Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiten in einem der sensibelsten Bereiche des Gesundheitswesens – und in einem der am schwersten kontrollierbaren. Was in der Therapiestunde geschieht, wissen nur zwei Menschen: Behandler und Patient. Genau diese Vertraulichkeit, die den Kern der therapeutischen Arbeit ausmacht, wird in Abrechnungsstreitigkeiten zum Verhängnis: Wenn Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen oder Staatsanwaltschaften die Frage stellen, ob abgerechnete Sitzungen tatsächlich, vollständig und im abgerechneten Format stattgefunden haben, steht Aussage gegen Dokumentation – und aus Unstimmigkeiten wird schnell der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB. Ausgelöst werden die Verfahren durch Plausibilitätsprüfungen anhand von Zeitprofilen, durch Patientenbefragungen der Krankenkassen, durch Anzeigen ehemaliger Patienten nach einem Therapieabbruch oder durch Hinweise aus dem Praxisumfeld. Es folgen Durchsuchung, Beschlagnahme der Patientenakten – ein Eingriff, der die Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis zu sämtlichen Patienten berührt – und ein Verfahren, das Approbation, Kassenzulassung und Lebenswerk bedroht. Dieser Beitrag erklärt bundesweit gültig, wie solche Verfahren entstehen, welche existenzbedrohenden Folgen drohen und mit welchen Verteidigungsstrategien sich Verfahren und Berufsexistenz erfolgreich verteidigen lassen.
Wann Psychotherapeuten Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird
Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen folgt strengen formalen Regeln – gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab mit seinen zeitgebundenen Gebührenordnungspositionen, gegenüber Privatpatienten und im Kostenerstattungsverfahren nach der Gebührenordnung. Die Rechtsprechung wendet dabei die streng formale Betrachtungsweise an: Vergütungsfähig ist eine Leistung nur, wenn sie vollständig, persönlich und unter Einhaltung sämtlicher formaler Vorgaben erbracht wurde. Eine therapeutisch wertvolle Arbeit kann danach abrechnungsrechtlich wertlos sein, wenn eine formale Voraussetzung fehlt – und genau in dieser Fallhöhe zwischen fachlichem Selbstverständnis und Abrechnungsformalismus entstehen die meisten Verfahren.
Die typischen Vorwurfskonstellationen wiederholen sich: Abgerechnete Sitzungen, die nach Auffassung der Ermittler nicht oder nicht vollständig stattgefunden haben – etwa weil Patienten gegenüber der Krankenkasse angeben, seltener in Behandlung gewesen zu sein, als abgerechnet wurde, oder weil Terminkalender und Abrechnung nicht deckungsgleich erscheinen. Verkürzte Sitzungen, die als volle Therapieeinheiten angesetzt wurden, obwohl die Gebührenordnungspositionen Mindestzeiten vorschreiben. Ausgefallene oder kurzfristig abgesagte Termine, die gleichwohl abgerechnet wurden. Telefonate oder Videositzungen, die als persönliche Sitzungen angesetzt wurden, außerhalb der jeweils geltenden Regelungen für Videobehandlung. Gruppentherapie, die als Einzeltherapie abgerechnet wurde, oder umgekehrt Konstellationen mit unzutreffender Teilnehmerzahl. Behandlungen durch Praxismitarbeiter, Ausbildungskandidaten oder in Vertretungssituationen, die als persönliche Leistung des Praxisinhabers abgerechnet wurden. Und schließlich Abrechnungen während nachweislicher Abwesenheiten – Urlaub, Fortbildung, Krankheit –, die bei jedem Datenabgleich sofort auffallen.
Verfahrensauslöser Nummer eins ist das Zeitprofil: Da psychotherapeutische Leistungen minutengenau zeitgebunden sind, lässt sich die Summe der abgerechneten Behandlungszeiten exakt gegen die theoretisch verfügbare Arbeitszeit rechnen. Überschreitet das Tages- oder Quartalsprofil die Grenzen des Plausiblen, entsteht automatisch ein Anfangsverdacht – und kaum eine Fachgruppe ist für diese Prüfmethode so anfällig wie die Psychotherapie. Hinzu kommen Patientenbefragungen der Krankenkassen, deren Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen systematisch Versicherte anschreiben und nach Behandlungsterminen fragen – mit allen Unschärfen, die Erinnerungen über Monate und Jahre mit sich bringen –, sowie Anzeigen aus zerbrochenen Therapiebeziehungen, bei denen sich Enttäuschung und Übertragungsdynamiken in Vorwürfen entladen können.
Die möglichen schweren Folgen: Approbation, Zulassung und Vertrauensverhältnis in Gefahr
Der Betrug nach § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet; bei gewerbsmäßiger Begehung – die bei fortlaufenden Quartalsabrechnungen schnell angenommen wird – droht als besonders schwerer Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Da die Staatsanwaltschaften beanstandete Positionen über viele Quartale hochrechnen, stehen rasch fünf- und sechsstellige Schadensbeträge im Raum.
Die eigentliche Bedrohung liegt jedoch in den berufsrechtlichen Kaskaden. Eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs stellt die Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Berufsausübung infrage – der Widerruf der Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz bedeutet das vollständige Berufsverbot. Parallel gefährdet das Verfahren die Kassenzulassung: Die Zulassungsgremien können sie wegen gröblicher Pflichtverletzung entziehen, was das wirtschaftliche Ende der Praxis bedeutet, denn ohne Zulassung keine Kassenabrechnung. Hinzu kommen berufsgerichtliche Verfahren der Psychotherapeutenkammer, die Honorarrückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung – über die sachlich-rechnerische Richtigstellung oft weit in die Vergangenheit und in existenzgefährdender Höhe –, Vermögensarreste, die Einziehung von Taterträgen und der Eintrag im Führungszeugnis, der jede spätere Anstellung im Gesundheitswesen erschwert.
Eine Dimension trifft Psychotherapeuten dabei härter als jede andere Heilberufsgruppe: die Durchsuchung und die Beschlagnahme der Patientenakten. Therapiedokumentationen enthalten die intimsten Informationen, die Menschen überhaupt anvertrauen – Traumata, Beziehungen, Suizidalität, Sexualität. Ihre Sicherstellung durch Ermittlungsbehörden berührt die Schweigepflicht nach § 203 StGB, das Vertrauensverhältnis zu sämtlichen, auch völlig unbeteiligten Patienten und den Fortbestand laufender Behandlungen. Werden Patienten zudem als Zeugen vernommen, erfahren sie zwangsläufig vom Verfahren – ein Reputationsschaden, der sich in der überschaubaren Welt der Zuweiser, Kollegen und Patientennetzwerke rasant verbreitet und auch durch eine spätere Einstellung kaum heilbar ist. All das macht deutlich: Diese Verfahren verlangen vom ersten Tag an eine Verteidigung, die Strafrecht, Berufsrecht und den Schutz der Patientendaten zusammenführt.
Die bundesweite Rechtslage und die Anforderungen der Rechtsprechung
Die maßgeblichen Regeln gelten in ganz Deutschland einheitlich, denn sie ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch, dem Vertragsarztrecht des SGB V, dem Psychotherapeutengesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts – unabhängig davon, ob das Verfahren in Kiel, Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart oder Leipzig geführt wird. Für eine Verurteilung müssen anspruchsvolle Voraussetzungen festgestellt werden, und jede bietet der Verteidigung Ansatzpunkte. Der Betrugstatbestand verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensschaden und Vorsatz – und der Schaden muss für jede einzelne beanstandete Sitzung konkret festgestellt werden. Pauschale Hochrechnungen aus Zeitprofilen und statistische Unplausibilitäten genügen dem strafrechtlichen Zweifelssatz nicht: Ein auffälliges Profil begründet einen Prüfanlass, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass eine bestimmte Sitzung an einem bestimmten Tag nicht stattgefunden hat. Auch Patientenerinnerungen sind als Beweismittel fragil – wer rekonstruieren soll, ob er vor achtzehn Monaten wöchentlich oder vierzehntäglich in Behandlung war, irrt häufig, zumal gerade psychisch belastete Patienten Termine verwechseln, verdrängen oder Behandlungsphasen zusammenziehen. Die Rechtsprechung verlangt hier eine sorgfältige, einzelfallbezogene Beweiswürdigung.
Von zentraler Bedeutung ist zudem der Vorsatz. Das Abrechnungsrecht der Psychotherapie – mit seinen Mindestzeiten, Genehmigungserfordernissen, Kontingenten, den sich mehrfach geänderten Regeln zur Videobehandlung und den Besonderheiten von Akutbehandlung, Sprechstunde und probatorischen Sitzungen – ist komplex und war gerade in den vergangenen Jahren erheblichen Änderungen unterworfen. Wer Übergangsregelungen falsch verstanden, sich auf Abrechnungshinweise der Kassenärztlichen Vereinigung, der Kammer oder von Abrechnungsdienstleistern verlassen oder organisatorische Fehler der Praxisverwaltung nicht erkannt hat, handelt unter Umständen ohne Täuschungsvorsatz – dann bleibt ein sozialrechtlich zu korrigierender Abrechnungsfehler, aber keine Straftat. Diese Abgrenzung ist das Kernfeld der Verteidigung, und sie fällt bei sorgfältiger Aufarbeitung weitaus häufiger zugunsten des Therapeuten aus, als der erste Zugriff der Ermittler vermuten lässt.
Die wichtigsten Verteidigungsstrategien im Überblick
Über den Ausgang entscheidet das Verhalten in der Frühphase – und hier gilt für Psychotherapeuten eine doppelte Zurückhaltung. Gegenüber den Ermittlungsbehörden: keine Angaben ohne Verteidiger, keine „klärenden Gespräche“ bei der Durchsuchung, keine spontanen Erläuterungen zu Kalender, Dokumentation oder einzelnen Patienten. Gegenüber den Prüfgremien der Kassenärztlichen Vereinigung: Stellungnahmen im Plausibilitätsverfahren wandern in die Strafakte und müssen von Anfang an mit Blick auf das Strafverfahren abgestimmt sein. Eine Besonderheit betrifft die Patientenakten: Bei Durchsuchungen sind die Beschlagnahmeverbote und die Schweigepflicht aktiv geltend zu machen – der Verteidiger wirkt auf Versiegelung, richterliche Durchsicht und die Beschränkung auf die konkret verfahrensrelevanten Unterlagen hin, um die Vertraulichkeit der übrigen Patientendaten zu schützen. Das ist nicht nur berufsethisch geboten, sondern auch verteidigungstaktisch bedeutsam, denn rechtswidrig erlangte Unterlagen können Verwertungsverboten unterliegen.
Die inhaltliche Verteidigung ruht auf drei Säulen. Die erste ist die Einzelfallprüfung: Die Verteidigung zwingt das Verfahren von der statistischen Hochrechnung zurück zur konkreten Sitzung – Terminkalender, Dokumentation, Genehmigungen, Patientenkontakte, elektronische Spuren der Praxisverwaltung werden Sitzung für Sitzung abgeglichen. Erfahrungsgemäß schrumpft der behauptete Gesamtschaden bei dieser Detailarbeit drastisch, was Strafrahmen, Arrest und Rückforderung gleichermaßen entlastet. Die zweite Säule ist die kritische Würdigung der Patientenangaben: Erinnerungslücken, Verwechslungen, Behandlungspausen, die Dynamik gescheiterter Therapiebeziehungen und mögliche Motive werden herausgearbeitet – behutsam und ohne Bloßstellung der Patienten, aber mit der gebotenen forensischen Klarheit. Die dritte Säule ist der Vorsatz: Die Komplexität und Änderungshistorie des Abrechnungsrechts, eingeholte Auskünfte, Organisationsabläufe der Praxis und unbeanstandete frühere Prüfungen widerlegen die Täuschungsabsicht und verschieben den Sachverhalt aus dem Strafrecht ins Sozialrecht.
Strategisches Ziel ist die Beendigung ohne Anklage und ohne berufsrechtliche Folgewirkungen: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei nicht tragfähigem Verdacht, daneben – gegebenenfalls nach Aufarbeitung und Rückzahlung tatsächlich streitiger Beträge – Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, die Verurteilung, Registereintrag und die gefürchteten Kettenreaktionen bei Approbation und Zulassung vermeiden. Unverzichtbar ist die Gesamtsteuerung aller Parallelverfahren: Plausibilitätsprüfung, Honorarrückforderung, Kammer- und Zulassungsverfahren sowie das Strafverfahren beeinflussen sich wechselseitig, und jede Erklärung auf einer Ebene wirkt auf allen anderen fort. Wer nur das Strafverfahren verteidigt, gewinnt womöglich den Prozess und verliert die Approbation – eine kompetente Verteidigung führt alle Verfahren nach einer abgestimmten Strategie und behält dabei auch die Diskretion gegenüber Patienten, Zuweisern und Kollegen im Blick.
Warum die ersten Wochen über die berufliche Existenz entscheiden
In kaum einem Heilberuf sind die Folgekosten des Zögerns so hoch wie in der Psychotherapie. Unabgestimmte Stellungnahmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, arglose Erläuterungen bei der Durchsuchung, die widerstandslose Herausgabe sämtlicher Patientenakten oder vorschnelle Anerkenntnisse von Rückforderungen schaffen Fakten, die in Straf-, Zulassungs- und Approbationsverfahren nicht mehr korrigierbar sind. Umgekehrt lässt sich früh am meisten erreichen: die Patientendaten schützen, die Beweislage sichern, bevor Kalender und elektronische Spuren verblassen, die Einzelfallprüfung gegen die Hochrechnung setzen und auf die Einstellungsentscheidung einwirken, bevor Anklage erhoben und die Approbationsbehörde alarmiert wird. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger übernimmt – idealerweise bereits bei der Einleitung der Plausibilitätsprüfung oder der ersten Patientenbefragung durch die Krankenkasse, spätestens bei der Durchsuchung –, desto größer sind die Chancen, Verfahren, Zulassung und Approbation gleichermaßen zu schützen. Dank moderner Kommunikationswege lässt sich eine hochwertige Verteidigung heute ortsunabhängig führen, sodass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus dem gesamten Bundesgebiet dieselbe spezialisierte und diskrete Betreuung erhalten wie Mandanten vor Ort.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Ihr Fachanwalt für Strafrecht mit bundesweiter Verteidigung
Wer als Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs in ein Ermittlungsverfahren gerät, findet in Rechtsanwalt Andreas Junge einen ausgewiesenen Spezialisten. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Andreas Junge über die besondere theoretische Qualifikation und die umfangreiche praktische Erfahrung, die für eine erfolgreiche Verteidigung im Medizinstrafrecht an der Schnittstelle von Strafrecht, Vertragsarztrecht und Berufsrecht unerlässlich sind. Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer seine herausgehobene Sachkunde und eine große Zahl bearbeiteter Strafverfahren nachgewiesen hat – ein Qualitätsmerkmal, das gerade dann den entscheidenden Unterschied macht, wenn neben der Strafe die Approbation, die Zulassung und das Vertrauensverhältnis zu den Patienten auf dem Spiel stehen.
Von seiner Kanzlei in Kiel aus verteidigt Rechtsanwalt Junge Mandantinnen und Mandanten im gesamten Bundesgebiet und kennt die Arbeitsweise der Schwerpunktstaatsanwaltschaften, der Prüfgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ebenso wie die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus jahrelanger Tätigkeit. In den von ihm betreuten Verfahren wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs konnte durchgängig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ein Ergebnis, das die Sorgfalt, das strategische Geschick und das Engagement seiner Arbeit eindrucksvoll belegt. Selbstverständlich hängt der Ausgang jedes Verfahrens von den Umständen des Einzelfalls ab; die bisherige Bilanz zeigt jedoch, mit welcher Konsequenz und welchem Nachdruck Andreas Junge die Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten verteidigt – von der sitzungsgenauen Aufarbeitung jeder beanstandeten Abrechnung über den Schutz der Patientenakten bis zur koordinierten Führung der berufsrechtlichen Parallelverfahren. Absolute Diskretion, persönliche Betreuung ohne Vorverurteilung und eine offene, verständliche Kommunikation stehen dabei unabhängig vom Praxissitz stets im Mittelpunkt.
Handeln Sie jetzt – bevor aus der Plausibilitätsprüfung ein Verfahren und aus dem Verfahren ein Berufsverbot wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist kein Grund zur Resignation, aber ein unmissverständlicher Auftrag zum sofortigen Handeln. Geben Sie gegenüber Prüfgremien, Krankenkassen und Ermittlungsbehörden keine unabgestimmten Erklärungen ab, geben Sie Patientenakten nicht widerstandslos heraus, erkennen Sie keine Rückforderungen vorschnell an und überlassen Sie die gesamte Kommunikation mit allen beteiligten Stellen von der ersten Minute an einem Spezialisten. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel steht Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus ganz Deutschland zur Seite und entwickelt für jeden Fall eine individuelle Gesamtstrategie, die konsequent auf die Einstellung des Strafverfahrens und den Schutz von Approbation, Zulassung und Praxis ausgerichtet ist. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall in einem streng vertraulichen Erstgespräch – der erste Schritt zum Schutz Ihrer beruflichen Existenz, Ihrer Patientenbeziehungen und Ihres guten Rufes.
