Zwischen einer streitigen Schätzung und dem Vorwurf der Steuerhinterziehung liegt oft nur ein Aktenvermerk. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt Selbständige und Unternehmer bundesweit im Steuerstrafrecht.
Der Moment, in dem sich die Tonlage ändert
Für die meisten Selbständigen beginnt es nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einer Betriebsprüfung. Der Prüfer sitzt seit Wochen im Büro, stellt Fragen zu Bareinnahmen, zur Kassenführung, zu Auslandskonten, zu Rechnungen eines Subunternehmers. Dann verändert sich der Ton. Der Prüfer belehrt plötzlich über das Recht, keine Angaben zu machen, und legt eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vor. Ab diesem Moment ist der Steuerpflichtige Beschuldigter – und die vorher selbstverständliche Mitwirkungspflicht steht in einem Spannungsverhältnis zum Schweigerecht, das viele Betroffene völlig überfordert.
In anderen Fällen steht die Steuerfahndung morgens im Betrieb, in der Wohnung und in der Kanzlei des Steuerberaters gleichzeitig. Server werden gespiegelt, Kassensysteme ausgelesen, Ordner mitgenommen, Konten offengelegt. Auslöser sind häufig Kontrollmitteilungen, Daten aus dem internationalen Informationsaustausch, Hinweise aus dem Verfahren eines Geschäftspartners, auffällige Kennzahlen im Vergleich zur Richtsatzsammlung oder eine anonyme Anzeige – nicht selten aus dem Umfeld einer Trennung oder eines gekündigten Mitarbeiters.
Betroffen sind selten die Fälle, die man aus den Medien kennt. Es trifft Handwerksbetriebe, Gastronomen, Ärzte, Bauunternehmer, IT-Freelancer, Online-Händler, Fahrschulen, Kosmetikstudios und Taxiunternehmen. Und es trifft sie oft in Konstellationen, die sie selbst nie als Straftat eingeordnet hätten.
Wo die Grenze zwischen Steuerstreit und Straftat verläuft
Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder pflichtwidrig Angaben unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zu zehn Jahren. Daneben steht die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro ist.
Diese Abgrenzung ist der wichtigste Hebel der Verteidigung. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Wer den steuerlichen Sachverhalt falsch beurteilt, sich auf seinen Steuerberater verlassen hat, eine Rechtsfrage anders eingeschätzt hat als die Finanzverwaltung oder schlicht überfordert war, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Zwischen einer nachträglich korrigierten Steuerfestsetzung, einer leichtfertigen Verkürzung und einer vorsätzlichen Hinterziehung liegen im Ergebnis Welten – wirtschaftlich, strafrechtlich und im Hinblick auf die berufliche Zukunft.
Von zentraler Bedeutung sind zwei Schwellenwerte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Regelbeispiel der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro je Tat erfüllt; die frühere Differenzierung zwischen 50.000 und 100.000 Euro hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) aufgegeben. Das hat eine Folge, die viele unterschätzt: Nach § 376 Abs. 1 AO verjähren diese Fälle erst nach fünfzehn Jahren statt nach fünf. Schon ein einziger Veranlagungszeitraum mit einem Verkürzungsbetrag über 50.000 Euro zieht damit die lange Frist nach sich – und öffnet den Ermittlungen einen Zeitraum, in dem viele Unterlagen gar nicht mehr existieren.
Ebenso bedeutsam ist die Strafzumessungspraxis des 1. Strafsenats. Bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich scheidet eine Geldstrafe regelmäßig aus; ab etwa einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Umso wichtiger ist die Arbeit an der Höhe des vorgeworfenen Schadens – denn sie entscheidet über alles Weitere.
Die Folgen treffen den Betrieb, nicht nur den Inhaber
Für Selbständige ist das Strafverfahren fast nie das größte Problem. Parallel läuft das Besteuerungsverfahren mit Nachforderungsbescheiden, die häufig auf Schätzungen nach § 162 AO beruhen und den geschätzten Hinterziehungsbetrag erst erzeugen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in Höhe von sechs Prozent jährlich, die über lange Zeiträume die Hauptforderung erreichen können, sowie dingliche Arreste und Vollstreckungsmaßnahmen, die die Liquidität des Betriebs binnen Tagen zerstören.
Weiter drohen die Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 69, 71 AO, bei Verurteilung die Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, berufsrechtliche Konsequenzen bei Kammerberufen wie Ärzten, Architekten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und der Verlust der Kreditwürdigkeit, sobald die Bank von den Ermittlungen erfährt. Bei Verurteilungen ab einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer Insolvenzstraftat oder bestimmter Wirtschaftsdelikte kommt die Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer nach § 6 GmbHG in Betracht. Eine Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen erscheint zudem im Führungszeugnis.
Ein häufig unterschätzter Punkt ist schließlich die Sozialversicherung. Wo Bareinnahmen nicht erfasst und Mitarbeiter teilweise schwarz entlohnt wurden, steht neben § 370 AO regelmäßig der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum – mit einer eigenen, oft härteren Dynamik und der Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt
Sofort schweigen – und die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren neu ordnen
Der folgenreichste Fehler ist es, im gewohnten Modus der Betriebsprüfung weiter zu erklären. Ab der Einleitung des Steuerstrafverfahrens gilt das Schweigerecht, und die steuerliche Mitwirkungspflicht darf nach § 393 Abs. 1 AO nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit sich der Steuerpflichtige selbst belasten müsste. Was gegenüber dem Prüfer gesagt wird, landet gleichwohl in der Strafakte. Richtig ist deshalb, die Kommunikation vollständig über den Verteidiger zu führen und Besteuerungs- und Strafverfahren von Anfang an bewusst zu trennen – und zugleich aufeinander abzustimmen.
Die Schätzung angreifen
In der Mehrzahl der Verfahren beruht der Vorwurf nicht auf konkret nachgewiesenen Einnahmen, sondern auf einer Schätzung – über Richtsatzsammlung, Zeitreihenvergleich, Chi-Quadrat-Test, Ausbeutekalkulation oder Geldverkehrsrechnung. Diese Methoden sind im Besteuerungsverfahren zulässig, im Strafverfahren aber nur eingeschränkt. Denn dort gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“: Der Tatrichter muss von der Höhe der verkürzten Steuer überzeugt sein, Sicherheitszuschläge zulasten des Beschuldigten sind unzulässig, und die Schätzungsgrundlagen müssen im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden. Häufig lässt sich der strafrechtlich relevante Betrag hier erheblich reduzieren – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen, Verjährung und Einstellungsmöglichkeiten.
Vorsatz bestreiten und auf § 378 AO umsteuern
Die Frage, ob vorsätzlich oder lediglich leichtfertig gehandelt wurde, entscheidet über Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Zu prüfen ist, wie die Buchführung organisiert war, welche Aufgaben an den Steuerberater delegiert wurden, welche Informationen dieser tatsächlich erhalten hat, ob eine steuerliche Rechtsfrage umstritten war und ob der Betroffene die steuerliche Bedeutung seiner Angaben überhaupt erfassen konnte. Gerade bei Selbständigen ohne kaufmännische Ausbildung, bei komplexen Umsatzsteuerfragen oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist ein Vorsatznachweis oft nicht zu führen.
Verjährung konsequent prüfen
Verjährungsfragen sind im Steuerstrafrecht eine eigene Wissenschaft und zugleich eine häufige Fehlerquelle der Ermittlungsbehörden. Zu unterscheiden sind Vollendung und Beendigung der Tat – bei der Umsatzsteuer fallen beide auseinander, weil die Voranmeldung die Tat vollendet, aber erst die Jahreserklärung sie beendet. Hinzu kommen die Frage, ob tatsächlich ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO vorliegt und damit die Fünfzehnjahresfrist greift, sowie die Wirkung von Unterbrechungshandlungen. Eine sorgfältige Prüfung führt nicht selten dazu, dass ganze Veranlagungszeiträume aus dem Verfahren herausfallen.
Selbstanzeige – aber nur mit vorheriger Prüfung
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bleibt der einzige Weg, eine bereits begangene Hinterziehung ohne Strafe zu bereinigen. Ihre Anforderungen sind jedoch streng: vollständige Berichtigung aller unverjährten Taten einer Steuerart über mindestens zehn Jahre, fristgerechte Nachzahlung von Steuern und Zinsen und das Fehlen eines Sperrgrundes nach § 371 Abs. 2 AO. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht mehr ein; möglich bleibt dann das Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO gegen Zahlung eines gestaffelten Zuschlags von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent der hinterzogenen Steuer. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige ist nicht nur wirkungslos, sondern liefert der Behörde ein umfassendes Geständnis. Sie gehört deshalb ausnahmslos in die Hände eines Verteidigers, der sie gemeinsam mit dem steuerlichen Berater vorbereitet.
Einstellung, Verständigung und die Vermeidung der Hauptverhandlung
Vorrangiges Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO gegen Geldauflage sowie die Beschränkung nach den §§ 154, 154a StPO auf einzelne Zeiträume oder Steuerarten – ein im Steuerstrafrecht besonders wirksames Instrument. Häufig führt der Weg über eine Verständigung im Besteuerungsverfahren, die die Bemessungsgrundlage klärt und damit dem Strafverfahren die Grundlage entzieht. Führt kein Weg an einer Sanktion vorbei, bleiben die Erledigung durch Strafbefehl und eine Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis die maßgeblichen Ziele.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.
Er verteidigt Selbständige, Unternehmer und Geschäftsführer in Steuerstrafverfahren und kennt die Besonderheiten dieser Mandate: das Nebeneinander von Besteuerungs- und Strafverfahren, die überragende Bedeutung der Schätzungshöhe, den wirtschaftlichen Druck durch Arrest und Nachforderung, die Rolle des bisherigen Steuerberaters und die Frage, wie ein Betrieb den Ermittlungen standhält. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.
Seine Arbeitsweise ist konsequent: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Akteneinsicht, kritische Prüfung der Schätzungsmethodik, enge Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater und ein früher, sachlicher Dialog mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, die Kernarbeit im Ermittlungsverfahren ist ortsunabhängig, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.
Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer nach Jahrzehnten unternehmerischer Arbeit erstmals als Beschuldigter geführt wird, erlebt das als Angriff auf sein Lebenswerk. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten mit Ruhe, absoluter Verschwiegenheit und ohne Vorverurteilung, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren stets die wirtschaftliche Existenz des Betriebs im Blick.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde, wenn die Steuerfahndung bei Ihnen war oder wenn eine Betriebsprüfung eine kritische Wendung nimmt, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beantworten Sie keine Fragen mehr zur Sache – auch nicht die vermeintlich harmlosen. Vernichten und verändern Sie keine Unterlagen und keine Daten; das begründet den Verdacht der Verdunkelung und vernichtet zugleich entlastendes Material. Sichern Sie stattdessen Ihre gesamte Kommunikation mit dem Steuerberater. Und geben Sie keine Selbstanzeige ab, ohne sie zuvor anwaltlich prüfen zu lassen.
Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, lange bevor Anklage erhoben wird – und häufig schon während der laufenden Prüfung. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.
Häufige Fragen zum Steuerstrafverfahren
Muss ich in der Betriebsprüfung weiter mitwirken, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde?
Die steuerliche Mitwirkungspflicht besteht fort, darf aber nach § 393 Abs. 1 AO nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit Sie sich selbst belasten müssten. Was Sie dem Prüfer gegenüber äußern, kann jedoch im Strafverfahren verwendet werden. Jede weitere Kommunikation sollte deshalb über den Verteidiger laufen.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
§ 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. § 378 AO erfasst die leichtfertige Verkürzung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Der Übergang von der einen zur anderen Einordnung ist eines der wichtigsten Verteidigungsziele.
Ab welchem Betrag wird es kritisch?
Ab mehr als 50.000 Euro je Tat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren und einer Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Im sechsstelligen Bereich scheidet eine Geldstrafe regelmäßig aus.
Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Fahndung bereits da war?
Nein. Mit dem Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder zur Ermittlung sowie mit der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung greifen die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO. Wer eine Selbstanzeige erwägt, muss handeln, bevor es so weit ist – und sie zuvor sorgfältig vorbereiten lassen.
Hafte ich auch, wenn mein Steuerberater den Fehler gemacht hat?
Steuerlich bleiben Sie als Erklärungspflichtiger verantwortlich. Strafrechtlich ist die Delegation an einen Berater aber ein zentrales Argument gegen den Vorsatz. Entscheidend ist, welche Unterlagen und Informationen der Berater tatsächlich erhalten hat – weshalb diese Korrespondenz gesichert werden sollte.
Kann ich Rechtsanwalt Junge beauftragen, obwohl mein Betrieb weit entfernt liegt?
Ja. Die Verteidigung im Steuerstrafverfahren findet ganz überwiegend schriftlich und im Dialog mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle statt. Die Erstberatung ist telefonisch oder per Video möglich, die Aktenübermittlung erfolgt elektronisch, und zu Gerichtsterminen reist er bundesweit an.
