Wenn der Zoll auf dem Feld steht
Für landwirtschaftliche Betriebe beginnt das Strafverfahren meist mit einer Kontrolle während der Ernte. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft auf dem Feld, in der Halle oder in der Unterkunft, wer dort arbeitet, ob Sofortmeldungen vorliegen und ob die Aufzeichnungen stimmen. Die Land- und Forstwirtschaft gehört zu den Branchen, die § 2a SchwarzArbG ausdrücklich benennt: Beschäftigte müssen ihre Ausweispapiere mitführen, und für den Betrieb gelten verschärfte Melde- und Aufzeichnungspflichten. Wenige Wochen später folgen ein Ermittlungsverfahren, eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV und häufig Durchsuchungsbeschlüsse für Hof, Wohnhaus und Steuerberatung.
Die Vorwürfe sind fast immer dieselben: Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO, Verstöße gegen Schwarzarbeitsbekämpfungs- und Mindestlohngesetz sowie die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung. Hinzu kommen Konstellationen, die für die Landwirtschaft typisch sind: die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und die Frage ihrer Berufsmäßigkeit, fehlende A1-Bescheinigungen bei Erntehelfern aus dem EU-Ausland, die Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn, Erntekolonnen über Subunternehmer sowie die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung, mitarbeitenden Familienangehörigen und echter Nachbarschaftshilfe. Eine einzige unklare Vertragsgestaltung mit einer Erntekolonne kann ein Verfahren auslösen, das sich über alle offenen Prüfungszeiträume erstreckt.
Warum der Schaden größer ausfällt als erwartet
Die zentrale Weichenstellung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) getroffen. Der 1. Strafsenat hat die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf das Steuerstrafrecht übertragen: Schwarz ausgezahlte Löhne gelten als Nettolohn und werden auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. Der strafrechtlich relevante Schaden kann sich dadurch nahezu verdoppeln. Zugleich hat der Senat die Strafzumessung verschärft: Bei Hinterziehung in großem Ausmaß reicht eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr aus, bei Millionenbeträgen kommt Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.
Fehlen ordnungsgemäße Aufzeichnungen, darf die Lohnsumme geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 StR 478/09). In der Landwirtschaft greifen die Prüfer dabei nicht auf die im Baugewerbe übliche Lohnquote zurück, sondern kalkulieren über Flächen, Kulturen, Erntemengen und branchenübliche Arbeitszeitrichtwerte. Solche Kalkulationen sind angreifbar, führen aber zunächst zu hohen Beträgen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) hat der Bundesgerichtshof die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt – bei geschätzten Saisonlöhnen schnell überschritten. Die Verfolgungsverjährung beträgt dann nach § 376 AO fünfzehn Jahre.
Die Folgen: Beiträge, Einziehung – und die Agrarförderung
Für landwirtschaftliche Betriebe wiegen die Nebenfolgen meist schwerer als die Strafe. Über die §§ 73 ff. StGB können hinterzogene Steuern und vorenthaltene Beiträge eingezogen werden; der begleitende Vermögensarrest blockiert Betriebs- und Privatkonten schon im Ermittlungsverfahren, häufig mitten in der Saison. Hinzu treten Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge, Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs- und dem Mindestlohngesetz sowie die Haftung als Auftraggeber für Subunternehmerlöhne nach § 13 MiLoG und § 28e Abs. 3a SGB IV.
Besonders folgenreich ist der agrarförderrechtliche Bereich. Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen Direktzahlungen der sogenannten sozialen Konditionalität: Verstöße gegen arbeits- und beschäftigungsrechtliche Vorgaben können zu Kürzungen der Zahlungen führen. Für Betriebe, deren Ertrag maßgeblich von Direktzahlungen abhängt, kann dieser Punkt wirtschaftlich schwerer wiegen als die Beitragsnachforderung selbst. Hinzu kommen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 21 SchwarzArbG und die Eintragung in das Wettbewerbsregister.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine spontanen Erklärungen gegenüber Zollbeamten während der Kontrolle. Auskünfte, die im Feld oder in der Unterkunft gegeben werden, landen im Protokoll und sind später kaum zu korrigieren. Lohnunterlagen, Stundenaufzeichnungen und Arbeitsverträge sind unverändert zu sichern; nachträgliche Ergänzungen begründen den Verdacht der Urkundenfälschung.
Der ergiebigste Ansatzpunkt ist der Angriff auf die Schätzung. Kalkulationen über Flächen und Arbeitszeitrichtwerte sind Wahrscheinlichkeitsrechnungen, keine Feststellungen. Zu prüfen ist, ob der tatsächliche Mechanisierungsgrad berücksichtigt wurde, ob Erntemengen und Witterungsverläufe zutreffend zugrunde liegen, ob gemeldete Saisonkräfte und ordnungsgemäß abgerechnete Fremdleistungen abgezogen wurden und ob die Mitarbeit von Familienangehörigen zutreffend bewertet ist. Der angenommene Schaden lässt sich so häufig erheblich reduzieren – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen, Einziehungsbetrag und die Schwelle von 50.000 Euro.
Der zweite Schwerpunkt betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Status. Nicht jede Mitarbeit auf dem Hof ist abhängige Beschäftigung. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen und echter Nachbarschaftshilfe fehlt es regelmäßig an Weisungsgebundenheit, Eingliederung und Entgeltlichkeit. Bei Erntekolonnen ist zwischen echtem Werkvertrag und Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden; maßgeblich sind eigenes Unternehmerrisiko, eigenes Gerät, eigene Kalkulation und die tatsächliche Durchführung – belegbar mit Verträgen, Abnahmeprotokollen, Rechnungen und Zeugen.
Der dritte Ansatz betrifft die Saisonarbeit. Bei der kurzfristigen Beschäftigung lassen sich die Voraussetzungen häufig nachträglich belegen, insbesondere die fehlende Berufsmäßigkeit anhand von Erklärungen der Beschäftigten, Studienbescheinigungen oder Nachweisen über die Beschäftigung im Heimatland. Bei Erntehelfern aus dem EU-Ausland kommt der A1-Bescheinigung besondere Bedeutung zu: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bindet eine ausgestellte A1-Bescheinigung die Behörden und Gerichte des Beschäftigungsstaats grundsätzlich, solange sie nicht im vorgesehenen Verfahren zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. April 2017 – C-620/15, A-Rosa Flussschiff). Die nachträgliche Beschaffung oder Vorlage dieser Bescheinigungen ist deshalb einer der wirksamsten Schritte überhaupt.
Der vierte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite. § 266a StGB wie § 370 AO setzen Vorsatz voraus. Das Recht der kurzfristigen Beschäftigung, der Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung und der Mindestlohnanrechnung ist komplex und hat sich mehrfach geändert. Wer sich auf seinen Steuerberater, den Maschinenring oder Auskünfte des Berufsverbands gestützt hat, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Für die Sozialversicherungsbeiträge eröffnet § 266a Abs. 6 StGB ein Absehen von Strafe bei rechtzeitiger Mitteilung an die Einzugsstelle und Nachzahlung; im Steuerrecht kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit bewirken – wegen des vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betonten Vollständigkeitsgebots aber nur nach anwaltlicher Prüfung.
Das Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betriebsleiter gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die förderrechtlichen Folgen lassen sich begrenzen. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Betriebsprüfung, Bußgeldverfahren des Zolls und die agrarförderrechtliche Ebene von Beginn an aufeinander abstimmt.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Im Schwarzarbeitsverfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß, und diese Zahlen entstehen im Sozialversicherungs- und im Steuerrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Schätzung und Nettolohnhochrechnung. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.
Er verteidigt Landwirte, Betriebsleiter, Lohnunternehmer und Erntedienstleister in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Lohnsteuerhinterziehung, Mindestlohn- und Meldeverstößen sowie in den begleitenden beitrags-, bußgeld- und förderrechtlichen Auseinandersetzungen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne die existenzbedrohenden Nebenfolgen einer Verurteilung. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die präzise Analyse der Schätzungsgrundlagen und den diskreten Dialog mit Zoll, Rentenversicherung, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen
Im Schwarzarbeitsverfahren gegen landwirtschaftliche Betriebe entscheidet sich alles im Ermittlungs- und Prüfungsverfahren. Ist die Schätzung erst in einem Bescheid oder einer Anklageschrift verfestigt, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, eine Prüfungsanordnung, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung gegenüber Zoll, Finanzamt, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.
