene
Die strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das KUG sind erheblich. Nach § 33 KUG droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zwei Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass das Veröffentlichen intimer Bilder ohne Einwilligung nicht nur strafrechtlich relevant ist, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Neben der Strafe drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der abgebildeten Personen. Für Beschuldigte können solche Verfahren zudem berufliche Konsequenzen haben, da der Vorwurf der Verletzung des Persönlichkeitsrechts das Vertrauen im beruflichen Umfeld nachhaltig schädigen kann.
Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden
Die Ermittlungsbehörden sichern in solchen Verfahren regelmäßig digitale Beweise, beschlagnahmen Smartphones, Computer und Datenträger und werten Kommunikationsverläufe aus. Screenshots, Chatverläufe und Serverdaten von sozialen Netzwerken werden als Beweismittel herangezogen. Schon eine unbedachte Weiterleitung eines Fotos kann so strafrechtliche Konsequenzen auslösen.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Frage an, ob tatsächlich eine öffentliche Verbreitung im Sinne des Gesetzes vorlag oder ob ein Rechtfertigungsgrund bestand. Auch die Frage, ob die abgebildete Person tatsächlich identifizierbar ist, spielt eine entscheidende Rolle.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Aufnahme keine Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulässt. Ebenso können eine nachträgliche Einwilligung oder die schnelle Entfernung der Veröffentlichung strafmildernd berücksichtigt werden.
Auch eine außergerichtliche Einigung mit dem Geschädigten, etwa durch Zahlung von Schmerzensgeld, kann den Ausgang des Verfahrens positiv beeinflussen und unter Umständen zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Kunsturhebergesetz sind hochsensibel, da sie regelmäßig das Persönlichkeitsrecht verletzen und nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Hier ist eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in Verfahren wegen Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie kennen die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein und wissen, wie Staatsanwaltschaften in solchen Fällen ermitteln.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, strategisch durchdacht und diskret geführt wird. Ziel ist es, strafrechtliche Risiken zu minimieren, eine Verurteilung nach Möglichkeit zu verhindern und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten abzumildern.
Risiken ernst nehmen – Chancen nutzen
Wer in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz konfrontiert ist, sollte den Vorwurf nicht unterschätzen. Neben empfindlichen Strafen drohen hohe Schmerzensgeldforderungen und ein dauerhafter Reputationsschaden. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit dem Kunsturhebergesetz erfolgreich abzuwehren.