Die Beauftragung von Subunternehmern ist in vielen Branchen alltäglich. Bauunternehmen, Reinigungsfirmen, Logistikbetriebe, Sicherheitsdienste, Pflegedienste, Gastronomiebetriebe und Handwerksunternehmen arbeiten regelmäßig mit Fremdfirmen, Nachunternehmern oder freien Kräften. Strafrechtlich gefährlich wird es aber dann, wenn Zoll, Deutsche Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft den Verdacht haben, dass die angeblichen Subunternehmer tatsächlich wie Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Dann steht sehr schnell ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Raum.
Der Vorwurf ist keineswegs theoretisch. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überprüfte im Jahr 2025 bundesweit rund 25.800 Arbeitgeber, schloss etwa 93.500 Strafverfahren und 49.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren ab und stellte eine Schadenssumme von rund 675 Millionen Euro fest. Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit, Scheinwerkverträgen, Subunternehmerketten und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen gehören damit zu den Schwerpunkten staatlicher Ermittlungen.
Wann Subunternehmer strafrechtlich problematisch werden
Nicht jeder Subunternehmer ist problematisch. Echte selbstständige Unternehmer dürfen selbstverständlich beauftragt werden. Entscheidend ist aber nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Der Maßstab ergibt sich aus § 7 SGB IV: Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Wichtige Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Gefährlich wird es daher, wenn der angebliche Subunternehmer keine eigene unternehmerische Struktur hat, keine eigenen Mitarbeiter einsetzt, keine eigenen Betriebsmittel nutzt, keinen eigenen Kundenstamm hat, nach den Arbeitszeiten des Auftraggebers arbeitet, dessen Weisungen folgt und faktisch wie ein normaler Mitarbeiter eingesetzt wird. Dann kann aus dem Subunternehmermodell rückwirkend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden.
Warum § 266a StGB so gefährlich ist
Der zentrale Straftatbestand ist § 266a StGB. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Der Grundstrafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann der Vorwurf noch erheblich schärfer werden.
Der gefährliche Punkt: Wenn eine Person rückwirkend nicht als selbstständiger Subunternehmer, sondern als Arbeitnehmer eingeordnet wird, behaupten die Ermittlungsbehörden häufig, der Auftraggeber sei tatsächlich Arbeitgeber gewesen und habe Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Aus einem zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Streit über den Status wird dann plötzlich ein Strafverfahren gegen den Unternehmer oder Geschäftsführer persönlich.
Geschäftsführer und Inhaber geraten persönlich in den Fokus
Viele Betroffene glauben zunächst, allenfalls das Unternehmen sei betroffen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. In Verfahren wegen § 266a StGB richten sich die Ermittlungen regelmäßig gegen Geschäftsführer, Inhaber, faktische Geschäftsführer, Betriebsleiter oder sonstige Verantwortliche. Entscheidend ist, wer die Subunternehmer beauftragt, deren Einsatz organisiert, Rechnungen freigegeben, Zahlungen veranlasst oder die tatsächlichen Arbeitsabläufe gesteuert hat.
Gerade in arbeitsteiligen Betrieben ist diese Frage oft kompliziert. Häufig sind Bauleiter, Objektleiter, Disponenten, Projektleiter, Pflegedienstleitungen oder Buchhaltungsabteilungen eingebunden. Eine gute Verteidigung muss daher früh klären, wer tatsächlich verantwortlich war, welche Informationen dem Beschuldigten vorlagen und ob ihm ein vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt nachgewiesen werden kann.
Typische Auslöser eines Strafverfahrens
Viele Verfahren beginnen nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einer Prüfung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig. Mit dem Statusfeststellungsverfahren kann geklärt werden, ob eine Tätigkeit abhängig beschäftigt oder selbstständig ausgeübt wird; die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren Rechtssicherheit schaffen und Beitragsnachforderungen vermeiden kann.
Typische Auslöser sind eine Betriebsprüfung, eine Zollkontrolle, ein Hinweis eines ehemaligen Mitarbeiters, eine Baustellenkontrolle, auffällige Rechnungen, hohe Fremdleistungsanteile, Barzahlungen, fehlende Nachweise über eigene Arbeitnehmer des Subunternehmers oder der Verdacht auf Scheinrechnungen. In vielen Fällen greifen mehrere Behörden ineinander: Zoll, Rentenversicherung, Finanzamt und Staatsanwaltschaft.
Warum die Nachforderungen oft existenzbedrohend werden
Besonders gefährlich ist die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Beiträge. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gelten, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Praktisch bedeutet das: Aus tatsächlich gezahlten Beträgen werden rechnerisch höhere Bruttolöhne gebildet. Dadurch steigen die angenommenen Sozialversicherungsbeiträge oft erheblich.
Hinzu kommen Säumniszuschläge, mögliche Lohnsteuerforderungen, Umsatzsteuerprobleme, Bußgelder, strafrechtliche Einziehung und im Einzelfall Vermögensarrest. Für Unternehmen mit vielen Subunternehmern oder längeren Prüfungszeiträumen können die Summen schnell existenzgefährdend werden.
Warum § 266a StGB selten allein bleibt
Bei Subunternehmermodellen bleibt es häufig nicht bei § 266a StGB. Ermittlungsbehörden prüfen oft zusätzlich Steuerhinterziehung, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt, Scheinrechnungen als Betriebsausgaben verbucht oder Vorsteuer aus problematischen Rechnungen geltend gemacht wurde. Auch Vorwürfe wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Mindestlohnverstößen, illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder Urkundenstraftaten können hinzukommen.
Gerade deshalb ist eine isolierte Verteidigung gegen nur einen einzelnen Vorwurf gefährlich. Wer nur die sozialversicherungsrechtliche Seite betrachtet, übersieht möglicherweise steuerstrafrechtliche Risiken. Wer nur die Steuerseite prüft, unterschätzt häufig die strafrechtliche Bedeutung der Statusfrage.
Nicht jede Beitragsnachforderung ist automatisch eine Straftat
Der wichtigste Punkt für die Verteidigung lautet: Nicht jedes fehlerhafte Subunternehmermodell ist automatisch strafbar. Selbst wenn die Rentenversicherung rückwirkend eine abhängige Beschäftigung annimmt, folgt daraus noch nicht automatisch eine Verurteilung nach § 266a StGB. Strafrechtlich muss zusätzlich geklärt werden, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.
Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmer können sich in rechtlich schwierigen Abgrenzungsfragen irren. Sie können auf Steuerberater, Lohnbüros, Verträge, frühere Prüfungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder scheinbar ordnungsgemäße Gewerbeanmeldungen vertraut haben. Das entlastet nicht immer, kann aber für die Frage des Vorsatzes von erheblicher Bedeutung sein.
Verteidigungsansätze in Verfahren wegen § 266a StGB durch Subunternehmer
Eine seriöse Verteidigung beginnt mit vollständiger Akteneinsicht. Erst danach lässt sich prüfen, worauf der Vorwurf wirklich beruht. Geht es um Scheinselbstständigkeit, Scheinwerkverträge, Schwarzlohn, Scheinrechnungen, Mindestlohn, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder eine Kombination mehrerer Vorwürfe?
Danach muss die tatsächliche Zusammenarbeit mit den Subunternehmern rekonstruiert werden. Wurden eigene Betriebsmittel genutzt? Gab es eigene Mitarbeiter? Hatte der Subunternehmer mehrere Auftraggeber? Konnte er Aufträge ablehnen? Trug er ein wirtschaftliches Risiko? Rechnete er eigenständig ab? Trat er am Markt selbstständig auf? Je mehr echte Unternehmermerkmale vorliegen, desto angreifbarer wird der Vorwurf.
Ein weiterer wichtiger Angriffspunkt ist die Schadensberechnung. Behörden arbeiten häufig mit pauschalen Annahmen, langen Prüfungszeiträumen und Nettohochrechnungen. Jede Berechnung muss genau geprüft werden: Welche Personen sind betroffen? Welche Zeiträume? Welche Zahlungen? Welche Beitragsgruppen? Welche Grundlage für die Nettoentgeltfiktion? Gerade hier lassen sich Verfahren oft erheblich entschärfen.
Der größte Fehler: vorschnelle Erklärungen gegenüber Zoll oder Rentenversicherung
Viele Unternehmer versuchen nach einer Kontrolle oder Anhörung, die Sache sofort zu erklären. Genau das ist gefährlich. Wer ohne Aktenkenntnis erläutert, wie Subunternehmer eingesetzt wurden, welche Weisungen erteilt wurden, wie Arbeitszeiten organisiert waren oder warum bestimmte Rechnungen bezahlt wurden, kann den Tatvorwurf ungewollt erst stabilisieren.
Beschuldigte müssen nicht zur Sache aussagen. Der richtige Weg ist: keine spontane Stellungnahme, Akteneinsicht über einen Verteidiger, Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Lage, danach eine kontrollierte Verteidigungsstrategie.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren der richtige Ansprechpartner ist
In Verfahren wegen § 266a StGB durch Subunternehmer braucht es eine Verteidigung, die nicht nur das Strafgesetzbuch kennt, sondern auch die wirtschaftliche Realität von Unternehmen versteht. Es geht um Verträge, Rechnungen, Arbeitsabläufe, Subunternehmerketten, Statusfragen, Beitragsberechnungen, Steuerfolgen und die persönliche Verantwortung von Geschäftsführern.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt bundesweit Unternehmer, Geschäftsführer und Betriebsverantwortliche in Strafverfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund. Der besondere Wert seiner Verteidigung liegt darin, den Vorwurf nicht isoliert, sondern vollständig zu bearbeiten: strafrechtlich, sozialversicherungsrechtlich, steuerstrafrechtlich und wirtschaftlich. Ziel ist eine möglichst frühe Begrenzung des Verfahrens, die Vermeidung unnötiger Aussagen, die kritische Prüfung der Schadensberechnung und — wenn die Aktenlage es zulässt — eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren.
Gerade für Unternehmer ist das entscheidend. Denn in solchen Verfahren steht nicht nur eine Geldstrafe im Raum. Es geht um Liquidität, Reputation, Auftraggeber, laufende Projekte, Bankverbindungen, Geschäftsführerstellung und die Zukunft des Betriebs.
Fazit: Bei § 266a StGB durch Subunternehmer zählt sofortige Verteidigung
Ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch die Beschäftigung von Subunternehmern ist keine bloße Betriebsprüfungsfrage. Es kann um Scheinselbstständigkeit, Scheinwerkverträge, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Scheinrechnungen, Vermögensarrest und persönliche Geschäftsführerhaftung gehen. Gleichzeitig sind viele Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken — wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird.
Wer als Unternehmer, Geschäftsführer, Bauunternehmer, Logistiker, Gebäudereiniger, Sicherheitsdienstleister, Gastronom oder Pflegedienstbetreiber Post vom Zoll, von der Rentenversicherung, vom Finanzamt oder von der Staatsanwaltschaft erhält, sollte keine spontane Stellungnahme abgeben. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge.
Häufige Fragen zu § 266a StGB und Subunternehmern
Ist die Beauftragung von Subunternehmern strafbar?
Nein. Echte Subunternehmerverhältnisse sind legal. Strafrechtlich gefährlich wird es, wenn die angeblichen Subunternehmer tatsächlich wie Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und weisungsabhängig eingesetzt werden.
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
Entscheidend ist das Gesamtbild. Wichtige Kriterien sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, fehlendes Unternehmerrisiko, keine eigenen Betriebsmittel, keine eigenen Mitarbeiter und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber.
Reicht eine Nachforderung der Rentenversicherung für eine Verurteilung?
Nein. Eine sozialversicherungsrechtliche Nachforderung bedeutet nicht automatisch eine Straftat. Für § 266a StGB muss insbesondere geprüft werden, ob dem Verantwortlichen vorsätzliches Handeln nachweisbar ist.
Warum werden die Forderungen oft so hoch?
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gelten. Dadurch werden ausgezahlte Beträge rechnerisch auf Bruttolöhne hochgerechnet, was die Beitragssumme erheblich erhöhen kann.
Was ist der wichtigste erste Schritt?
Keine Aussage zur Sache. Zuerst muss ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen und prüfen, worauf der Vorwurf tatsächlich beruht. Erst danach sollte entschieden werden, ob und wie eine Stellungnahme abgegeben wird.
