Eine Trunkenheitsfahrt ist für viele Betroffene der Moment, in dem aus einer Nacht, einer Feier oder einer vermeintlich kurzen Heimfahrt plötzlich ein existenzielles Strafverfahren wird. In Schleswig-Holstein wurden 2024 1.187 Verkehrsunfälle registriert, bei denen mindestens eine beteiligte Person unter Alkoholeinfluss stand; dabei verunglückten 737 Menschen. Zusätzlich stellte die Polizei bei Verkehrskontrollen 2.447 Alkoholverstöße fest. Wer also wegen Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr oder Trunkenheitsfahrt Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, steht nicht vor einem Randproblem, sondern vor einem Delikt mit realen strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.
Wann aus Alkohol am Steuer wirklich eine Straftat wird
Der zentrale Straftatbestand ist § 316 StGB. Danach wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wird zusätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, steht schnell § 315c StGB im Raum; dort sind die Strafrahmen deutlich schärfer.
Für die Praxis besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die Bayerische Polizei weist aktuell darauf hin, dass bei Kraftfahrzeugen bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen kann, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 1,1 Promille ist bei Kraftfahrzeugen jedenfalls von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Für E‑Scooter gelten dieselben Alkoholregeln wie für Autos; auch dort kann ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen bereits eine Straftat vorliegen, und ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit.
Welche Folgen bei einer Trunkenheitsfahrt wirklich drohen
Die eigentliche Schockwirkung liegt für viele Beschuldigte nicht nur in der Strafe, sondern im Führerscheinverlust. Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69a StGB wird dann eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgesetzt, regelmäßig zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Zusätzlich ist nach § 44 StGB auch ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten möglich.
Hinzu kommt häufig die MPU. § 13 FeV regelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten Alkoholkonstellationen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnet, insbesondere bei wiederholten alkoholbedingten Verkehrsverstößen oder bei besonders hohen Werten. Für viele Betroffene wird die eigentliche Langzeitbelastung deshalb nicht durch das Strafurteil, sondern durch Führerscheinentzug, Sperrfrist und MPU ausgelöst.
Warum viele Verfahren wegen Trunkenheitsfahrt besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken
So ernst die Lage ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Alkoholfahrt endet automatisch mit einer Verurteilung in der schärfsten Form. Gerade unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit kommt es stark auf die konkrete Beweislage an: Gab es wirklich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen? Ist der Trinkverlauf sauber dokumentiert? Passt der Blutwert sicher zur Fahrtzeit? Wurde die Situation vorschnell als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit behandelt? Genau an diesen Punkten entscheidet sich in vielen Verfahren mehr, als Beschuldigte im ersten Schock glauben.
Auch bei höheren Werten bleibt vieles angreifbar. In der Verteidigung geht es oft um die Rechtmäßigkeit und den Ablauf der Blutentnahme, die zeitliche Zuordnung von Fahrt und Messung, die Dokumentation von Ausfallerscheinungen, den tatsächlichen Fahrvorgang und die Frage, ob zusätzlich eine konkrete Gefährdung nach § 315c StGB wirklich tragfähig belegt werden kann. Gerade deshalb beginnt gute Strafverteidigung nicht mit Erklärungen, sondern mit Akteneinsicht und einer nüchternen Analyse des Ermittlungsbilds.
Die wichtigsten Verteidigungsstrategien bei einer Trunkenheitsfahrt
Die erste und fast immer wichtigste Regel lautet: Keine Aussage ohne Verteidiger. Wer nach einer Kontrolle, Vorladung oder Blutentnahme versucht, „kurz zu erklären“, wie viel getrunken wurde oder wann der letzte Alkohol konsumiert wurde, verschlechtert seine Lage oft erheblich. Gerade im Verkehrsstrafrecht können wenige unbedachte Sätze den Vorsatzvorwurf, die Ausfallerscheinungen oder den Trinkverlauf erst belastbar machen.
Die zweite entscheidende Maßnahme ist die Akteneinsicht. Erst wenn klar ist, worauf sich Polizei und Staatsanwaltschaft tatsächlich stützen – Blutalkoholwert, Polizeibericht, Video, Zeugen, Unfallspuren oder Ausfallerscheinungen –, lässt sich seriös beurteilen, welche Verteidigung trägt. Und die dritte wichtige Linie ist die frühe Reaktion auf Führerscheinmaßnahmen. Wer den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis oder einen Strafbefehl einfach hinnimmt, verschenkt oft die beste Chance, die Sache noch in eine deutlich bessere Richtung zu lenken.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren besonders überzeugt
Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und laut öffentlichem Profil seit 2006 als Rechtsanwalt tätig; den Fachanwaltstitel für Strafrecht führt er seit 2008. Sein Profil nennt ihn ausdrücklich als Ansprechpartner für Strafrecht und Verkehrsrecht. Seine Kanzlei tritt bundesweit als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei auf.
Gerade bei Trunkenheitsfahrten ist das ein echter Vorteil. Wer wegen § 316 StGB, § 315c StGB, drohendem Führerscheinentzug oder einer MPU verteidigt, muss nicht nur das materielle Strafrecht kennen, sondern auch die Schnittstelle zum Fahrerlaubnisrecht und die Bedeutung früher taktischer Entscheidungen. JHB.LEGAL beschreibt Andreas Junge als bundesweit tätigen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit einer strukturierten, aktenorientierten Verteidigung, die nicht auf schnelle Erklärungen, sondern auf die konsequente Prüfung von Beweisen, Gutachten und rechtlichen Voraussetzungen setzt.
Fazit: Bei einer Trunkenheitsfahrt entscheidet frühe Verteidigung oft über Führerschein, Beruf und Zukunft
Ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt ist niemals nur „eine Sache mit Alkohol am Steuer“. Es kann um § 316 StGB, § 315c StGB, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, den vorläufigen oder endgültigen Führerscheinverlust, eine Sperrfrist und später um eine MPU gehen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer wegen Trunkenheit im Verkehr, Alkoholfahrt, E‑Scooter unter Alkohol oder Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt unter Druck steht, sollte deshalb nichts spontan erklären, sondern sofort professionelle Strafverteidigung organisieren. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt
Ist Alkohol am Steuer immer gleich eine Straftat?
Nein. Bei Kraftfahrzeugen kann unterhalb von 1,1 Promille je nach Situation zunächst eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Bereits ab 0,3 Promille kann aber mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat angenommen werden; ab 1,1 Promille liegt jedenfalls absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Droht nach einer Trunkenheitsfahrt immer der Führerscheinverlust?
Nicht automatisch, aber das Risiko ist hoch. Nach § 69 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, und nach § 111a StPO sogar schon vorläufig im Ermittlungsverfahren.
Kann auch eine E‑Scooter-Fahrt unter Alkohol strafbar sein?
Ja. Die Polizeihinweise stellen ausdrücklich klar, dass für E‑Scooter die gleichen Alkoholregeln gelten wie für Kraftfahrzeuge. Schon ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit.
Was ist jetzt der wichtigste erste Schritt?
Keine Angaben zur Sache machen und sofort einen Verteidiger einschalten. Gerade bei Trunkenheitsfahrten entscheidet die frühe Akteneinsicht oft über den gesamten weiteren Verlauf.